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Regelwerk, Technische Regeln, TREMF

TREMF HF, Elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz,
Teil 1: "Beurteilung der Gefährdungen durch elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz"

Technische Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (TREMF)

Vom 6. Januar 2023
(BGBl. Nr. 03-12 vom 14.02.2023 S. 162)



- Bek. d. BMAS v. 6.1.2023 - IIIb3 - 34516 - 6 -

Die Technischen Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz ( TREMF HF) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Diese TREMF HF Teil 1 "Beurteilung der Gefährdungen durch elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz" konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern ( EMFV). Bei Einhaltung dieser Technischen Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

1 Anwendungsbereich

(1) Der Teil 1 "Beurteilung der Gefährdungen durch elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz" der TREMF HF behandelt das Vorgehen bei der Beurteilung von Arbeitsbedingungen bei Expositionen gegenüber elektromagnetischer Felder (EMF) im Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz nach § 3 EMFV. Sie konkretisiert die Vorgaben der EMFV innerhalb des durch §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG) vorgegebenen Rahmens.

(2) Die TREMF HF gilt für EMF im Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz. Sie gilt nach § 1 Absatz 2 und 3 EMFV nur für Kurzzeitwirkungen und nicht für vermutete Langzeitwirkungen.

(3) Unabhängig von den in dieser TREMF HF beschriebenen Vorgehensweisen sind vom Arbeitgeber die Beschäftigten oder ihre Interessenvertretung, sofern diese vorhanden ist, aufgrund der einschlägigen Vorschriften zu beteiligen.

2. Begriffsbestimmungen

In diesem Teil 1 "Beurteilung der Gefährdungen durch elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz" der TREMF HF werden Begriffe so verwendet, wie sie im Teil " Allgemeines" der TREMF HF erläutert sind.

3. Grundsätze zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

3.1 Allgemeines

(1) Nach § 3 Absatz 1 EMFV in Verbindung mit § 5 ArbSchG ist eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchzuführen. Dabei sind auch Gefährdungen zu betrachten, die durch physikalische, chemische oder sonstige Einwirkungen am Arbeitsplatz vorliegen können. Damit sind auch Gefährdungen einzubeziehen, die durch Expositionen gegenüber EMF auftreten können. § 3 Absatz 1 EMFV legt die grundlegenden Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung fest, während § 3 Absatz 4 EMFV die zu berücksichtigenden Punkte im Detail nennt. Eine Gefährdungsbeurteilung ist nach § 3 Absatz 5 EMFV vor der Aufnahme einer Tätigkeit durchzuführen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind vor der Aufnahme der Tätigkeit die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Gefährdungen durch EMF nach dem Stand der Technik zu treffen. Näheres hierzu wird im Teil 3 beschrieben. Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Die Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren. § 3 Absatz 6 EMFV legt die Anforderungen an den Inhalt und die Form der Dokumentation fest.

(2) Die Gefährdungsbeurteilung muss nach dem Stand der Technik erfolgen. Daher ist vor allem bei EMF-Quellen, die schon länger in Gebrauch sind, zu prüfen, ob die bereits durchgeführten Schutzmaßnahmen nach aktuellem Stand der Technik ausreichend sind. Eventuell ergeben sich aufgrund einer aktualisierten Gefährdungsbeurteilung neue oder zusätzliche Schutzmaßnahmen. Für weitere Informationen wird auf die Empfehlungen zur Betriebssicherheit EmpfBS 1114 verwiesen.

(3) Nach § 3 Absatz 6 EMFV kann eine vereinfachte Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden, wenn Art und Umfang der möglichen Gefährdungen durch EMF dies rechtfertigen (siehe Abschnitt 6.4). Wird eine vereinfachte Gefährdungsbeurteilung durchgeführt, ist dies nach § 3

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(Stand: 16.03.2023)

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