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Technische Regeln für Dampfkessel
Dampfkessel der Grupe II
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TRD 702 Anlage 2 - Dampfkesselanlagen mit Heißwassererzeugern der Gruppe II
Zusätzliche Anforderungen *
Ausgabe Dezember 1996
(BArbBl. 12/1996 S. 96aufgehoben)
1 Geltungsbereich
Diese Anlage 2 zur TRD 702 gilt ergänzend für Dampfkesselanlagen mit Heißwassererzeugern der Gruppe II hinsichtlich der sich aus dem Baurecht (Muster-FeuVO) ergebenden Anforderungen an die Ausrüstung, die Aufstellung und den Betrieb. Ferner gilt sie für die materiellen konstruktiven und betrieblichen Anforderungen bei der besonderen Betriebsweise im Kondensationsbereich der Abgase (Brennwertkessel).
2 Ausrüstung, Aufstellung und Betrieb
2.1 Ausrüstung
2.1.1 Brennbare Werkstoffe sind am Heißwassererzeuger zulässig für
Bauteile des Zubehörs, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen und elektrische Ausrüstungen aus oder mit brennbaren Baustoffen müssen so angeordnet sein, daß deren Oberflächentemperatur bei bestimmungsgemäßem Betrieb des Heißwassererzeugers im Beharrungszustand die vom Hersteller oder die in den Bauteilnormen festgelegten Temperaturen nicht überschreiten.
2.1.2 Heißwassererzeuger müssen mit einer Wärmedämmung versehen sein. Die Wärmedämmung darf unter Wärmeeinwirkung und Alterung ihre Dämmwerte an keiner Stelle wesentlich verändern. Durch konstruktive Maßnahmen oder ausreichende Wärmedämmung ist sicherzustellen, daß bei bestimmungsgemäßem Betrieb des Heißwassererzeugers mit der höchsten einstellbaren Vorlauftemperatur die Umgebungswände und der Boden unter dem Heißwassererzeuger an keiner Stelle über 85 °C und großflächig über 50 °C erwärmt werden können. In diese Schutzvorkehrungen können Installationsmaßnahmen, die in der Aufstellungsanweisung zu beschreiben sind, einbezogen werden.
2.1.3 Die Oberflächentemperatur der Ummantelung des Heißwassererzeugers, mit Ausnahme eines Bereiches von 100 mm Breite um nicht wärmegedämmte Beschlagteile und Befestigungspunkte der Verkleidung am Kesselkörper, darf bei Nenn-Wärmeleistung und bei der höchsten einstellbaren Vorlauftemperatur die Raumtemperatur um nicht mehr als 30 K überschreiten. Die mittleren Oberflächentemperaturen von Türen und Reinigungsdeckeln dürfen eine Temperatur von 100 °C nicht überschreiten. Örtlich, zum Beispiel bei Schauöffnungen, sind Werte bis 150 °C zugelassen.
2.1.4 Bediengriffe und -knöpfe müssen so ausgeführt und angebracht sein, daß sie sich nicht übermäßig erwärmen. Dementsprechend dürfen bei Nenn-Wärmeleistung deren Oberflächentemperaturen höchstens
über Raumtemperatur liegen.
2.2 Aufstellung
2.2.1 Für die Aufstellung der Heißwassererzeuger sind die in den einzelnen Bundesländern geltenden baurechtlichen Vorschriften zu beachten.
2.2.2 Die Aufstellungsanleitung muß Angaben machen über:
(1) den Zusammenbau des Heißwassererzeugers,
(2) die Aufstellung, wobei bei Heißwassererzeugern, bei denen die Temperatur unter dem Heißwassererzeuger 80 °C überschreiten kann, und bei Heißwassererzeugern, die am Aufstellungsort zusammengebaut werden, die Maßnahmen zur Wärmedämmung anzugeben sind,
(3) die Inbetriebnahme, wobei Hinweise zu geben sind über die einzustellende Feuerungsleistung,
(4) Angaben über den Einbauort bzw. die Einbaulage von Sicherheits-, Regel- und Anzeigegeräten,
(5) die Bedingungen für die Aufstellung im Aufstellraum,
(6) die Übergabe an den Betreiber bzw. dessen Einweisung.
Außerdem muß auf die für die sicherheitstechnische Ausrüstung der Heißwassererzeugungsanlage zu beachtenden Normen und die Vorschriften hingewiesen werden.
2.3 Abgasabführung
Hinsichtlich der Abgasabführung gelten die bauaufsichtlichen Anforderungen, wie die FeuVO der Länder und DIN 18160 Teil 1. Bei Heißwassererzeugern, die planmäßig im Kondensationsbereich der Abgase betrieben werden (Brennwertkessel im Sinne von DIN 4702 Teil 6), sind die Abgase über bauaufsichtlich zugelassene feuchtigkeitsunempfindliche Schornsteine oder über bauaufsichtlich zugelassene Abgasleitungen ins Freie zu leiten. Die Konstruktion des Abgasanschlusses muß eine dichte Verbindung mit dem Heißwassererzeuger ermöglichen.
2.4 Betriebshinweise
Für die Heißwassererzeugungsanlage muß eine Betriebsanleitung vorliegen, welche den Anforderungen der DIN 4751 Teil 2 entsprechen muß.
3 Kondensationsbetrieb
Heißwassererzeuger der Gruppe II, die planmäßig auch mit so niedrigen Wassertemperaturen betrieben werden sollen, daß die im Abgas enthaltene latente Wärme genutzt werden kann, müssen zusätzlich den dafür geltenden Anforderungen genügen.
3.1 Werkstoffe und Herstellung
Die feuer- und heizgasberührten Wandungen und Bauteile müssen den nachfolgenden Merkmalen entsprechen:
(1) Es sind korrosionsbeständige Werkstoffe unter Beachtung des Abschnittes 3 der TRD 702 zu verwenden, deren Eignung und Korrosionsbeständigkeit bei bestimmungsgemäßem Betrieb nachgewiesen ist, oder
(2) es sind korrosionsbeständige Beschichtungen zu verwenden, deren Eignung nachgewiesen ist, wobei die Konstruktion der Bauteile, die Grundwerkstoffe, die Schweißzusatzwerkstoffe, die Lage der Schweißnähte und deren Form so zu wählen sind, daß eine ordnungsgemäße Beschichtung hergestellt werden kann. Die Bauteile sind so zu bemessen, daß bei der Druckprüfung mit einem Prüfüberdruck entsprechend dem 1,3-fachen des zulässigen Betriebsüberdruckes P1, mindestens jedoch 4 bar, keine Schäden an der Beschichtung auftreten, oder
(3) es sind konstruktive und sonstige Maßnahmen anzuwenden und betriebsmäßige Festlegungen vorzusehen, die eine Schädigung der Wandungen von Feuerraum und Nachschaltheizflächen durch Kondensat ausschließen Die Eignung des gewählten Prinzips ist nachzuweisen.
3.2 Kondensatentsorgung
3.2.1 Heißwassererzeuger und Abgasleitung müssen eine gemeinsame oder getrennte Kondensatabführung haben, die aus korrosionsbeständigem Werkstoff bestehen oder mit einem dauerhaften Korrosionsschutz versehen sein muß. Die Kondensatabführung muß eine Wassersperre haben, bei der kein Kondensat austreten und keine Luft eintreten kann. Die lichte Weite der Kondensationsabführung muß mindestens 15 mm betragen. Sie muß leicht gereinigt und gewartet werden können.
Durch konstruktive Maßnahmen muß verhindert werden, daß austretendes Kondensat auf den Boden des Aufstellraumes gelangen kann oder sich auf den Brennerbetrieb störend auswirkt.
3.2.2 Heißwassererzeuger der Gruppe II, die für planmäßigen Kondensationsbetrieb vorgesehen sind, müssen so ausgeführt und ausgerüstet sein, daß anfallendes Kondensat entsorgt und die im ATV-Merkblatt M 251 festgelegten Richtwerte für die Abwasserinhaltsstoffe im Kondensat bei dem dafür nach DIN 4702 Teil 6 vorgesehenen Betriebszustand nicht überschritten werden.
3.3 Regeleinrichtungen
Bei Heißwassererzeugern der Gruppe II, die auch für planmäßigen Kondensationsbetrieb vorgesehen sind, ist die vom Kesselhersteller auf diese Betriebsart abgestimmte Regelung zu verwenden. Die Überwachung der Kondensatentsorgungseinrichtung muß, sofern erforderlich, in den Sicherheitskreis der Kesselsteuerung eingebunden sein.
4 Prüfungen und Nachweise
Der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen und der Nachweis der Eignung erfolgen im Bauartzulassungsverfahren nach TRD 509 im Rahmen der Abschnitte 4 und 5.
Für Heißwassererzeuger, für die keine Bauartzulassung oder eine eingeschränkte Bauartzulassung mit dem Buchstaben "X" im Bauartzulassungskennzeichen besteht, erfolgen die Prüfung und der Nachweis der Eignung im Rahmen des Erlaubnisverfahrens durch den Sachverständigen nach § 10 der Dampfkesselverordnung (jetzt BetrSichV)(siehe auch TRD 702, Abschnitt 11 "Prüfung")
ENDE |
(Stand: 20.08.2018)
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