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Regelwerk

TRD 101 - Bleche *
- Werkstoffe -
Technische Regeln für Dampfkessel (TRD)

Ausgabe Dezember 1996
(BArbBl. 12/1996 S. 30aufgehoben)



1 Geltungsbereich

Diese TRD gilt für Bleche aus unlegierten und legierten Stählen.

2 Zulässige Werkstoffe

Es dürfen folgende Werkstoffe verwendet werden:

2.1 Blecheaus unlegierten und warmfesten Stählen nach DIN EN 10028-2.

2.2 Bleche aus schweißgeeigneten normalgeglühten Feinkornbaustählen nach DIN EN 10028-3 in Verbindung mit den VdTÜV-Werkstoffblättern 352/1, 354/1 und 357/1. Für die Stahlsorten der Reihe N und der kaltzähen Reihen NL sind die Abschnitte 3.2 und 6.2 zu beachten.

2.3 Bleche aus hochwarmfesten austenitischen Stählen nach DIN 17460; die Stahlsorte mit der Werkstoff-Nr. 1.4949 in Verbindung mit dem VdTÜV-Werkstoffblatt 383.

2.4 Bleche aus sonstigen Stählen, wenn ihre Eignung und ihre Güteeigenschaften durch Gutachten des Sachverständigen erstmalig nachgewiesen sind. In dem Gutachten sind auch die Anwendungsgrenzen anzugeben. Bleche aus sonstigen Stählen, die mit den Stahlsorten in den Abschnitten 2.1 bis 2.2 vergleichbar sind, müssen den Mindestanforderungen der in dem jeweiligen Abschnitt genannten Werkstoffspezifikation genügen.

2.4.1 Bei sonstigen ferritischen Stählen sind folgende allgemeine Bedingungen zu erfüllen:

(1) Die Bruchdehnung (A) soll die die Stahlsorte kennzeichnenden, im Gutachten des Sachverständigen festgelegten Mindestwerte, jedoch nicht weniger als 16 %, aufweisen.

(2) Die Kerbschlagarbeit soll die die Stahlsorte kennzeichnenden, im Gutachten des Sachverständigen festgelegten Mindestwerte, jedoch in Querrichtung nicht weniger als 27 J bei Raumtemperatur an der Charpy-V-Probe, aufweisen. Dieser Wert gilt als Mittelwert aus drei Versuchen, wobei kein Einzelwert mehr als 30 % unter dem Mindestwert liegen darf.

(3) Der Nachweis der Schweißeignung ist durch den Hersteller zu führen. Schweißverfahren, Vorwärmung, Wärmeführung während des Schweißens und Wärmebehandlung nach dem Schweißen sind vom Hersteller anzugeben.

(4) Die Warmstreckgrenze und gegebenenfalls die Langzeit-Warmfestigkeitswerte sind durch den Hersteller nachzuweisen.

2.4.2 Bei sonstigen austenitischen Stählen sind die Mindestanforderungen im Einvernehmen mit dem Sachverständigen festzulegen.

2.5 Soweit die unter den Abschnitten 2.1, 2.2, 2.3 und 2.4.1 genannten Stähle nicht nach dem Siemens-Martin-Verfahren, dem Elektrolichtbogenverfahren oder nach dem Sauerstoffblasverfahren, die Stähle nach Abschnitt 2.4.2 nicht nach dem Elektrolichtbogenverfahren erschmolzen werden, ist dem Sachverständigen einmalig der Nachweis der Gleichwertigkeit des Erschmelzungsverfahrens zu erbringen.

2.6 Bleche für Kesseltrommeln und Flammrohre

2.6.1 Bei Blechen für KesseIrrommeln muß am fertigen Bauteil die Kerbschlagarbeit mindestens 31 J (Mittelwert) bei ± 0 °C an der Charpy-V-Querprobe betragen, wobei kein Einzelwert< 27 J sein darf.

2.6.2 Bleche, die zu Flammrohren verarbeitet werden, müssen ein ausreichendes Verformungsvermögen - Bruchdehnung (A)> 20 % bei 20 °C - aufweisen.

2.6.3 Die einzelnen Stahlsorten müssen darüber hinaus die sie kennzeichnenden Eigenschaften aufweisen.

.

3 Prüfung

3.1 Die Prüfung der Bleche aus Stählen nach Abschnitt 2.1 erfolgt nach DIN EN 10028-1. Für alle Stahlsorten ist je Schmelze ein Zugversuch bei erhöhter Temperatur durchzuführen. Wird die Temperatur bei der Bestellung nicht vorgegeben, erfolgt die Prüfung bei 300 °C. Der Abschnitt 3.5 ist zu beachten.

3.2 Die Prüfung der Bleche aus Stählen nach Abschnitt 2.2 erfolgt nach DIN EN 10028-1 unter Beachtung des Abschnittes 3.5 dieser TRD, wobei für Stahlsorten der Grundreihe und der kaltzähen Reihen die Festlegungen für die Warmstreckgrenze (s. Abschnitt 8.4.2 der DIN EN 10028-3) zu beachten sind. Für alle Stahlsorten der Reihe H ist der Zugversuch bei erhöhter Temperatur durchzuführen. Wird die Temperatur bei der Bestellung nicht vorgegeben, erfolgt die Prüfung bei 300 °C. Die Prüfung ist je Schmelze und Abmessungsbereich durchzuführen. Der Kerbschlagbiegeversuch wird an Querproben durchgeführt.

3.3 Die Prüfung der Bleche aus Stählen nach Abschnitt 2.3 erfolgt nach DIN 17460 unter Beachtung von Abschnitt 3.5.

3.4 Bei Blechen nach Abschnitt 2.4 richtet sich der Prüfumfang nach dem Gutachten des Sachverständigen.

3.5 Bei Blechen, die warm weiterverarbeitet oder wärmebehandelt (z.B. nach dem Schweißen) werden, soll sichergestellt sein, daß die Anforderungen an Streckgrenze, Zugfestigkeit, Bruchdehnung und Kerbschlagarbeit auch nach der letzten Wärmebehandlung des Bauteils erfüllt werden.

Die Prüfung der Grundwerkstoffe nach der letzten Wärmebehandlung nach dem Schweißen ist in TRD 201 Abschnitt 4 und TRD 201 Anlage 3 geregelt. Fertigteile aus Stahlblech werden nach TRD 202 geprüft

3.6 Der Kerbschlagbiegeversuch bei Blechen im Dickenbereich zwischen 5 und 10 mm erfolgt an Kerbschlagbiegeproben, deren Breite der Blechdicke entspricht. Ein Abarbeiten auf eine Probenbreite von 7,5 mm oder 5 mm ist zulässig.

3.7 Bleche aus legierten Stählen sind vom Hersteller einer geeigneten

Prüfung auf Werkstoffverwechslung zu unterziehen.

4 Kennzeichnung

4.1 Jedes Blech ist wie folgt zu kennzeichnen:

4.2 Bei Blechen aus Stählen nach Abschnitt 2.2 ist an Stelle der Kurznamen für die Stahlsorten nach DIN EN 10028-3 das Stempelzeichen oder die Markenbezeichnung nach den Beiblättern der VdTÜV-Werkstoffblätter 352/1, 354/1 und 357/1 einzusetzen.

4.3 Bleche bis 5 mm Dicke sind durch Einprägung oder Farbauftrag, Bleche über 5 mm Dicke durch Einprägen zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung an einem Ende des Bleches ist so anzubringen, daß sie aufrecht steht, wenn man in Hauptwalzrichtung blickt. Soweit die Kennzeichnung durch Einprägen aufgebracht wird, ist sie mit weißer Farbe zu umrahmen.

4.4 Bei Blechen nach Abschnitt 2.4 sind zusätzlich die Festlegungen im Gutachten des Sachverständigen zu beachten.

5 Nachweis der Güteeigenschaften

5.1 Art der Prüfbescheinigungen nach DIN 50049 (EN 10204)

Der Nachweis der Güteeigenschaften der Flacherzeugnisse erfolgt mit einer Prüfbescheinigung gemäß Tafel 1.

5.2 Inhalt der Prüfbescheinigungen nach DIN 50049 (EN 10204)

Die Prüfbescheinigung muß die in DIN EN 10028-1 geforderten Angaben enthalten. Außerdem ist in jeder Prüfbescheinigung die der Lieferung zugrundeliegende Technische Lieferbedingung (z.B. DIN EN 10028-2) und Technische Regel (TRD 101) anzugeben.

6 Festigkeitskennwerte für die Berechnung

Als Festigkeitskennwerte für die Berechnung gelten:

6.1 Bei Blechen nach Abschnitt 2.1 die entsprechenden Werte der DIN EN 10028-2.

6.2 Bei Blechen nach Abschnitt 2.2 die entsprechenden Werte der DIN EN 10 028-3 unter Berücksichtigung der Festlegungen in den VdTÜV-Werkstoffblättem 352/1, 354/1 und 357/1.

6.3 Bei Blechen nach Abschnitt 2.3 die entsprechenden Werte der DIN 17460.

6.4 Bei Blechen nach Abschnitt 2.4 entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen..

6.5 Die in den erwähnten Normen und VdTÜV-Werkstoffblättern für 20 °C angegebenen Festigkeitsweite gelten bis 50 °C, die für 100 °C angegebenen Werte bis 120 °C. In den übrigen Temperaturbereichen ist zwischen den angegebenen Werten linear zu interpolieren, z.B. für 80 °C zwischen 20 °C und 100 °C und für 180 °C zwischen 100 °C und 200 °C, wobei eine Aufrundung nicht zulässig ist.

Für Werkstoffe mit Einzelgutachten nach Abschnitt 2.4 gilt die Interpolationsregel nur bei hinreichend engem Abstand   1) der Stützstellen.

Tafel 1 Art der Prüfbescheinigung nach DIN 50049 (EN 10204)

Technische Lieferbedingung Abschnitt Stahlsorte Kurzname Art der Prüfbescheinigung
nach EN 10204
(DIN 50049)
  
  
  
  
DIN EN 10028-2
  
  
  
    
  
  
  
2.1
  
  
  
P235GH
P265GH
P295GH
P355GH
16Mo3
13 CrMo4-5
10 CrMo9-10
11 CrMo9-10
3.1.B
3.1.B
  
  
3.1.A
  
  
  
  
  
  
  
  
DIN EN 10028-3
  
  
  
  
  
  
  
  
 
  
  
2.2
  
  
  
  
  
  
P275N
P275NH
15275NL1
15275NL2
P355N
P355NH
P355NL1
P355NL2
P460N
P460NH
P460NL1
P460NL2
3.1.B
3.1.B
  
  
  
  
  
  
  
3.1.A
  
  
  
  
DIN 17460
  
  
  
  
  
  
 
 
  
2.3
  
  
 
  
  
  
  
1.4948
1.4949
1.4941
1.4919
1.4910
1.4961
1.4981
1.4988
1.4958
1.4959
 
 
 
 
3.1.A
  
  
  
  
  
       2.4 sonstige Stähle entsprechend den Festlegungen bei der Eignungsfeststellung

Vereinbarung des DDa über die Weiterverwendung von früher gültigen DIN-Werkstoffnormen

Warmfeste Stähle nach der zurückgezogenen DIN 17155, Ausgabe 10.83, und schweißgeeignete normalgeglühte Feinkornbaustähle nach der zurückgezogenen DIN 17102, Ausgabe 10.83, dürfen bis zur Übernahme der EG-Richtlinie Druckgeräte in das nationale Recht und Veröffentlichung einer europäischen Norm für Dampfkessel unter Berücksichtigung der Festlegungen der TRD 101, Ausgabe Mai 1988, verwendet werden. -

__________________
1) In der Regel wird hierunter ein Temperaturabstand von 50 K im Bereich der Warmstreckgrenze und von 10 K im Bereich der Zeitstandfestigkeit verstanden.

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