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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung von Technischen Regeln hier: Änderung der TRBS 1112 Teil 1 "Explosionsgefährdungen bei und durch Instandhaltungsarbeiten - Beurteilung und Schutzmaßnahmen"

Vom 06.02.2024
(GMBl. Nr. 2 vom 06.02.2024 S. 28)


- Bek. d. BMAS v. 6.2.2024 - IIIb5 - 35612 -

Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die nachstehende Änderung der TRBS 1112 Teil 1 "Explosionsgefährdungen bei und durch Instandhaltungsarbeiten - Beurteilung und Schutzmaßnahmen", Ausgabe März 2010, GMBl 2010, S. 615 [Nr. 29] bekannt.

1. Die Vorbemerkungen werden wie folgt gefasst:

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Diese Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) gibt dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder.

Sie wird vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.

Die Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen.

"Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Diese TRBS 1112 Teil 1 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung dieser Technischen Regeln kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen."

2. Im Inhaltsverzeichnis werden die Angaben

"4.1 Allgemeines

4.2 Vermeidung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre

4.2.1 Beseitigung der Explosionsgefahr durch eingeschlossene brennbare Stoffe

4.2.2 Lüftungsmaßnahmen

4.3 Vermeidung von Zündquellen

4.4 Instandhaltungsarbeiten bei Überwachung der Konzentration brennbarer Stoffe"

sowie

"5.1 Unterweisung

5.2 Betriebsanweisung

5.3 Arbeitsfreigabe

5.4 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber

5.5 Aufsicht

5.6 Sicherungsposten

5.7 Aufhebung der Schutzmaßnahmen"

gestrichen.

3. Der Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe "Abs. 6" durch die Angabe "Absatz 6" und die Angabe "TRBS 2152" durch die Angabe "TRGS 702" ersetzt.

c) In Absatz 4 werden die Wörter "diese TRBS" durch die Angabe "die TRGS 722" und die Angabe "(siehe insbesondere § 7 Abs. 3 und § 12 GefStoffV)" durch die Angabe", insbesondere deren Abschnitte 4.1, 4.2 und 4.6, im Hinblick auf Instandhaltungsarbeiten" ersetzt.

4. Im Abschnitt 2.1 werden die Wörter "auf Grund" durch das Wort "aufgrund" ersetzt.

5. Der Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "TRBS 2152 Teile 1 und 2" durch die Angabe " TRGS 721 und TRGS 722" ersetzt.

b) In den Absätzen 2 und 3 werden die Aufzählungen durch Nummerierungen ersetzt.

c) In Absatz 4 wird die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.

d) Der Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "auf Grund" werden durch das Wort "aufgrund" ersetzt.

bb) Die Aufzählung wird durch Nummerierung ersetzt.

e) In Absatz 7 werden nach dem Wort "Schweißarbeiten" die Wörter ", Funkenflug bei Trennarbeiten oder herabfallende Schweißperlen" eingefügt.

6. Der Abschnitt 4.1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Nummer 4.2" durch die Angabe "Abschnitt 4.2" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "Nummer 4.2" durch die Angabe "Abschnitt 4.2" und die Angabe "Nummer 4.3" durch die Angabe "Abschnitt 4.3" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe "Nummer 4.3" durch die Angabe "Abschnitt 4.3" und die Angabe "Nummer 4.4" durch die Angabe "Abschnitt 4.4" ersetzt.

7. Der Abschnitt 4.2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

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