Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Bekanntmachung von Technischen Regeln hier: Änderung der TRBS 1201 Teil 3 "Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU "
Vom 25.November 2021
(GMBl. Nr. 1 vom 14.01.2022 S. 5)
IIIb5 - 35612 -
Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die nachstehende Änderung der TRBS 1201 Teil 3 "Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU ", Ausgabe Januar 2018, GMBl 2018, S. 67 [Nr. 5] v. 7.3.2019, bekannt:
1. Der Abschnitt 4 "Beurteilung der Relevanz einer Instandsetzung für den Explosionsschutz gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.2 BetrSichV" wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 4.1 Absatz 1 wird die Aufzählung wie folgt gefasst:
alt | neu |
|
"
." |
b) In Abschnitt 4.3 werden nach Absatz 2 die folgenden Absätze angefügt:
"(3) Die für die Instandsetzung von Schutzsystemen verantwortliche Person muss über die entsprechenden spezifischen Kenntnisse verfügen. Diese Kenntnisse müssen auch den Einfluss von Instandsetzungen auf die Funktionsfähigkeit des Schutzsystems umfassen. Wenn die Kenntnis spezifischer Parameter des Schutzsystems (z.B. Einstelldrücke bei dynamischen Flammendurchschlagsicherungen oder Auslösepunkte der Druck anstiegsraten- und Schwellenwertdetektoren bei Explosions-Unterdrückungssystemen) erforderlich ist, sind die Kenntnisse vorzugsweise durch Teilnahme an einer Schulung des Herstellers nachzuweisen. Die erforderlichen Informationen des Herstellers zur Durchführung der Instandsetzung des Schutzsystems müssen vorliegen.
(4) Bei der Instandsetzung von Schutzsystemen hat sich als sicherste Lösung bewährt, wenn die Originalersatzteile zur Instandsetzung des Schutzsystems vom Hersteller zur Verwendung freigegeben sind."
2. In Abschnitt 5 "Anforderungen an die Instandsetzung" Absatz 2 wird die Aufzählung wie folgt gefasst:
Red. Anm.: die Aufzählung befindet sich in Absatz 3
alt | neu |
|
"
" |
3. Anhang 2 "Beispiele zur Abgrenzung von Instandsetzungen" wird wie folgt geändert:
a) In Tabelle 1 Fußnote 2 wird der Satz 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Auf die Bestimmungen des § 14 Absatz 3 BetrSichV wird hingewiesen. | Auf die Bestimmungen des § 15 (1) sowie Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV wird verwiesen. |
b) Tabelle 2 wird wie folgt gefasst:
Alt:
(Stand: 03.02.2022)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion