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Bekanntmachung von Technischen Regeln gemäß § 24 Abs. 5 der Betriebssicherheitsverordnung
Änderungen und Ergänzungen der
TRBS 1201 - "Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen"
Vom 24. Juni 2014
(GMBl. Nr. 43 vom 07.08.2014 S. 902)
- Bek. d. BMAS v. 24.6.2014 - IIIb 3 - 35650 -
Gemäß § 24 Abs. 5 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegenden vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossenen Änderungen und Ergänzungen der TRBS 1201 "Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen", Ausgabe August 2012 (GMBl 2012, S. 850 [Nr. 45/46]; korrigiert: GMBl 2013, S. 970 [Nr. 48]) bekannt:
1. In der Anlage wird Tabelle 2 "Bewährte Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen/Überprüfungen" wie folgt neu gefasst:
alt | neu | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Tabelle 2 - Bewährte Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen/Überprüfungen
Grundsätzlich müssen kraftbetriebene Arbeitsmittel in angemessenen Zeitabständen durch eine befähigte Person geprüft werden. Bewährt hat sich ein jährlicher Abstand. Der empfohlene Prüfumfang der technischen Prüfung umfasst eine Sicht- und Funktionsprüfung auf äußerlich erkennbare Schäden und Mängel. Hiervon abweichende oder konkretisierende Empfehlungen und Empfehlungen für weitere Arbeitsmittel sind:
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(Stand: 20.08.2018)
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