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Technische Regeln für Dampfkessel
- Prüfung -
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TRD 501 - Vorprüfung der Unterlagen des Erlaubnisantrages oder der Anzeige
- Prüfung der Ausrüstung, der Aufstellung und der Betriebsverhältnisse -
Ausgabe Juni 1983
(BArbBl. 6/1983 S. 60aufgehoben)
1 Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für die Vorprüfung der Unterlagen des Erlaubnisantrages ( §§ 10 und 13 DampfkV (jetzt BetrSichV)) bzw. der Anzeige ( § 12 Abs. 4 Satz 5 DampfkV (jetzt BetrSichV)) hinsichtlich der Ausrüstung, der Aufstellung und der vorgesehenen Betriebsverhältnisse einer Dampfkesselanlage mit einem oder mehreren Dampfkesseln der Gruppe IV.
Für die Vorprüfung der Unterlagen des Erlaubnisantrages hinsichtlich der Bemessung der druckführenden Teile und der Konstruktion einer Dampfkesselanlage gilt TRD 502.
2 Umfang der Prüfung
2.1 Die Prüfung bezieht sich auf die nach Abschnitt 4 der TRD 520 erforderlichen Beschreibungen und Zeichnungen zum Erlaubnisantrag oder Teilerlaubnisantrag auf die Errichtung und den Betrieb einer Dampfkesselanlage bzw. zur Anzeige des Beginns der Errichtung einer Dampfkesselanlage. Dies gilt sinngemäß auch für den Erlaubnisantrag bzw. die Anzeige über die wesentliche Änderung einer Dampfkesselanlage.
2.2 Die Prüfungen erstrecken sich auf diejenigen Angaben hinsichtlich Ausrüstung, die Aufstellung und den Betrieb der Anlage, die der Sachverständige für eine sicherheitstechnische Aussage benötigt.
3 Durchführung der Prüfung
3.1 Die Unterlagen des Antrages werden auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft. Im Regelfall genügen für die Beschreibung die einschlägigen Vordrucke nach Abschnitt 4.1 der TRD 520.
3.2 Die vorgesehene und in den Antragsunterlagen beschriebene Ausrüstung, Aufstellung und Betriebsweise der Anlage werden daraufhin geprüft, ob sie den Anforderungen der TRD der Reihe 400 und 600 entsprechen oder bei Abweichungen auf andere Weise § 6 Abs. 1 DampfkV (jetzt BetrSichV) erfüllen.
3.3 Bei Dampfkesseln, bei denen Teile mit zeitabhängigen Festigkeitskennwerten berechnet werden, ist zusätzlich TRD 508 zu beachten.
3.4 Werden in Sonderfällen Antragsunterlagen in einzelnen Abschnitten eingereicht, werden sie auch in Einzelabschnitten geprüft.
4 Ergebnis der Vorprüfung
4.1 Der Sachverständige gibt das Ergebnis der Prüfung in Form einer Stellungnahme ( § 10 Abs. 3 DampfkV (jetzt BetrSichV)) bzw. eines Berichtes ( § 12 Abs. 4 Satz 5 DampfkV (jetzt BetrSichV)) ab, in der bzw. in dem er
(1) feststellt, ob die Dampfkesselanlage nach den eingereichten Unterlagen hinsichtlich Ausrüstung, Aufstellung und Betrieb den Anforderungen der Dampfkesselverordnung entspricht, und in der er gegebenenfalls auf Abweichungen gegenüber den TRD hinweist, zu den Abweichungen Stellung nimmt und darlegt, auf welche Weise die sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt werden,
(2) Auflagen und Bedingungen vorschlägt, die zur Abwehr von Gefahren für Beschäftigte und Dritte für erforderlich gehalten werden, und in der er
(3) mitteilt, welche Prüfungen von anderen Stellen vorzunehmen sind.
4.2 Der Sachverständige versieht die geprüften Antragsunterlagen mit einem Prüfvermerk. Die nicht vom Sachverständigen zu prüfenden Unterlagen erhalten den Vermerk "Nicht geprüft".
4.3 Der Antrag bzw. die Anzeige einschließlich der erforderlichen Unterlagen sowie die Stellungnahme bzw. der Bericht des Sachverständigen werden der Erlaubnisbehörde zugestellt. Der Antragsteller erhält eine Durchschrift der Stellungnahme bzw. des Berichtes des Sachverständigen.
ENDE |
(Stand: 20.08.2018)
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