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Technische Regeln für Dampfkessel
- Ausrüstung und Aufstellung -
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TRD 411 Anlage 1 - Ölschlammverbrennungsanlagen an Dampfkesseln auf Seeschiffen
- Ausrüstung -
Ausgabe März 1992
(BArbBl. 3/1992 S. 83aufgehoben)
1 Allgemeines
Diese TRD definieren die zusätzlichen Anforderungen an Ölschlammverbrennungsanlagen, die über die für Schiffsdampfkessel in den TRD genannten Anforderungen hinaus gelten.
Als Ölschlammverbrennungsanlagen an Schiffsdampfkesseln im Sinne dieser TRD gelten Anlagen, die zur Verbrennung von Ölschlamm dienen, der an Bord eines Seeschiffes anfällt.
Sie gelten nicht für die Verbrennung von Klärschlamm und hausmüllartigen Abfällen.
Nicht zur Verbrennung gelangen dürfen Brennstoffe oder deren Gemische, die einen Flammpunkt unter 60 °C aufweisen.
2 Hinweise auf Verordnungen, Vorschriften, Bestimmungen, Richtlinien und Normen
Aufdie folgenden Verordnungen, Vorschriften, Bestimmungen, Richtlinien und Normen wird verwiesen.
(1) Verordnung über Dampfkesselanlagen (Dampfkesselverordnung - DampfkV (jetzt BetrSichV))
(2) Technische Regeln für Dampfkessel (TRD) u. a. TRD 001 Anlage 1. TRD 411
(3) Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zu dem Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL 73178)
(4) Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 1974)
(5) Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung - SchSV)
(6) Verordnung über Seetagebücher (Seetagebuchverordnung -SeeTgbV)
(7) Verordnung über das Öltagebuch (Öltagebuchverordnung -ÖlTgbV)
(8) Unfallverhütungsvorschriften für Unternehmen der Seefahrt (UVVSee)
(9) DIN-Normen u.a.
DIN 4787 Teil 1 | Ölzerstäubungsbrenner, Begriffe, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung |
DIN 4787 Teil 2 | Ölzerstäubungsbrenner, Flammenüberwachungseinrichtungen, Flammenwächter und Feuerungsautomaten, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung, |
DIN 32725 Teil 1 | Sicherheitsabsperreinrichtungen für Feuerungsanlagen mit flüssigen Brennstoffen und Flüssiggas in der Flüssigphase, Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung |
DIN VDE 0116 | Elektrische Ausrüstung von Feuerungsanlagen (VDE-Bestimmung) |
3 Begriffe
3.1 Ölschlamm
3.1.1 Ölschlamm gemäß dieser TRD sind Abfälle mineralischer Öle, wie sie an Bord von Seeschiffen aus dem Schiffsbetrieb anfallen, sie bestehen im wesentlichen aus:
(1) Ölschlamm aus Brennstoff- und Schmierölseparatoren
(2) Motorenablaßöl (Altöl)
(3) Lecköl
(4) Restöl aus Bilgenentölern.
3.1.2 Der an Bord anfallende unaufbereitete Ölschlamm beträgt erfahrungsgemäß 1,5-2,5 % der verbrauchten Brennstoffmenge.
3.2 Ölschlammverbrennungsanlage
3.2.1 Unter Ölschlammverbrennungsanlagen sind Ölfeuerungsanlagen zu verstehen, die auch zur Verbrennung von Ölschlamm geeignet sind.
3.2.2 Die Ölschlammverbrennungsanlage (s. Bild 1) besteht aus:
(1) Ölschlammtank
(2) Ölschlammaufbereitungsanlage
(3) Ölbrenner
(4) Dampfkessel
4 Ölschlammtanks
4.1 Für die Lagerung sind ausreichend groß bemessene Ölschlammtanks vorzusehen *).
Bei der Bestimmung der Tankgröße sind insbesondere zu berücksichtigen:
(1) Maschinenleistung
(2) Verbrennungsmöglichkeiten
(3) Gesamtinhalt aller Brennstofftanks
4.2 Ölschlammtanks müssen geeignete Einrichtungen zur Entwässerung haben.
4.3 Ölschlammtanks auf Seeschiffen unterliegen nicht den Bestimmungen der TRD.
5 Ölschlammaufbereitungsanlagen
5.1 Allgemeines
Der Ölschlamm muß so aufbereitet werden, daß er brennbar und pumpfähig wird. Hierzu müssen mindestens folgende Einrichtungen vorhanden sein:
(1) Ölschlammaufbereitungstank (Tank zum Mischen von Ölrückständen mit Brennstoff)
(2) Ölschlammvorwärmeeinrichtung
(3) Homogenisiereinrichtung
(4) Wassergehaltsmeßeinrichtung
(5) Ölschlammfilter
5.2 Ölschlammaufbereitungstank
(1) Der Aufbereitungstank muß zusätzlich zu dem Ölschlammtank gemäß Abschnitt 4 vorhanden sein.
(2) Für den Ölschlammaufbereitungstank gilt sinngemäß TRD 411, Abschnitt 4.
(3) Es sind geeignete Entwässerungseinrichtungen zur Erlangung von brennfähigem Ölschlamm vorzusehen.
(4) Zur evtl. Verbesserung der Brennfähigkeit und des Heizwertes ist ein Brennstoffanschluß vorzusehen.
5.3 Ölschlammvorwärmung
Für die Ölschlammvorwärmung gilt TRD 411, Abschnitt 5 sinngemäß.
5.4 Homogenisiereinrichtung
(1) Die Homogenisiereinrichtung muß sicherstellen, daß der gesamte Inhalt des Ölschlammaufbereitungstanks zu einem homogenen und brennfähigen Gemisch aufbereitet wird.
(2) Diese Einrichtung darf erst nach ausreichender Entwässerung des Tanks in Betrieb gesetzt werden.
5.5 Wassergehaltsmeßeinrichtung
Eine Einrichtung zur kontinuierlichen Anzeige und Überwachung des Wassergehaltes im Ölschlamm ist vorzusehen.
5.6 Ölschlammfilter
In der Brennerversorgungsleitung ist ein Doppelfilter mit Differenzdruckanzeige vorzusehen.
6 Ölbrenner
6.1 DerÖlbrenner muß in Aufbau und Ausrüstung den Anforderungen der TRD 411 für automatische oder teilautomatische Ölbrenner entsprechen.
6.2 Der Ölbrenner muß geeignet sein, Ölschlamm sicher zu verbrennen. Hierzu ist der Ölbrenner einer Einzelprüfung durch den Sachverständigen zu unterziehen.
63 Der Ölbrenner sollte für folgende Mindestdurchsätze ausgelegt sein:
Leistung des Hauptantriebsmotors (kW) |
Mindestdurchsatz (l/h) |
|||||||||
|
100 150 200 |
7 Dampfkessel
7.1 Kesselauslegung
Der Dampfkessel muß für die Verbrennung von Ölschlamm geeignet sein. Hierfür sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:
7.1.1 Der Feuerraum muß in Volumen und Länge ausreichend bemessen sein, um einwandfreien Ausbrand sicherzustellen.
7.1.2 Die dem Feuerraum nachgeschalteten Rauchgaszüge müssen unter Berücksichtigung des erhöhten Feststoffanteiles im Rauchgas so ausgeführt sein, daß unzulässig hohe Asche-Ablagerung vermieden wird.
7.1.3 An den Rauchgaszügen muß eine ausreichende Anzahl Reinigungs- und Inspektionsöffnungen vorhanden sein.
7.1.4 Für die Heizflächenreinigung sind wirkungsvolle Einrichtungen vorzusehen. Die Ausbringung der Ablagerungen muß einfach zu handhaben sein.
7.2 Ausrüstung
7.2.1 An einer geeigneten Stelle des Dampfkessels muß eine Schauöffnung zur Beobachtung der Flamme vorhanden sein.
7.2.2 Am Rauchgasabzug müssen eine Einrichtung zur Rauchgasbeobachtung sowie eine Temperaturanzeige vorhanden sein.
8 Zusätzliche Anforderungen für Ölschlammverbrennungsanlagen an nicht ständig beaufsichtigten Dampfkesseln
Über die in TRD 411, Abschnitt 12 genannten Punkte hinaus gelten folgende Anforderungen:
8.1 Die selbsttätigen Sicherheitsabsperreinrichtungen sind so anzusteuern, daß sie die Ölschlammzufuhr zum Feuerraum beim Anfahren nicht freigeben und während des Betriebes unterbrechen:
(1) bei Überschreiten und Unterschreiten des zulässigen Wassergehaltes im Ölschlamm
(2) bei Unterschreiten eines Mindestdruckes hinter dem Ölschlammfilter
(3) bei Überschreiten einer anlagenbezogenen maximalen Rauchgastemperatur am Kesselende
(4) bei Überschreiten eines anlagenbezogenen maximalen Feuerraumdruckes. Eine Abschaltverzögerung von maximal 5 sec ist zulässig.
Eine Wiederinbetriebnahme der Ölschlammverbrennung darf nur nach Eingreifen von Hand möglich sein.
Bei Ursachen nach (3) und (4) muß die gesamte Ölzufuhr zum Feuerraum unterbrochen und gegen selbsttätiges Wiederanlaufen verriegelt werden.
8.2 Die Zuverlässigkeit der Einrichtungen gemäß Abschnitte 8.1 (1) bis (4) ist dem Sachverständigen nachzuweisen.
*) Auslegung gemäß Anforderungen "Meeresumwelt-Schutzmaßnahmen" der See-BG. Zu beziehen bei der See-Berufsgenossenschaft, Reimerstwiete 2. 2000 Hamburg 11
ENDE |
(Stand: 20.08.2018)
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