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Änderungstext
Bekanntmachung von Technischen Regeln hier: Änderung der TRBS 1201 Teil 2 "Prüfungen und Kontrollen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck"
Vom 13. September 2024
(GMBl. Nr. 41-42 vom 04.11.2024 S. 902)
- Bek. d. BMAS v. 13.9.2024 - IIIb5 - 35612 -
Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die nachstehende Änderung der TRBS 1201 Teil 2 "Prüfungen und Kontrollen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck", Ausgabe Juli 2018, GMBl 2018, S. 743 [Nr. 39/40], zuletzt geändert GMBl 2023, S. 727 [Nr. 33-34] bekannt.
1. In den Vorbemerkungen werden die Absätze 2 und 3 wie folgt gefasst:
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Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Diese TRBS 1201 Teil 2 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regel kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. |
"Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
Diese TRBS 1201 Teil 2 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung . Bei Einhaltung dieser Technischen Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen." |
2. Im Abschnitt 1 "Anwendungsbereich" Absatz 1 wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.
3. Abschnitt 2 "Begriffsbestimmungen" wird wie folgt gefasst:
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2 Begriffsbestimmungen
Folgende Begriffe sind bereits in der TRBS 1111, TRBS 1201 und TRBS 2141 bestimmt: TRBS 1111:
TRBS 1201:
TRBS 2141:
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"2 Begriffsbestimmungen
Folgende Begriffe sind bereits in der TRBS 1111, TRBS 1201 und TRBS 2141 bestimmt: TRBS 1111:
TRBS 1201:
TRBS 2141:
" |
4. Im Abschnitt 2.1 "Druckanlage" Absatz 3 wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.
5. Abschnitt 2.6 "Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion" wird wie folgt geändert:
a) Die Aufzählung wird durch Nummerierung ersetzt.
b) In der neuen Nummerierung 2 wird die Unteraufzählung durch Buchstaben ersetzt.
6. Abschnitt 3 "Allgemeine Hinweise zur Ermittlung und Festlegung erforderlicher Prüfungen und Kontrollen" wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "druckbeaufschlagen" durch das Wort "druckbeaufschlagten" ersetzt.
b) Die Aufzählung in Satz 2 wird durch Nummerierung ersetzt.
7. Im Abschnitt 4 "Prüfzuständigkeiten" Absatz 3 wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.
8. Im Abschnitt 5.1 "Zielsetzung der Prüfung" wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.
9. Im Abschnitt 5.2 "Ordnungsprüfung" Absatz 2 wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.
10. Im Abschnitt 5.3.1 "Wiederkehrende Prüfung an druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt ( § 14 Absatz 1 BetrSichV)" Absatz 1 wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.
11. Im Abschnitt 5.3.2 "Wiederkehrende Prüfung an druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen ( § 14 Absatz 2 BetrSichV)" Absatz 1 wird die Aufzählung durch Nummerierung ersetzt.
(Stand: 11.11.2024)
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