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Zur aktuellen Fassung

3 Passiver Korrosionsschutz

3.1 Umhüllung der Rohre

Die Umhüllung muss den einschlägigen technischen Normen (z.B. DIN 30670:1991-04, DIN 30678:1992-10, DIN EN 10289:2003-12, DIN EN 10300:2006-02, DIN EN 12068:1999-03) entsprechen. Die Dehnfähigkeit der Umhüllung muss mindestens der der Rohre entsprechen.

3.2 Rohrenden

Die Rohrenden müssen auf einer ausreichenden Länge (etwa 150 mm bei Anwendung der Stumpfnahtverbindung, sonst der Art der Rohrverbindung und Abmessung entsprechend) frei von der Umhüllung sein. Die Eignung der bei Isolierung der Stumpfnähte und Rohrenden auf der Baustelle verwendeten Umhüllung muss im Sinne von Nummer 3.1 gewährleistet sein.

4 Schweißen: Zusatzwerkstoffe

Schweißelektroden und Schweißstäbe müssen DIN EN ISO 2560:2006-3, DIN EN 12536:2000-08, DIN EN 1600:1997-10 sowie DIN EN 440:1994-11 entsprechen.

5 Fernmeldeanlagen

Fernmeldeanlagen einschließlich Fernwirkanlagen und Informationsverarbeitungsanlagen müssen den VDE-Bestimmungen entsprechen.

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Antragsunterlagen zur Errichtung und zum Betriebe sowie zur Änderung einer Rohrfernleitung Anhang A

a 1 Allgemeines

a 1.1 Dem Antrag auf Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens mit UVP oder Plangenehmigungsverfahrens zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung einer Rohrfernleitungsanlage nach den §§ 20 ff. UVPG sollten die nachstehend aufgeführten Unterlagen in Abstimmung mit der zuständigen Behörde beigefügt werden. Mit diesen Unterlagen ist das Vorhaben ausführlich und umfassend technisch zu beschreiben. Sofern nach Feststellung der zuständigen Behörde die Durchführung einer UVP im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens erforderlich ist, sind darüber hinaus die im UVPG beschriebenen umweltrelevanten Angaben zu machen bzw. entsprechende Unterlagen vorzulegen (zu den genauen rechtlichen Regelungen und daraus folgenden Anforderungen wird auf das UVPG und zugehörige Vorschriften verwiesen).

a 1.2 Der Antrag und die beigefügten Unterlagen sind mit Datum versehen vom Antragsteller zu unterschreiben. Auf das Unterschreiben der beigefügten Unterlagen kann in Abstimmung mit der zuständigen Behörde verzichtet werden, wenn im Antrag selbst die Unterlagen vollständig aufgeführt sind.

a 1.3 Für Rohrfernleitungsanlagen, die nach § 4a RohrFLtgV einer Anzeige bedürfen, wird empfohlen, in Abstimmung mit der zuständigen Behörde ebenfalls nachstehend aufgeführte Unterlagen einzureichen.

a 2 Antragsunterlagen

a 2.1 Allgemeine Angaben

  1. Name und Geschäftssitz des Antragstellers/des Errichters,
  2. Zweck der Rohrfernleitungsanlage,
  3. Bezeichnung und Beschreibung des Fördermediums oder der Fördermedien nach physikalischen und chemischen Eigenschaften, wie Dichte, Viskosität, Korrosivität sowie in Bezug auf die Gefährlichkeit (z.B. Geruchs- und Geschmacksschwellenwerte, Toxizität, Wasserlöslichkeit, Wassergefährdungsklasse, Flammpunkt, obere und untere Explosionsgrenze, Zündtemperatur),
  4. Länge und Durchmesser der Rohrfernleitung, Breite des Schutzstreifens,
  5. Vorgesehener jährlicher Durchsatz (t/a) und Volumenstrom (m3/h),
  6. Standorte der Betriebsverwaltung, Betriebszentrale, Betriebsstellen, Pump-, Abzweig-, Übergabe-, Entlastungs- und Absperrstationen sowie Notentnahmeschächte.

a 2.2 Angaben zum Trassenverlauf

  1. Trassenbeschreibung,
  2. Übersichtspläne:
  3. Linienführungspläne im Maßstab 1 : 25.000 oder 1 : 50.000, soweit erforderlich in einem geeigneten größeren Maßstab,
  4. Eintragungen von Trassenverlauf mit Entfernungsangaben der in Absatz a 2.1 Buchstabe f genannten Stationen, Streckenschieberstationen sowie von Gebieten mit erhöhtem Schutzbedürfnis in die Pläne nach den Buchstaben b und c, Eintragungen der Parallelführungen mit anderen Rohrfernleitungen und Hochspannungsleitungen, im Schadensfall gefährdete und die Rohrfernleitungsanlage gefährdende Betriebe, Plätze mit Menschenansammlungen (z.B. Schulen, Kirchen, Krankenhäuser, Sportstätten) in die Pläne nach Buchstabe c,
  5. Erforderlichenfalls geologische Profile bis mindestens 1 m unter den tiefsten Punkt der jeweiligen Anlage in wasserwirtschaftlich bedeutsamen Gebieten.

a 2.3 Angaben zur Bauart, Betriebsweise und Berechnung

  1. Ausführliche Anlagen- und Betriebsbeschreibung mit schematischen Darstellungen,
  2. Berechnung der Rohrfernleitung:
  3. Höhenprofil der Trasse mit darüber aufgetragenen Drucklinien, Mindest- und Höchstdrücken für Prüfung und Betrieb,
  4. Korrosionsschutz:
  5. Drucktragende Rohre und Formstücke (z.B. gerade Rohre; kalt- und warmgebogene Rohre; Abzweigstücke; Übergangsstücke; Pass-, Form- und Anschlussstücke):
  6. Sonstige Leitungsteile (z.B. Absperrorgane, Regeleinrichtungen, Molchschleusen, Filter, Messeinrichtungen):
  7. Förderpumpen:
  8. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, soweit sie für die Sicherheit der Rohrfernleitungsanlage von Bedeutung sind, Ersatzstromversorgung, Wirkschaltpläne bzw. Stromlaufpläne,
  9. Blitzschutz- und Erdungsanlagen.

a 2.4 Angaben über den Bau und die Verlegung

  1. Pläne für die Bauausführung (Baupläne),
  2. Kreuzungen mit Straßen, Eisenbahnlinien, Wasserstraßen und sonstigen oberirdischen Gewässern (Ausführungszeichnungen),
  3. Kreuzungen und Parallelführungen mit anderen Leitungen, z.B. Mineralöl-, Gas-, Wasser-, Abwasserleitungen, elektrische Leitungen (Ausführungszeichnungen),
  4. Ausführung der Schweißverbindungen,
  5. Ausführung sonstiger Rohrverbindungen,
  6. Herstellung von Rohrkrümmern im Felde,
  7. Art der Verlegung:
  8. Maßnahmen gegen besondere Geländeeinflüsse, z.B. geologischer, bodenmechanischer und tektonischer Art, Verlegung an Steilhängen,
  9. Art der Kennzeichnung des Verlaufs der Rohrfernleitung im Gelände,
  10. Qualifikation des Rohrleitungsbauunternehmens, z.B. Zertifikat des DVGW nach DVGW-Arbeitsblatt GW 301:1999-07 Gruppe G 1.

a 2.5 Angaben über die Prüfung während des Baus und der Verlegung

  1. Art, Umfang und Durchführung von Verfahrensprüfungen sowie von Werkstoff- und Schweil3nahtprüfungen (zerstörungsfreie Prüfungen, Prüfungen von Testnähten),
  2. Art, Umfang und Durchführung der Aufsicht bei den Verlegearbeiten,
  3. Art, Umfang und Durchführung der Prüfungen des passiven Korrosionsschutzes,
  4. Art und Durchführung der Druckprüfung,
  5. Dokumentation über den Bau und die Prüfungen, z.B. Rohrbuch.

a 2.6 Angaben über die Sicherheitseinrichtungen

  1. Fließ- und Schaltpläne, soweit zur sicherheitstechnischen Beurteilung der Betriebsvorgänge erforderlich,
  2. Beschreibungen und erforderlichenfalls Zeichnungen aller für den sicheren Betrieb der Rohrfernleitungsanlage vorgesehenen Einrichtungen mit Angabe der Wirkungsweise:
  3. Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz gegen die gefährlichen Eigenschaften von Gasen und Dämpfen in den Bereichen, in denen mit einer Ansammlung von Gasen und Dämpfen gerechnet werden muss.

a 2.7 Angaben über den Betrieb und die Überwachung

  1. Betriebsorganisation,
  2. Programm über die Inbetriebnahme der Rohrfernleitungsanlage mit den dabei vorzunehmenden Funktionsprüfungen,
  3. Art und Umfang der betrieblichen Überwachungs- und Instandhaltungsmaßnahmen,
  4. Maßnahmen in Schadensfällen, Alarm- und Gefahrenabwehrpläne, Bereitschaftsdienst,
  5. Betriebliche Aufzeichnungen, z.B. über Betriebsvorgänge, Wartungs-, Instandsetzungs- und Überwachungsmaßnahmen.

  

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Prüfung der Rohrfernleitungsanlage Anhang B

B 1 Allgemeines

B 1.1 Die Rohrfernleitungsanlage ist durch die Sachverständigen einer Prüfstelle nach § 6 RohrFLtgV daraufhin zu prüfen, ob sie den Anforderungen der Rohrfernleitungsverordnung oder den bergrechtlichen Vorschriften und insbesondere der Technischen Regel für Rohrfernleitungsanlagen (TRFL) entspricht.

B 1.2 Die Prüfungen können dem jeweiligen Bau- und Montagefortschritt entsprechend in Teilschritten, die mit dem Errichter der Rohrfernleitungsanlage hinsichtlich Art, Umfang und Zeitablauf abzustimmen sind, durchgeführt werden.

B 1.3 Bei der Durchführung der einzelnen Prüfschritte sind die bereits durchgeführten Prüfungen zu berücksichtigen und deren Ergebnisse, soweit sie den Anforderungen der TRFL und dieses Anhangs zur TRFL entsprechen, anzuerkennen und zugrunde zu legen.

B 2 Prüfung vor Inbetriebnahme

B 2.1 Vorprüfung

B 2.1.1 Die Sachverständigen einer Prüfstelle prüfen anhand der Antragsunterlagen nach Anhang A, ob die angegebene Bauart und Betriebsweise der Rohrfernleitungsanlage den Anforderungen entsprechen (Vorprüfung). Das Ergebnis der Prüfung ist in einer gutachtlichen Stellungnahme zusammenzufassen.

B 2.1.2 Die Sachverständigen einer Prüfstelle überprüfen die Unterlagen nach Anhang A auch bei Änderungen unwesentlicher Bedeutung mit besonderen Anforderungen an deren Durchführung (siehe Anhang D Abschnitt D 4) auf Vollständigkeit und veranlassen gegebenenfalls, dass nicht ausreichende Unterlagen vervollständigt oder berichtigt werden.

B 2.1.3 Weicht die angegebene Bauart und Betriebsweise von den Anforderungen der TRFL ab, prüfen die Sachverständigen einer Prüfstelle, ob die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

B 2.1.4 Die Sachverständigen einer Prüfstelle stellen in der gutachtlichen Stellungnahme fest, zu welchen Unterlagen noch detaillierte Angaben vorgelegt werden müssen. Siehe auch Absatz B 5.

B 2.1.5 Die Sachverständigen einer Prüfstelle versehen die eingereichten und von ihnen geprüften Unterlagen mit ihrem Prüfvermerk und übermitteln sie zusammen mit ihrer gutachtlichen Stellungnahme dem Antragsteller oder auf dessen Veranlassung unmittelbar der zuständigen Behörde.

B 2.1.6 Soweit bei der Prüfung der Unterlagen entsprechend Anhang A nur allgemeine Angaben vorgelegen haben, prüfen die Sachverständigen einer Prüfstelle vor der Bauausführung bzw. Inbetriebnahme des jeweiligen Anlagenteils anhand der vom Antragsteller vorgelegten Detailunterlagen, ob die angegebene Bauart und Betriebsweise der Rohrfernleitungsanlage den Anforderungen im Einzelnen entsprechen. Die geprüften Unterlagen versehen die Sachverständigen einer Prüfstelle mit ihrem Prüfvermerk und reichen sie dem Antragsteller zurück.

B 2.2 Bauprüfung

B 2.2.1 Allgemeines

B 2.2.1.1 Bei der Bauprüfung prüfen die Sachverständigen einer Prüfstelle die Durchführung der Bau-, Verbindungs- und Verlegearbeiten sowie deren Überwachung auf Übereinstimmung mit den geprüften Unterlagen.

B 2.2.1.2 Wenn mit dem in den geprüften Unterlagen vorgesehenen Prüfumfang der Nachweis über die Einhaltung der gestellten Anforderungen nicht erbracht wird, dürfen die Sachverständigen einer Prüfstelle im Benehmen mit dem Antragsteller/Errichter den festgelegten Prüfumfang erhöhen oder andere Prüfungen veranlassen.

B 2.2.1.3 Bei Abweichungen von den geprüften Unterlagen prüfen die Sachverständigen einer Prüfstelle, ob sicherheitstechnische Bedenken gegen die Abweichungen bestehen.

B 2.2.1.4 Stellen die Sachverständigen einer Prüfstelle Mängel fest, teilen sie dies unverzüglich dem Antragsteller mit.

B 2.2.2 Nachweis der Qualifikation

Die Sachverständigen einer Prüfstelle prüfen die Qualifikation der mit den Bau-, Verbindungs- und Verlegearbeiten sowie mit der Durchführung der bauseitigen Prüfungen beauftragten Unternehmen. Sie prüfen, ob für die vorgesehenen Verbindungsverfahren die notwendigen Verfahrensprüfungen abgelegt sind und ob die erforderlichen Zeugnisse vorliegen.

B 2.2.3 Überwachung und Dokumentation

Die Sachverständigen einer Prüfstelle überzeugen sich, ob eine ausreichende Überwachung der Bau-, Verbindungs- und Verlegearbeiten durchgeführt wird, und prüfen, ob eine ausreichende Dokumentation über die wesentlichen Daten beim Bau und über die Ergebnisse der bauseitig durchzuführenden Prüfungen, z.B. im Rohrbuch, erfolgt.

B 2.2.4 Rohre und Rohrleitungsteile

B 2.2.4.1 Die Prüfung der Rohre und Rohrleitungsteile im Herstellerwerk erfolgt nach Teil 2 Abschnitt 2. Im Zuge der Bauausführung prüfen die Sachverständigen einer Prüfstelle stichprobenweise Rohre und Rohrleitungsteile auf Abmessung, Kennzeichnung, richtigen Einbauort und Unversehrtheit.

B 2.2.4.2 Bei der Herstellung von Baustellenbogen durch Kaltverformung von Rohren prüfen die Sachverständigen einer Prüfstelle die sachgemäße Ausführung, z.B. bei Stahlrohren entsprechend dem VdTÜV-Merkblatt 1054:2006-10.

B 2.2.4.3 Die Sachverständigen einer Prüfstelle prüfen die Nachweise der Güteeigenschaften für Rohre und Rohrleitungsteile auf Übereinstimmung mit den geprüften Unterlagen sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation, z.B. Eintragungen im Rohrbuch. Können Nachweise bis zur Inbetriebnahme nicht beigebracht werden, können zunächst andere sachdienliche Informationen herangezogen werden.

B 2.2.5 Schweiß- und sonstige Verbindungsarbeiten

B 2.2.5.1 Die Sachverständigen einer Prüfstelle prüfen stichprobenweise die Durchführung der Schweißarbeiten und besichtigen stichprobenweise die fertig gestellten Schweißnähte.

B 2.2.5.2 Die Sachverständigen einer Prüfstelle prüfen Art, Umfang und Ergebnisse der zerstörungsfreien Prüfungen. Bei Durchstrahlungsprüfungen beurteilen sie die Aufnahmen. Bei Ultraschallprüfungen führen sie stichprobenweise eigene Prüfungen durch.

B 2.2.5.3 Die Sachverständigen einer Prüfstelle legen im Benehmen mit dem Antragsteller die Entnahme der Testnähte fest. Bei der Auswahl sind Besonderheiten, z.B. Werkstoffe, Wanddicken und ungünstige Schweißbedingungen, zu berücksichtigen. Die Prüfung der Testnähte ist nach DIN EN 288-9:1999-06 in Verbindung mit dem VdTÜV-Merkblatt 1052:2000-12 durchzuführen.

B 2.2.5.4 Bei sonstigen Verbindungsarbeiten prüfen die Sachverständigen einer Prüfstelle stichprobenweise, ob die Anforderungen gemäß dem Gutachten nach Teil 2 Nummer 2.1.2 eingehalten sind.

B 2.2.6 Bau- und Verlegearbeiten

Die Sachverständigen einer Prüfstelle prüfen stichprobenweise die Bau- und Verlegearbeiten, insbesondere das sachgemäße Absenken der Rohrstränge, die Einhaltung der zulässigen elastischen Biegeradien, die Gleichmäßigkeit der Grabensohle und die sachgemäße Verfüllung des Rohrgrabens, gegebenenfalls das Vorhandensein von Sicherungen gegen Absinken, Auftrieb, Dränwirkung und Abrutschen sowie die Nachisolierung einschließlich der Isolationsprüfung.

B 2.3 Druckprüfung

B 2.3.1 Die Sachverständigen einer Prüfstelle prüfen die verlegten Rohrleitungen vor Inbetriebnahme auf Festigkeit und Dichtheit. Hierzu müssen Vor- und Bauprüfung für den jeweiligen Abschnitt abgeschlossen sein, soweit deren Ergebnis auf die Durchführung der Druckprüfung Einfluss hat.

B 2.3.2 Im Rahmen der Druckprüfung prüfen die Sachverständigen einer Prüfstelle insbesondere, ob die Aufteilung der Prüfabschnitte, die Prüfdruckhöhe, die Auswahl und Anordnung der Mess- und Prüfgeräte sowie die Art und Durchführung der Druckprüfung einschließlich Molchvorgängen den geprüften Unterlagen entsprechen und beurteilen das Ergebnis der Druckprüfung.

B 2.4 Abnahmeprüfung

B 2.4.1 Die Sachverständigen einer Prüfstelle prüfen die nach Teil 1 Nummern 7.2 und 11 und in dem Planfeststellungsbeschluss/-genehmigung festgelegten Einrichtungen. Die Prüfung erstreckt sich auf Übereinstimmung mit den geprüften Unterlagen, den sachgemäßen Einbau und die bestimmungsgemäße Funktion.

B 2.4.2 Abnahmeprüfung vor Inbetriebnahme Für die Durchführung der Prüfungen gilt:

  1. Die Einstellung von Druckgrenzwerten ist durch Vergleich mit der Anzeige eines Prüfmanometers zu prüfen. Die Druckbeaufschlagung kann z.B. durch geeignetes Druckgas oder hydraulisch mittels Prüfspindel erfolgen.
  2. Bei Druckgrenzwertgebern sind die Einstellung der Grenzwerte, die Alarme und Schaltfolgen, die Sicherung gegen unbeabsichtigtes Verstellen und das Vorhandensein der Grenzwertmarkierung zu prüfen.
  3. Bei Sicherheitsventilen sind die Einstellung der Ventile, die Sicherung gegen unbeabsichtigtes Verstellen, die gesicherte Offenstellung bei gegebenenfalls vorgeschalteten Absperrarmaturen, die ausreichende Abblaseleistung und die gefahrlose Ableitung zu prüfen.
  4. Bei Sicherheitsabsperrventilen sind die Einstellung der Grenzwerte, die Alarme, die Schließfunktion, die Sicherung gegen unbeabsichtigtes Verstellen und das Vorhandensein der Grenzwertmarkierung zu prüfen.
  5. Bei Druckhalteventilen sind die Einstellung der Grenzwerte, die Sicherung gegen unbeabsichtigtes Verstellen sowie die Funktion der Steuerorgane und des Druckregelkreises zu prüfen.
  6. Schalt- und Verriegelungseinrichtungen sind so weit zu prüfen, wie sie im Rahmen der Druckabsicherung zwangsläufig eine Folgeschaltung oder Verriegelung bewirken müssen.
  7. Bei Fernwirk- und Informationsverarbeitungsanlagen sind, soweit von ihnen die Funktion von Sicherheitseinrichtungen abhängt, die Übertragung von Meldungen, Messwerten und Befehlen sowie die Funktion der Fernwirk- und Überwachungseinrichtungen durch Fehlersimulation zu prüfen.
  8. Bei Einrichtungen zum Verhindern unzulässiger Temperaturen ist eine Prüfung der Einstellung der Grenzwerte, der Alarme und Schaltfolgen durch Temperaturbeaufschlagung und Vergleich mit der Anzeige an einem Prüfthermometer durchzuführen und die Sicherung gegen unbeabsichtigtes Verstellen sowie das Vorhandensein der Grenzwertmarkierung zu prüfen.
  9. Bei Einrichtungen zum Messen und Registrieren von Drücken und Temperaturen ist die Genauigkeit der Anzeige und/oder Registrierung zu prüfen. Die Prüfung erfolgt durch Druck- bzw. Temperaturbeaufschlagung und Vergleich mit der Anzeige eines Prüfmanometers bzw. Prüfthermometers. Bei Fernübertragung ist der Übertragungsweg in die Prüfung einzubeziehen.
  10. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind, sofern sie Bestandteil der Sicherungseinrichtungen sind, auf Einhaltung der VDE-Bestimmungen zu prüfen.
  11. Bei Ersatzstromversorgungen, die Sicherheitseinrichtungen zugeordnet sind, sind die ausreichende Dimensionierung, die Übereinstimmung mit den VDE-Bestimmungen und die Funktion der Ersatzstromversorgung durch Simulation eines Netzausfalles zu prüfen.
  12. Bei Notaussystemen sind die Auslösevorgänge, Folgeschaltungen, Alarme und Verriegelungen zu prüfen.

B 2.4.3 Soweit die vollständige Prüfung des sachgemäßen Einbaus und der bestimmungsgemäßen Funktion der Einrichtungen vor der Inbetriebnahme nicht möglich war, ist diese Prüfung in der ersten Betriebsphase abzuschließen.

Für die Durchführung der Prüfling gilt:

  1. Bei Leitungen mit flüssigen Medien sind unter Betriebsbedingungen die stationären und nichtstationären Druckverhältnisse nach einem Funktionsprogramm erforderlichenfalls mit Druckstoßmessung zu prüfen.
  2. Die Sachverständigen einer Prüfstelle prüfen bzw. beurteilen unter Betriebsbedingungen durch Simulation oder durch Auswertung vergleichender Messungen die bestimmungsgemäße Funktion der Einrichtungen zum Feststellen und gegebenenfalls Orten von austretenden Stoffen und der Einrichtungen zum Begrenzen von austretenden Stoffen einschließlich der zugehörigen Hilfseinrichtungen. Die Nachweisgrenzen dieser Einrichtungen sind zu ermitteln.
  3. Die Sachverständigen einer Prüfstelle prüfen die Einrichtungen des kathodischen Korrosionsschutzes auf sachgemäßen Einbau und bestimmungsgemäße Funktion sowie die Maßnahmen gegen Korrosion durch Streuströme entsprechend DIN VDE 0150:2005-05. Bei Kreuzungen mit und bei Annäherungen an Fremdleitungen sowie an Mantelrohre, an sonstige Durchführungen und an elektrische Trennstellen ist die ausreichende elektrische Trennung zu prüfen.

Nach einer ausreichenden Polarisationszeit (ca. 1 Jahr) prüfen die Sachverständigen einer Prüfstelle die Wirksamkeit des kathodischen Korrosionsschutzes. Hierzu sind die Rohr/BodenPotenziale an repräsentativen Stellen zu messen. Die Ergebnisse sind zusammen mit den Messprotokollen des Betreibers bzw. seines Beauftragten daraufhin auszuwerten, ob das Schutzpotenzial an der gesamten Rohrfernleitung erreicht wird. Bei Kreuzungen mit und bei Annäherung an Fremdanlagen sind die gegenseitige Beeinflussung und gegebenenfalls die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen zu überprüfen.

B 3 Wiederkehrende Prüfungen

Die Rohrfernleitungsanlage ist von Sachverständigen einer Prüfstelle wiederkehrend zu prüfen. Die Prüfungen erstrecken sich insbesondere auf die bestimmungsgemäße Funktion der für die Sicherheit wesentlichen Einrichtungen nach Teil 1 Nummern 7.2 und 11 und gegebenenfalls weiterer in der Genehmigung genannter Einrichtungen, die Wirksamkeit des kathodischen Schutzes, den ordnungsgemäßen Zustand und die Dichtheit der Rohrfernleitung. Die Ergebnisse der betrieblichen Überwachung sind von den Sachverständigen einer Prüfstelle zur Beurteilung heranzuziehen. Art und Umfang der wiederkehrenden Prüfungen richten sich nach dem Planfeststellungsbeschluss bzw. der Plangenehmigung sowie nach dem für den Einzelfall aufgestellten Prüfprogramm.

B 4 Prüfungen vor erneuter Inbetriebnahme

Für die Prüfungen vor erneuter Inbetriebnahme nach einer nach § 5 Absatz 1 RohrFLtgV zulassungsbedürftigen Änderung oder nach einer Änderung unwesentlicher Bedeutung mit besonderen Anforderungen an deren Durchführung gelten die Abschnitte B 1 und B 2 entsprechend. Auf die Anhänge D und K der TRFL wird verwiesen. Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen richten sich nach dem Gegenstand, der Art, dem Umfang und erforderlichenfalls nach der Veranlassung der Änderung.

B 5 Prüfbescheinigung

Die Sachverständigen einer Prüfstelle stellen über das Ergebnis ihrer Prüfungen nach den Absätzen B 2.2 bis 2.4 eine Bescheinigung aus.

Jeweils nach Durchführung von Prüfungen nach den Abschnitten B 3 und B 4 stellen die Sachverständigen einer Prüfstelle ebenfalls eine Bescheinigung aus.

  

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Abweichende Anforderungen für Rohrleitungsanlagen in Erdöl- und Erdgasfeldern sowie in Untergrundspeicher-
und sonstigen Bergbaubetrieben (Feldleitungen)
Anhang C

Für Feldleitungen gilt die TRFL, soweit nicht die folgenden Bestimmungen etwas anderes regeln:

Zu Teil 1 Anforderungen an Planung, Bau, Betrieb und Überwachung

Zu 1.3 .:

Bei Feldleitungen tritt an die Stelle des Antrags nach Anhang A der Betriebsplan.

Zu Abschnitt 2:

Entfällt für Feldleitungen.

Zu Nummer 3.5:

Eine besondere Kennzeichnung ist entbehrlich, wenn der Leitungsverlauf anhand anderer Orientierungspunkte erkennbar ist.

Zu Abschnitt 4:

Für Feldleitungen gelten die bergrechtlichen Vorschriften.

Zu Nummer 5.2.1.2 Satz 2:

Sie soll in der Regel 1 m betragen. Die Überdeckung darf an örtlich begrenzten Stellen ohne besondere Schutzmaßnahmen bis auf 0,6 m verringert werden, sofern hierdurch keine unzulässigen Einwirkungen auf die Rohrleitungsanlagen zu erwarten sind.

Zu Nummer 5.4.2:

Bei Feldleitungen reicht es aus, wenn die Fördermenge und die maximalen Drücke angegeben werden, um im Genehmigungsverfahren die Rohrauslegung nachprüfen zu können.

Zu Nummer 8.4.1:

Bei Feldleitungen mit kleinerem Durchmesser darf die Schichtdicke steinfreien Materials geringer sein.

Zu Nummer 8.5.1:

Auch bei unterirdischer Verlegung sind andere Rohrverbindungen zulässig, wenn sie im Einzelfall aus technischen oder sicherheitlichen Gründen geboten sind und wenn nachgewiesen ist, dass sie hinsichtlich ihrer Festigkeit und Dichtheit den zu stellenden Anforderungen genügen. Die Eignung anderer Rohrverbindungen kann auch durch einen durch den Sachverständigen anerkannten Erfahrungsnachweis des Betreibers erbracht werden.

Zu Nummer 8.6.3.3:

Bei Wanddicken bis 4,5 mm ist auch einlagige Schweißung zulässig.

Zu Nummer 8.6.3.4 Satz 2:

Fugenformen nach ANSI und API sind auch zulässig.

Zu Nummer 8.6.3.11:

Die Prüfung auf Doppelung darf mit Zustimmung des Sachverständigen entfallen.

Zu Nummer 8.6.3.12:

Die Kennzeichnung darf im Einzelfall entfallen, wenn die erforderlichen Angaben dem Rohrbuch zu entnehmen sind.

Zu Nummer 8.6.4:

Die Entnahme von Testnähten darf bei kurzen Feldleitungen im Einvernehmen mit dem Sachverständigen entfallen.

Zu Nummer 8.7:

Anforderungen für ein Rohrbuch aufgrund der bergrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

Zu Nummer 8.9:

In technisch begründeten Ausnahmefällen können bei mit Zementmörtel ausgekleideten Rohrleitungen Gehrungsschnitte zugelassen werden.

Zu Nummer 8.12:

Die abweichende Anforderung gemäß Bestimmung zu Nummer 8.4.1 gilt entsprechend.

Zu Nummer 8.15:

Die Einmessung und die rissliche Darstellung von Feldleitungen richten sich nach den bergrechtlichen Vorschriften.

Zu Nummer 9.3.8:

Die Entnahme von Testnähten darf bei kurzen Feldleitungen im Einvernehmen mit dem Sachverständigen entfallen.

Zu Abschnitt 10:

Bei der Durchführung der Druckprüfung darf im Einvernehmen mit dem Sachverständigen vom VdTÜV-Merkblatt 1051:1980-02 abgewichen werden. Zum Beispiel muss der Prüfdruck das 4-fache des zulässigen Betriebsüberdrucks nicht überschreiten, und Sichtdruckprüfungen im offenen Rohrgraben können zugelassen werden.

Zu Nummer 11.2.1:

Das selbsttätige Registrieren der Drücke darf im Allgemeinen entfallen.

Zu Nummer 11.3.1:

Bei Förderpausen wird die Alarmierung durch infrastrukturelle Maßnahmen ersetzt.

Zu Nummer 11.3.8:

Für Molchhähne entfällt die Einrichtung zur Druckanzeige. Bei Molchschleusen darf auf die Druckanzeigeeinrichtung verzichtet werden, wenn das Fördermedium eine zuverlässige Anzeige ausschließt.

Zu Nummer 11.4.1 Satz 3:

Auf Fernwirkeinrichtungen darf in der Regel verzichtet werden.

Zu Nummer 11.5:

Dieser Abschnitt findet in der Regel auf Feldleitungen keine Anwendung.

Zu Nummer 11.6.1 Absatz 3:

Absatz 3 findet auf Feldleitungen keine Anwendung, soweit ein Überfüllen durch geeignete Überwachungsmaßnahmen verhindert wird.

Zu Nummer 11.7.2:

Von den Forderungen darf abgewichen werden.

Zu Abschnitt 12:

Den Betrieb und die Überwachung der Feldleitungen regeln auch die bergrechtlichen Vorschriften.

Zu Nummer 12.3.2:

Für die Betriebszentrale und die Überwachung der für die Sicherheit wesentlichen Betriebsdaten gelten die Anforderungen der bergrechtlichen Vorschriften.

Zu Nummer 12.5.1 Absatz 2 und Nummer 12.5.2:

Für Feldleitungen gelten die bergrechtlichen Vorschriften.

Zu Teil 2 Anforderungen an die Beschaffenheit

Zu Nummer 1.1 Satz 2:

Bei Feldleitungen ist eine Berechnung gegen Zeitschwellfestigkeit in der Regel nicht erforderlich.

Zu Nummer 2.1.1:

Bei einer Wanddicke von s < 6 mm können auch Rohre nach Teil 2 Nummer 2.1.1.2 sowie nach DIN EN 10208-1:1998-05 verwendet werden. In wasserwirtschaftlich bedeutsamen Gebieten dürfen diese Rohre nicht verwendet werden.

Rohre aus P 235 GH nach DIN EN 10216-2:2004-07 sowie aus P 265 GH nach DIN EN 10217-2:2005-04 sind zulässig.

Zu Nummer 2.1.6:

Außer in Gebieten mit erhöhtem Schutzbedürfnis genügt zum Nachweis der Güteeigenschaften ein Abnahmeprüfzeugnis 3.1 nach DIN EN 10204:2005-01. Kann bei verschraubten Stahlrohren (siehe zu Teil 1 Nummer 8.5.1) kein Abnahmeprüfzeugnis 3.1 nach DIN EN 10204:2005-01 vorgelegt werden, muss das Rohr dem 4-fachen des vorgesehenen Betriebsdruckes widerstehen.

Zu Nummer 2.2.1:

Die abweichenden Anforderungen gemäß Bestimmung zu Nummer 2.1.1 gelten entsprechend.

Zu Nummer 2.2.4:

Der Umfang der Kennzeichnung darf eingeschränkt werden.

Zu Nummer 2.2.5.1 und Nummer 2.2.5.2:

Der Sachverständige darf im Einzelfall auf die Vorlage der Konstruktions- und Berechnungsunterlagen vor Herstellung und auf die Bauprüfung verzichten.

Zu Nummer 2.2.5.3:

Ultraschallprüfungen auf Doppelungen sind bei Stahlguss- und Schmiedeteilen entbehrlich.

Zu Nummer 2.2.5.5:

Es genügt, wenn die Wasserdruckprüfung im Zuge der Druckprüfung an der erdverlegten Leitung vorgenommen wird.

Zu Nummer 2.2.6.1:

Außer in Gebieten mit erhöhtem Schutzbedürfnis genügt ein Abnahmeprüfzeugnis 3.1 nach DIN EN 10204:2005-01.

Zu Nummer 2.3.1:

Es sind auch Armaturen nach API bzw. ANSI und ISO 14313:1999 zulässig.

Zu Nummer 2.4:

Flansche, Dichtungen, Schrauben und Muttern nach API und ANSI sind auch zulässig.

Zu Nummer 2.4.1.3:

Schrauben und Muttern nach AD 2000-Merkblatt W2:2006-07 sind auch zulässig.

Zu Nummer 2.4.2.2

Bei Betriebsüberdrücken bis 40 bar sind bei oberirdisch verlegten Rohrleitungen < DN 150 auch Flansche mit glatter Dichtleiste und Flachdichtungen nach DIN EN 13555:2005-02 und DIN 28090:1995-09 zulässig.

Zu Nummer 2.4.3:

Für Flansche, Schrauben und Muttern nach API oder ANSI richtet sich die Prüfung nach diesen Normen. Für die zerstörungsfreie Prüfung der Anschweißenden von Verschweißflanschen gilt die abweichende Anforderung gemäß Bestimmung zu Nummer 2.2.5.3 entsprechend.

Zu Nummer 2.4.4:

Für Flansche, Schrauben und Muttern nach API oder ANSI richtet sich der Nachweis der Güteeigenschaften nach diesen Normen. Der Nachweis für Schrauben nach AD 2000-Merkblatt W2:2006-07 ist zulässig.

Zu Anhang A:

Bei Feldleitungen tritt an die Stelle der Antragsunterlagen nach Anhang A der im Bundesberggesetz vorgeschriebene Betriebsplan. Der Betriebsplan muss die im Anhang A geforderten Angaben enthalten, soweit nicht einzelne Angaben nach den abweichenden Anforderungen entbehrlich sind.

Zu Anhang B:

Für die Durchführung von Prüfungen durch prüfungsberechtigte Personen gelten die bergrechtlichen Vorschriften.

Zu Abschnitt B 3:

Art und Umfang der wiederkehrenden Prüfungen richten sich nach dem Genehmigungs-/Erlaubnisbescheid sowie nach den bergrechtlichen Vorschriften.

Zu Anhang D:

Zu Abschnitt D 1:

Die Pflicht zur Vorlage eines Betriebsplanes bleibt auch im Fall von Änderungen von unwesentlicher Bedeutung unberührt.

Zu Abschnitt D 3:

Für Feldleitungen kann eine Änderung von unwesentlicher Bedeutung vorliegen, falls aufgrund der Nutzung und den Eigentumsverhältnissen der Oberfläche in begrenztem Umfang vom festgelegten Schutzstreifen abgewichen wird.

Zu Anhang I-1:

Lebensdauerabschätzung (Ergebnisse) und Aufzeichnung der Lastwechsel können in der Regel für Feldleitungen entfallen.

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Änderungen von Rohrfernleitungen Anhang D

D 1 Allgemeines

Im Laufe des Betriebes einer Rohrfernleitungsanlage können Änderungen der Anlage erforderlich werden.

Für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Rohrfernleitungen ist nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), eine Planfeststellung erforderlich, sofern eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht. Ist keine UVP erforderlich, bedarf das Vorhaben einer Plangenehmigung. Die Plangenehmigung entfällt in Fällen von unwesentlicher Bedeutung.

Dieser Anhang dient dazu, Hinweise zu geben, was unter Änderungen von unwesentlicher Bedeutung im Sinne der Vorgaben von § 20 Absatz 2 Satz 2 bis 4 UVPG verstanden werden kann.

Für Änderungen von Feldleitungen siehe auch Anhang C, für Änderungen an Fernleitungen für Sauerstoff siehe Anhang K.

D 2 Änderungen

D 2.1 Allgemeine Beschreibung "Änderung"

Maßnahmen, durch die die Grundlagen der ursprünglich erteilten Zulassung geändert oder aufgehoben werden, gelten als Änderungen von Rohrfernleitungsanlagen.

Dies können Änderungen am Bestand einer Rohrfernleitung durch den Ein-, Um- und Ausbau von Teilen sein, wenn wegen der Bauart, der Funktion oder des Standorts der Teile oder wegen ihres Einflusses auf die Betriebsweise die Sicherheit beeinträchtigt werden kann. Änderungen in diesem Sinne sind ferner Änderungen der Betriebsweise, wenn dadurch die maßgeblichen Beschränkungen und Auflagen nicht eingehalten oder wenn in anderer Weise Gefahren herbeigeführt werden können.

Änderungen werden in solche mit Zulassungsverfahren, d. h. Plangenehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren und in solche von unwesentlicher Bedeutung unterschieden. Die im Folgenden dargestellten Änderungen von unwesentlicher Bedeutung unter Absatz D 2.2 und Abschnitt D 3 geben Hinweise für die Vollzugsbehörden, wann kein Zulassungsverfahren erforderlich ist, da die Änderungen in der Regel keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt bzw. Schutzgüter nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 UVPG haben. Andernfalls wären die Änderungen wesentlich und bedürften einer Zulassung. Die Entscheidung ist im Einzelfall durch die zuständige Behörde zu treffen.

D 2.2 Begriff "Änderungen von unwesentlicher Bedeutung"

Änderungen von unwesentlicher Bedeutung sind in der Regel Maßnahmen ohne erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des UVPG. Dies können sein:

D 3 Beispiele für Änderungen von unwesentlicher Bedeutung

Nachstehend sind einige mögliche Beispiele für Änderungen von unwesentlicher Bedeutung aufgeführt.

  1. Austausch von Teilen von Pumpen, Verdichtern, Druckentlastungsventilen und Absperreinrichtungen, die einem anwendungsbedingten Verschleiß oder der Alterung unterliegen,
  2. Austausch und Einbau von Geräten, auch wenn dabei eine Verbindung zum Fördermedium führenden Innenraum hergestellt werden muss, z.B. von Molchanzeigegeräten, Probenehmern, Temperatur- und Druckmesseinrichtungen,
  3. Auswechseln eines kurzen Leitungsabschnittes gegen gleichwertige Rohre, soweit der neue Strang innerhalb des festgelegten Schutzstreifens bleibt,
  4. Entlastungsschnitte im Bereich von Bergsenkungsgebieten,
  5. Herstellen von Leitungsanschlüssen unter Betriebsüberdruck (z.B. Stoppeln),
  6. Änderung von Teilen der Fernwirk- und Fernsteueranlage (z.B. Anpassung der Datenübertragung an den Stand der Technik),
  7. Austausch von Hilfseinrichtungen wie Sloptankentleerungspumpen und Brandschutz- und Ölwehreinrichtungen gegen gleichwertige im Rahmen der Alarm- und Gefahrenabwehrpläne,
  8. Austausch von Armaturen oder sonstigen Rohrleitungsteilen, z.B. T-Stücken, Kondensatsammlern, Staubfiltern, Dehnern, gegen solche gleicher Bauart,
  9. Verändern der Einstellwerte von Regel- und Messgeräten, Auswechseln von Teilen der Regel- und Messanlagen, sofern der Ausgangsdruck nicht über den zulässigen Betriebsüberdruck angehoben wird.

D 4 Prüfungen von nicht zulassungsbedürftigen Änderungen durch Prüfstellen nach § 6 RohrFLtgV

Bei einer nicht zulassungsbedürftigen Änderung, die die Funktionsfähigkeit der Rohrfernleitungsanlagen durch Schweißen oder Schneiden beeinträchtigt, von Teilen der Fernwirk- und Fernsteueranlage oder der Druckverhältnisse der Rohrfernleitungsanlage ist eine Prüfung durch Prüfstellen vorzunehmen.

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Überwachung von Rohrfernleitungen im Einwirkungsbereich des Bergbaues Anhang E

Vorbemerkungen

Dieser Anhang zur TRFL gilt für die sicherheitstechnischen Anforderungen an Rohrfernleitungen im Einwirkungsbereich von Bodenbewegungen, die durch bergbauliche Tätigkeiten, wie z.B. den Steinkohlenbergbau, den Braunkohlenbergbau, den Steinsalzabbau oder andere verursacht sind. Er darf unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles sinngemäß auch auf Rohrfernleitungen im Einwirkungsbereich anderer Bodenbewegungen angewandt werden.

E 1 Allgemeines

E 1.1 Rohrfernleitungen im Einwirkungsbereich des Bergbaues müssen besonderen Anforderungen, vor allem hinsichtlich Verlegung und Ausrüstung, genügen und durch den Betreiber überwacht werden, insbesondere unter Berücksichtigung der Überwachungsmaßnahmen nach Absatz E 1.2.

E 1.2 Als besondere Überwachungsmaßnahmen kommen in Frage:

  1. geodätische Messungen entlang der Rohrfernleitungstrasse,
  2. Dehnungsmessungen am Leitungsrohr, an Leitungsabschnitten,
  3. Bewegungsmessungen an Dehnungsausgleichern.

Die besondere Überwachung erfolgt in der Regel durch Kombination der aufgeführten Maßnahmen.

E 2 Besondere Überwachungsmaßnahmen

E 2.1 Geodätische Messungen

E 2.1.1 Mit geodätischen Messungen entlang der Rohrfernleitungstrasse können das Ausmaß und der zeitliche Ablauf der Bodensenkungen und -dehnungen (Bodenbewegungen) ermittelt werden. Sie bieten einen Anhalt für die Beanspruchungen der Leitungen im Einwirkungsbereich des Bergbaues. Die Ergebnisse der geodätischen Messungen, ihre Auswertung und ihre Beurteilung sind von einem Markscheider zu einem Bericht zusammenzufassen. Der Bericht muss eine Voraussage über die zu erwartenden Bodenbewegungen enthalten.

E 2.1.2 Bei geringen Einwirkungen darf auf die geodätischen Messungen verzichtet werden, wenn ein Markscheider die zu erwartenden Bodenbewegungen mit genügender Genauigkeit vorausberechnen kann und dem Betreiber der Rohrfernleitung hierüber anhand von Planungsunterlagen rechtzeitig und umfassend Auskunft erteilt.

Auf die Berechnungen darf verzichtet werden, wenn Randeinflüsse und Bodenbewegungen so gering sind, dass keine unzulässigen Dehnungen im Rohr auftreten können.

E 2.2 Dehnungsmessungen am Leitungsrohr

Mit Dehnungsmessungen, insbesondere mittels Dehnungsmessstreifen oder Setzdehnungsmessern, können die tatsächlichen Beanspruchungen für den gemessenen Querschnitt im geraden Rohrabschnitt ermittelt werden.

E 2.3 Verschiebungsmessung

Mit Messungen der axialen Verschiebung von Leitungsabschnitten können die tatsächlichen Rohrbeanspruchungen für das gerade Rohr und für Bögen (Bogengruppen) ermittelt werden.

Hierfür sind zwei Messgrößen maßgebend:

  1. axiale Verschiebung der Leitung,
  2. axiale Verschiebung der Leitung gegen den Boden.

E 2.4 Bewegungsmessungen an Dehnungsausgleichern

Durch den Einbau von Dehnungsausgleichern (Stopflmchsdehner, U- bzw. Lyrabogen) können die der Leitung durch die Bodenbewegung aufgezwungenen Längenänderungen kompensiert werden.

Mit Wegemesseinrichtungen an Dehnungsausgleichern kann die axiale Bewegung der Leitung im Dehnereinflussbereich ermittelt werden.

E 3 Einrichtungen für Verschiebungsmessungen

E 3.1 Es müssen Einrichtungen vorgesehen werden, mit denen insbesondere Verschiebungen eines Bogens bzw. einer Bogengruppe überwacht werden können.

E 3.2 Bedingungen für die Einrichtung von Messstellen

An der Rohrleitungsanlage sind Messungen vorzunehmen, wenn die Bodendehnung 50 % der zulässigen Rohrdehnung des betreffenden Leitungsabschnittes erreicht. Für diese Messungen ist rechtzeitig eine Messstelle zur Ermittlung der Dehnung und der Verschiebung einzurichten. Hierauf darf verzichtet werden, wenn ein entsprechender Nachweis durch Berechnung geführt worden ist Anzahl und Abstände der Messstellen sind so zu wählen, dass abhängig von der Bergbaueinwirkung eine Beurteilung der Festigkeit der Leitung möglich ist.

E 3.3 Messungen an parallel geführten Leitungen

Im Fall von parallel geführten Leitungen kann es ausreichend sein, nur die Verschiebung an der meist beanspruchten Leitung zu überwachen.

E 3.4 Einrichtung der Messstellen

Die Messstellen sind so einzurichten, dass folgende Werte gemessen werden können:

  1. Längenänderungen des Bodens in Achsrichtung der Leitung über den Bogen bzw. die Bogengruppe,
  2. Verschiebungen in Leitungsrichtung zwischen Leitung und Boden (Relativverschiebung).

Soweit Messschächte für Verschiebungsmessungen eingerichtet sind, bietet es sich an, die Längenänderungen des Bodens über die Schächte zu messen. Wird die Verschiebung der Leitung direkt ermittelt, darf auf die Messstellen für die Verschiebung verzichtet werden.

E 4 Dehnungsausgleicher

E 4.1 Anzahl und Abstand

E 4.1.1 Die Anzahl der Dehnungsausgleicher muss durch eine Abstandsberechnung im Rahmen der Prüfungen nach Anhang B der TRFL nachgewiesen sein.

Kriterien für die Abstandsberechnung sind:

  1. die zulässige Vergleichsspannung, ermittelt nach der GE-Hypothese,
  2. die größte spezifische Reibkraft und
  3. die in den Technischen Regeln für die Wanddickenberechnung festgelegten Sicherheitsbeiwerte.

Unter Verwendung des unter Absatz E 6.1 beschriebenen Berechnungs- und Bewertungsprogramms ist ein geringerer Sicherheitsbeiwert für die Vergleichsspannung bei Innendruckbelastung und Zusatzbeanspruchung aus Bergbaueinfluss gegenüber dem Festigkeitskennwert K ausreichend.

E 4.1.2 Als Anhaltswerte für die spezifischen Reibkräfte gelten 15-30 kN/m2 für bitumenisolierte Rohre. Für Muffenrohre in bindigen Böden und Pressungsgebieten darf der obere Bereich dieser Werte angenommen werden. Für stumpfgeschweißte Rohre in Sandböden und Zerrungsgebieten gilt der untere Bereich. Für PE-isolierte Rohre können die Werte halbiert werden.

Liegen für eine Leitung praktisch ermittelte Werte vor, sind diese Werte in die Berechnung einzusetzen.

E 4.1.3 Ist ein Bogen (Bogengruppe) durch den Einbau von Dehnungsausgleichern ausreichend gesichert, so erübrigen sich Verschiebungsmessungen nach Abschnitt E 3.

E 4.2 Funktionstüchtigkeit von Stopfbuchsdehnern

Die Funktionstüchtigkeit von Stopfbuchsdehnern muss entweder durch geodätische Messungen, verbunden mit Bewegungsmessungen am Dehner, oder durch Dehnungsmessungen am Leitungsrohr neben dem Stopfbuchsdehner überwacht werden.

E 4.3 Überwachung der Verschiebungen von U- bzw. Lyra-Bogen

Verschiebungen (Lageänderungen) der U- bzw. Lyra-Bogen gegenüber dem Erdboden müssen mittels Messungen überwacht werden. Im Falle von parallel geführten Leitungen kann es ausreichend sein, nur die Verschiebung der U- bzw. Lyra-Bogen an der meist beanspruchten Leitung zu überwachen.

E 5 Beginn und Zeitabstände der Messungen

Lässt der Bericht des Markscheiders den Schluss zu, dass unzulässige Dehnungen am Rohr erreicht werden können, sind Dehnungsmessungen bzw. Vergleiche der Dehner- und Bodenbewegungen durchzuführen. Absatz E 3.2 bleibt hiervon unberührt.

Mit Beginn der Dehnungsmessungen sind auch die Verschiebungsmessungen nach Maßgabe von E 3 erforderlich.

Die Zeitabstände zwischen den Messungen nach den Abschnitten E 2, E 3 und E 4 richten sich nach den örtlich zu erwartenden bergbaulichen Einwirkungen und den Messergebnissen.

E 6 Beurteilung der Messergebnisse und Maßnahmen

E 6.1 Berechnung

Bei Leitungen ohne Dehnungsausgleicher ist die Rohrbeanspruchung durch ein geeignetes Berechnungsverfahren unter Berücksichtigung einer nichtlinearen Einbettung und elastisch plastischen Bewertung zu ermitteln.

Das Programm BAF 480 (Bezugsquelle: DGMK, Steinstr. 7, 20095 Hamburg) ist als Berechnungsverfahren geeignet.

Die Reibung zwischen Leitung und Erdreich ist in der Rechnung ebenfalls zu berücksichtigen. Damit soll die Entspannung einer an einen Bogen anschließenden geraden Leitung erfasst werden.

E 6.2 Vergleich der Messergebnisse an Leitungen mit Dehnungsausgleichern

Die aus der geodätischen Messung und den Bewegungsmessungen an den Dehnungsausgleichern ermittelten Längenänderungen sind miteinander zu vergleichen. Stimmen die Längenänderungen über einen Rohrabschnitt nicht überein, sind Entspannungsmaßnahmen nach Absatz E 6.5 zu veranlassen.

E 6.3 Vergleich der Messergebnisse an Leitungen ohne Dehnungsausgleicher

Die gemessenen Dehnungen und die ermittelten Verschiebungen sind mit den zulässigen Werten zu vergleichen, die nach Absatz E 6.1zu berechnen sind.

E 6.4 Aufzeichnungen über die Beanspruchung der Leitung

Aufgrund der geodätischen Messungen, der Vorausberechnungen der Bodenbewegungen und der Beurteilung der Messergebnisse nach den Absätzen E 6.1 bis E 6.3 sind Aufzeichnungen über den Beanspruchungszustand der Leitung zu führen, aus denen die zu treffenden Maßnahmen hervorgehen. Die Aufzeichnungen und die Messergebnisse sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

E 6.5 Entspannungsmaßnahmen

E 6.5.1 Entspannungsmaßnahmen müssen veranlasst werden, wenn im meist beanspruchten Rohrleitungsquerschnitt die zulässige Vergleichsspannung erreicht wird und bei Leitungen mit Dehnungsausgleichern ein Abbau der Dehnungen über die Dehnungsausgleicher nicht mehr erfolgen kann.

E 6.5.2 Abweichend von Absatz E 6.5.1 darf für U- bzw. Lyra-Bogendehner bei ausreichender Überwachung der Bewegung ein örtliches Fließen aufgrund von Biegebeanspruchungen im Einvernehmen mit dem Sachverständigen zugelassen werden.

E 7 Quellenverzeichnis

/1/ DGMK - Deutsche Wissenschaftliche Gesellschaft für Erdöl, Erdgas und Kohle e. V., DGMK-Forschungsbericht 480, Beanspruchung von eingeerdeten Rohrfernleitungen durch Bergbaueinfluss, Januar 1993, ISBN 3-9281-42-2

/2/ DGMK-Forschungsbericht 495, Feldversuche zur Überprüfung der Berechnung und Bewertung von Rohrbögen unter Bergbaueinfluss, September 1993

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Liste der Stoffe Anhang F

(entfällt)

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Information von öffentlichen Stellen Anhang G

Im Rahmen einer Schadensfallvorsorge sind den zuständigen Behörden, den von der Rohrfernleitungstrasse berührten Gemeinden, Feuerwehr, Polizei und anderen geeigneten Hilfsorganisationen folgende Informationen zu übermitteln:

  1. Name des Betreibers und Angabe des Standorts,
  2. Benennung und Stellung der Person, die die Informationen gibt,
  3. allgemeinverständliche Kurzbeschreibung über Art und Zweck der Anlage,
  4. Bezeichnung des Fördermediums unter Angabe seiner wesentlichen Gefährlichkeitsmerkmale,
  5. allgemeine Unterrichtung über die Art der Gefahr bei einem Schadensfall einschließlich möglicher Wirkungen auf Mensch und Umwelt,
  6. hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffenen Gemeinden gewarnt und über den Verlauf eines Schadensfalles unterrichtet werden sollen,
  7. hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffenen Gemeinden bei Eintreten eines Schadensfalles handeln und sich verhalten sollen.

 

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Aktuelle Dokumentation der Rohrfernleitung
Beschreibung der gesamten Anlage und des Betriebes
Anhang H

Der Betreiber wird verpflichtet, eine umfangreiche aktuelle Dokumentation der Rohrfernleitung zu erstellen und fortzuschreiben.

Die im Folgenden genannten Einzelaspekte der Dokumentation werden in diesem Regelwerk in den entsprechenden Kapiteln konkretisiert:

  1. Rohrbuch: Länge, Durchmesser, Wanddicke (Nummer 8.7 )
  2. Trassenverlauf (Anhang A)/Bestandspläne (Nummer 8.15)
  3. Betriebsanweisungen für den Normalbetrieb (Nummer 12.2.4)
  4. Aufzeichnung aller sicherheitsrelevanten Überwachungsmaßnahmen (Nummer 12.3)
  5. Aufzeichnung der Lastwechsel (Nummer 12.3.7)
  6. mögliche Auslaufmengen (Nummer 11.4) Ergebnisse der Lebensdauerabschätzung (Nummer 12.4)
  7. Betriebsanweisungen für Störungen (Nummer 12.5)
  8. Aufzeichnung aller Betriebsstörungen und deren Beseitigung (Nummer 12.5)
  9. .
  10. Alarm- und Gefahrenabwehrpläne (Nummer 12.6)
  11. Beschreibung des Fördermediums (Anhang A)
  12. Standorte und Benennung der Ausrüstungen und Stationen (Anhang A)
  13. Eintragungen aller Kreuzungen mit Straßen, Schienen, Gewässern, fremden Leitungen in die Übersichts- und Linienführungspläne (Anhang A)
  14. max. Betriebsdruck über dem Trassenprofil (Anhang A)
  15. Benennung und Beschreibung aller Sicherheits- und Korrosionsschutzeinrichtungen (Anhang A)
  16. Dokumentation von sicherheitsrelevanten Instandhaltungsmaßnahmen (Anhang A).

Wo es sinnvoll ist, können diese Angaben auch durch geeignetes Kartenmaterial erbracht werden.

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Verfahren zum Feststellen von austretenden Stoffen Vorbemerkung Anhang I

Nach Teil 1 Nummer 11.5 TRFL müssen für Rohrfernleitungen Verfahren zur Anwendung kommen, die im Schadensfall austretende Stoffe feststellen können. Die Feststellung beinhaltet auch eine Ortung der Leckstelle.

Nachfolgend sind Verfahren aufgeführt, die zum Feststellen von austretenden Stoffen an Rohrfernleitungen in Betracht kommen. Für die Feststellbarkeitsgrenzen hinsichtlich der erkennbaren Leckagemenge der einzelnen Verfahren können keine allgemein gültigen Werte angegeben werden. Diese hängen im Wesentlichen von folgenden Einflussfaktoren ab:

  1. Kompressibilität des Fördermediurns,
  2. Aggregatzustand (gasförmig, verflüssigt, flüssig),
  3. Leitungssystem (z.B. nur eine Leitung von a nach B, Verbund-, Ring-, Netzsystem, Länge und Durchmesser der Leitung bzw. der Leitungen),
  4. Leitungsbetrieb, z.B. Druck-, Mengen-, Temperaturänderungen; gleichzeitige oder zeitlich versetzte Aus- und Einspeisung an einer oder mehreren Stellen, Umkehr der Förderrichtung in der Leitung oder in Teilen eines Leitungssystems u. a. m.

Es wird bei den weiteren Aussagen vorausgesetzt, dass bei verflüssigten gasförmigen Stoffen und Flüssigkeiten an den Mess- und Erfassungsstellen auch lokal keine das Messergebnis verfälschende Verdampfung auftritt.

Zur Ortung der Leckstelle lassen sich von den aufgeführten Verfahren insbesondere die auf Druckänderung basierenden heranziehen. Bei den auf der Mengenänderung beruhenden Verfahren ist die Ortungsmöglichkeit auf den Leitungsabschnitt zwischen zwei Mengenmessern beschränkt.

Die Leckageerkennungsgrenze und Ortungsgenauigkeit der in den Abschnitten I 1 bis I 6 genannten Verfahren setzt den Austritt relativ großer Stoffmengen voraus. In begrenztem Umfang lassen sich die Leckageerkennungsgrenze und die Ortungsgenauigkeit durch den Einsatz von Prozessrechnern verbessern. Hierbei ist es erforderlich, dass mit Hilfe eines Prozessmodells (Verfahren nach Abschnitt I 7) ein Soll/Ist-Vergleich der Betriebsdaten bzw. der abgeleiteten Kenngrößen durchgeführt wird.

Die hinter die nachfolgend aufgeführten Verfahren gesetzten Buchstaben bedeuten:

B = wirksam während des Betriebes,
Fp = wirksam während der Förderpause.

I 1 Mengenvergleichsverfahren (B)

Dieses Verfahren beruht auf dem Vergleich der Fördermengen, die in einem Leitungsabschnitt eingegeben werden, mit denen, die in diesem Leitungsabschnitt entnommen werden. Die gemessene Differenz der Fördermengen führt zu einer Aussage über die Dichtheit der Leitung. Die Erfassung der Fördermengen kann mittels Massendurchflussmessgeräten, Ultraschalldurchflussmessgeräten, Verdränger- oder Turbinenzählern oder Messblenden erfolgen. Erforderlichenfalls müssen hierbei zur Erzielung einer hinreichenden Genauigkeit Änderungen der Temperatur, des Druckes, der Dichte und der Viskosität berücksichtigt werden.

Dieses Verfahren ist sowohl für Flüssigkeiten, gasförmige Stoffe als auch für verflüssigte gasförmige Stoffe anwendbar. Bei verflüssigten gasförmigen Stoffen liegt die Feststellbarkeitsgrenze in der gleichen Größenordnung wie bei Flüssigkeiten. Bei gasförmigen Stoffen lässt sich eine entsprechende Leckageerkennungsgrenze nicht erreichen, wenn sich durch die Betriebsweise das Fördermedium infolge der Kompressibilität wesentlich ändert.

I 2 Mengenänderungsverfahren (B)

Dieses Verfahren beruht auf der Messung der Fördermenge an mehreren Punkten über die Länge der Leitung. Beim Auftreten eines Lecks wird an einer stromaufwärts gelegenen Messstelle die Durchflussmenge entsprechend der Pumpen- bzw. Verdichterkennlinie und aufgrund des Entspannungseffektes durch das Leck zunehmen und an einer stromabwärts gelegenen Messstelle abnehmen. Diese Mengenänderungen werden mit Hilfe von oberen und unteren Grenzwerten zur Leckerkennung herangezogen.

Dieses Verfahren ist für Flüssigkeiten, gasförmige Stoffe und verflüssigte gasförmige Stoffe bei stationärer Betriebsweise anwendbar.

Bei instationärer Betriebsweise muss ein ausreichend großer Abstand der Alarmgrenzen zu den Betriebsmesswerten eingestellt werden, um häufige Fehlalarme zu vermeiden.

Bei Verbund-, Ring- oder Netzsystemen ist das Verfahren nicht anwendbar.

I 3 Mengendifferenziationsverfahren (B)

Bei diesem Verfahren wird die Summe der einem Leitungssystem entnommenen Mengen oder Massen von der Summe der in das Leitungssystem eingespeisten Mengen oder Massen subtrahiert. Die Differenz wird nach der Zeit differenziert. Bei sich verändernder Differenz (z.B. infolge einer Leckage) weicht das Differenziationsergebnis momentan stark vom stationären Wert ab. Diese Abweichung wird zur Alarmgabe ausgenutzt.

Dieses Verfahren ist sowohl für Flüssigkeiten als auch für gasförmige Stoffe und verflüssigte gasförmige Stoffe anwendbar. Bei verflüssigten gasförmigen Stoffen liegt die Feststellbarkeitsgrenze in der gleichen Größenordnung wie bei Flüssigkeiten. Bei gasförmigen Stoffen lässt sich eine entsprechende Feststellbarkeitsgrenze nicht erreichen, wenn sich durch die Betriebsweise der Leitungsinhalt infolge Kompressibilität wesentlich ändert.

I 4 Dynamisches Massenbilanzierungsverfahren (B, Fp)

Bei diesem Verfahren wird für zwei aufeinanderfolgende Zeitpunkte aus den gemessenen Einspeisungen und Abnahmen jeweils der Netz-Nettozufluss berechnet. Durch Differenzbildung und Multiplikation mit dem Zeitintervall zwischen den betrachteten Zeitpunkten ergibt sich die über Zu- und Abflüsse eingeprägte Massenänderung über das Zeitintervall. Weiterhin wird unter Verwendung aller verfügbaren Prozessmessdaten mit Hilfe eines Netzmodells für die zwei aufeinander folgenden Zeitpunkte jeweils die im Gesamtnetz gespeicherte Masse ermittelt. Durch Differenzbildung ergibt sich die Änderung der im Gesamtnetz gespeicherten Masse über das Zeitintervall.

Ausgewertet wird als Kurzzeitmassenbilanz die Differenz zwischen der Massenänderung, die unter Zugrundelegen aller gemessenen Einspeisungen und Abnahmen ermittelt wurde, und der Änderung der Gasmasse im Gesamtnetz, die mittels Netzmodell berechnet wurde. Ein starkes Abweichen des so ermittelten Ergebnisses vom Wert Null weist auf ein Leck hin. Außerdem wird als Langzeitmassenbilanz die Summe der Kurzzeitmassenbilanzen gebildet. Ein mit der Zeit ansteigendes Bilanzergebnis deutet auf ein Leck hin. Aus dem Anstieg einer für dieses Leckkriterium gebildeten Regressionsgeraden kann nach Erkennen eines Lecks die Leckflussrate bestimmt werden.

Wird das Gesamtnetz in mehrere Teilnetze unterteilt und eine Massenbilanzierung über die einzelnen Teilnetze durchgeführt, ist auch eine netzabschnittsweise Leckortung möglich.

Dieses Verfahren ist für Flüssigkeiten, verflüssigte gasförmige und gasförmige Stoffe anwendbar.

Die Anwendung des Verfahrens erfordert eine netzspezifische Anpassung und setzt detaillierte Kenntnisse über Rohrleitungsnetz, die Fernwirkanlage, die Messstellen sowie über Details des Überwachungsprogramms in der Inbetriebnahmephase voraus.

I 5 Druckfallverfahren (B, Fp)

Bei diesem Verfahren wird der statische Druck an mehreren Messstellen (z.B. an Verdichter- bzw. Pump-, Übergabe- und Streckenschieberstationen) gemessen. Die durch das Leck bewirkte Abweichung vom stationären Fördergradienten wird zur Alarmgabe ausgenutzt.

Dieses Verfahren ist sowohl für Flüssigkeiten als auch für gasförmige Stoffe und verflüssigte gasförmige Stoffe bei stationärer Betriebsweise anwendbar.

Bei instationärer Betriebsweise muss ein großer Abstand der Alarmgrenzen zu den Betriebsmesswerten eingestellt werden, um häufige Fehlalarme zu vermeiden. Bei Verbund-, Ringoder Netzsystemen ist das Verfahren nicht anwendbar.

I 6 Druckwellenverfahren (B, Fp)

Beim Druckwellenverfahren wird die physikalische Gesetzmäßigkeit ausgenutzt, dass die im Leckagefall im Leckort entstehende Druckabsenkung sich als negative Druckwelle stromaufwärts und stromabwärts mit Schallgeschwindigkeit ausbreitet. Durch Erfassung der negativen Druckwelle mittels geeigneter Einrichtungen wird das Leck erkannt.

Dieses Verfahren ist bei Flüssigkeiten, bei verflüssigten gasförmigen Stoffen und gasförmigen Stoffen mit hoher Dichte anwendbar. Mit dem Verfahren kann nur ein spontan entstehendes Leck erfasst werden.

I 7 Modellbasiertes Verfahren (B, Fp)

Messwerte aus den statistischen Verfahren (Abschnitte I 4 bis I 6) werden mit den mit Hilfe numerischer Berechnungsverfahren ermittelten theoretischen Strömungszuständen in der Rohrleitung verglichen, die sich aufgrund von Druck und Temperatur sowie den Masse-, Impuls- und Energieerhaltungssätzen ergeben.

Dieses Verfahren ist sowohl für Flüssigkeiten als auch für gasförmige Stoffe und verflüssigte gasförmige Stoffe bei jeder Betriebsweise und während der Förderpausen anwendbar.

Das Verfahren ist anwendbar, wenn sich dadurch im Vergleich mit den Verfahren nach den Abschnitten I 4 bis I 6 die Leckerkennungsgrenzen verringern und die Leckortungsgenauigkeit verbessert wird.

I 8 Verfahren zur Erkennung schleichender Leckagen

Bei diesem Verfahren muss parallel zur Rohrfernleitung ein Schlauch, der eine rasche Diffusion des Fördermediums ins Innere des Schlauches zulässt, verlegt werden. Der Schlauchinhalt wird einem am Ende des Leitungsabschnittes installierten Analysegerät zugeführt. Bei Vorhandensein von Produkt wird ein Alarm ausgelöst.

Der Einsatz dieses Verfahrens kommt in besonders schutzbedürftigen Gebieten (z.B. Wassergewinnungsgebieten) in Betracht. Das Verfahren besitzt eine große Ansprechempfindlichkeit, jedoch auch eine große Ansprechzeit. Der großen Ansprechempfindlichkeit muss im Hinblick auf Fremdeinflüsse Rechnung getragen werden, um Fehlalarme zu vermeiden.

Dieses Verfahren ist sowohl für Flüssigkeiten als auch für gasförmige Stoffe und verflüssigte gasförmige Stoffe anwendbar.

  

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Rohrbuch Anhang J


Rohrbuch (Deckblatt mit ............. Anlagen)

für die Rohrfernleitung: ............. Abschnitt: .............

gebaut nach (TRFL, TRbF 301, RRwS):

Gesamtlänge der Fernleitung ............. m; Länge des Prüfabschnittes: .............

Nennweite: ............. Nenndruck: ............. Zulässiger Betriebsüberdruck: ............. bar

Aus Messwerten ermittelter Prüfüberdruck am Hochpunkt: ............. bar; am Tiefpunkt: ............. bar

Art der Rohrumhüllung .............

Schweiß- und Verlegearbeiten durch Firma: .............

in der Zeit vom ............. bis .............

Aufsichtführende:

Name, Vorname Aufgabenbereich Name, Vorname Aufgabenbereich
       
       
Schweißverfahren Schweißlagen Zusatzwerkstoff Durchmesser Bemerkungen
  Wurzellage      
Fülllage      
Decklage      
       

Eingesetzte Schweißer:

Name, Vorname Verfahren, Schweißlage Name, Vorname Verfahren, Schweißlage
       
       

Bemerkungen:

Zerstörungsfreie Schweißnahtprüfungen durch Firma:

Schweißnähte in der Leitung Durchstrahlungen US-Prüfungen Bemerkungen
......... Stck. = 100,0 %. ......... Stck.= ......... % ......... Stck.= ......... %  

Es wurden .............. Stück Testnähte aus der Fernleitung entnommen.

Bemerkungen: ..............

............................................................
Ort, Datum
............................................................
Unterschrift der Bauaufsicht

Muster eines Rohrbuches

Name des Bauherrn/Betreibers:

.................................................................................

Rohrfernleitung: ....................................

Leitungs-Nr: ..........................................

Abschnitt: .................................... Rohrbuch-Seite:

........................................

Leitungskm Bauplanung Rohrabmessung Werkstoff Hersteller Rohr-Nr. Einbauteile* Länge (m) lfd. Naht-Nr. geschw. am Schweißnaht Bemerkungen
da(mm) s (mm) besichtigt geprüft US/X
                         
                         
                         
                         
                         
                         
                         
                         
                         
                         
                         
                         
                         
                         
                     
Summe/Übertrag:   Summe/Übertrag:      
Rohre und sonstige Rohrleitungsteile in ordnungsgemäßem Zustand eingebaut:

Datum: .................................... Für den Unternehmer: ....................................

Rundschweißnähte und Rohrumhüllungen geprüft und für einwandfrei erkannt:

Datum: .................................... Die Bauaufsicht: ....................................

*) d. h. Formstücke, Armaturen, Mantelrohre, Messkontakte, Werkbogen (mit Hersteller, Abmessungen, Fabr.-Nr.); Feldbogen usw.

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Sauerstofffernleitungsspezifische Änderungen und Ergänzungen der TRFL Anhang K

Für Rohrfernleitungsanlagen für gasförmigen Sauerstoff gilt die TRFL, soweit nicht die folgenden Bestimmungen etwas anderes regeln:

Zu Teil 1 Anforderungen an Planung, Bau, Betrieb und Überwachung:

Zu Nummer 1.2.1:

Pumpen und Verdichter können bei Einspeisern nicht mehr den Rohrfernleitungsanlagen zugerechnet werden, wenn zwischen diesen und der Rohrfernleitung auf dem Gelände des Einspeisers Sicherheitseinrichtungen vorhanden sind, die die Rohrfernleitungsanlage vor unzulässigen Drücken und Temperaturen schützen. Diese Sicherheitseinrichtung(en) ist/sind Bestandteil der Rohrfernleitungsanlage.

Unabhängig vom Einbauort der für die Lecküberwachung der Sauerstoff-Fernleitung benötigten Mengenmessung ist die Funktion der Mengenmessung Bestandteil der Rohrfernleitungsanlage.

Druckminderer und Einrichtungen in Übergabestationen, die dem Schutz der nachgeschalteten Verbraucher dienen, gehören nicht zur Rohrfernleitungsanlage, sofern diese im Eigentum und im Verantwortungsbereich des Verbrauchers stehen.

Zu Nummer 1.2.3 :

Sauerstoffleitungen, die benachbarte Werksgelände verbinden, auch wenn diese durch Straßen oder Schienenwege räumlich getrennt sind, unterliegen nicht dieser Regel. Für Leitungen dieser Art gilt die BGR 500:2007-03 Teil 2 Kapitel 2.32 "Betreiben von Sauerstoffanlagen".

Zu Nummer 2:

Bei Sauerstoff-Rohrfernleitungen ist es ausreichend, wenn als Dokumentation der Alarm- und Gefahrenabwehrplan mit nachfolgenden zusätzlichen Informationen an die Behörden gegeben wird:

  1. Anlage
  2. Fördermedium
  3. Übersichtspläne im Maßstab 1 : 25.000 bzw. 1 : 5.000, Trassenbeschreibung.

Zu Nummer 3.2:

Entfällt.

Zu Nummer 4.2:

Entfällt.

Zu Nummer 4.3.1:

Im Bereich von Anlagenteilen in Rohrfernleitungsstationen ist im Umkreis von 2 m Feuer und offenes Licht verboten. Feuerarbeiten bedürfen einer besonderen Genehmigung.

Zu Nummer 5.2.1.2:

Die Überdeckung der Leitung soll ohne besonderen Grund 0,8 m nicht unterschreiten. Die Überdeckung darf an örtlich begrenzten Stellen ohne besondere Schutzmaßnahmen bis auf 0,6 m verringert werden, sofern keine unzulässigen Einwirkungen zu erwarten sind. Die maximale Überdeckung ohne besondere Schutzmaßnahmen sollte 6 m nicht überschreiten.

Zu Nummer 5 .2.3:

Die Forderung nach Molchbarkeit gilt nur für unterirdisch verlegte Leitungen.

Zu Nummer 5.2.5: c) und d)

entfallen.

Zu Nummer 5.4.2.2:

Druckstoßberechnungen können entfallen, da Sauerstoff zu den kompressiblen Gasen gehört.

Das Öffnen von Schiebern ist nur bei geringen Druckdifferenzen entsprechend der BGR 500:2007-03 Teil 2 Kapitel 2.32 "Betreiben von Sauerstoffanlagen" gestattet.

Zu Nummer 6.1:

Rohre, Formstücke und sonstige Leitungsteile müssen eine öl- und fettfreie Oberfläche haben. Die Teile sind während des Transportes durch Kappen o. Ä. zu verschließen.

Zu Nummer 6.2:

Entfällt.

Zu Nummer 7.1.3:

Sauerstoff-Rohrfernleitungen werden mit Sauerstoff beaufschlagt, dessen Taupunkt unter -20 °C liegt, so dass keine Innenkorrosion auftritt. Sollte dies nicht zutreffen, können Sauerstoffleitungen durch Phosphatierung vor Innenkorrosion geschützt werden.

Anstriche bzw. nichtmetallische Beschichtungen sind nicht zulässig.

Zu Nummer 8.4.1:

Bei nicht steinfreiem Boden können Rohre durch Felsschutzmatten oder gleichwertiges Material geschützt werden.

Zu Nummer 8.5.1:

Für Schweißarbeiten an Kupferrohren sind DIN EN ISO 96063:1999-06 und -4:1999-06 zu beachten. Neben Schweißverbindungen sind bei der Verwendung von Kupfer auch Verbindungen durch Hartlöten zulässig.

Zu Nummer 8.5.2:

Bei der Herstellung der Rohrverbindungen dürfen z.B. durch Werkzeuge oder Maschinen keine Öle oder Fette in die Rohre oder Rohrstränge gelangen.

Um ein Eindringen von Schweißperlen beim Legen der Wurzelnaht zu verhindern, ist dabei entweder autogen oder unter Schutzgas zu schweißen. Tropfenförmige Wurzeldurchhänge sind nicht zulässig.

Zu Nummer 8.6.1.1:

Bei Kupferverbindungen, die durch Hartlöten hergestellt werden, hat der Verarbeiter in einer Verfahrensprüfung in Anlehnung an das AD 2000-Merkblatt HP2/1:2007-02 bzw. VdTÜV-Merkblatt 1052:2000-12 nachzuweisen, dass er Kupferwerkstoffe ordnungsgemäß verarbeiten kann.

Zu Nummer 10:

Rohrfernleitungen, die einer Wasserdruckprüfung unterzogen wurden, sind zu entleeren und mit öl- und fettfreier Luft oder öl- und fettfreiem Inertgas zu trocknen und auszublasen. Werden im Zusammenhang mit der Druckprüfung Molche verwendet, müssen diese abriebfest sein oder aus Werkstoffen bestehen, die durch Prüfung eines anerkannten Institutes, z.B. der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, als geeignet für den späteren Einsatz mit Sauerstoff in Rohrfernleitungen festgestellt worden sind.

Zu Nummer 10.6:

Die Wahl des Prüfmediums richtet sich nach dem Einzelfall. Bei Anwendung von Gas als Prüfmedium darf nur öl- und fettfreie Luft oder öl- und fettfreies Inertgas eingesetzt werden.

Zu Nummer 11.3.2:

Es können auch Sicherheitsabsperrventile entsprechend AD 2000-Merkblatt A6:2003-01 verwendet werden.

Zu Nummer 11.3.7:

Im Merkblatt BGI 617:2005-12 "Sauerstoff" der BG Chemie sind als unbedenkliche Strömungsgeschwindigkeiten bei stationärer Strömung in Rohren aus unlegiertem oder niedrig legiertem Stahl folgende auf Versuchsergebnissen basierende Werte aufgeführt:

Treten betriebsmäßig solche Geschwindigkeiten auf, sind die Mindestdrücke zu erfassen und die Einhaltung der Mindestdrücke sicherzustellen.

Zu Nummer 11.5.2.3:

Entfällt, da schleichende Undichtigkeiten nicht feststellbar sind.

Zu Nummer 11.9.2.3 und Nummer 11.9.2.4

Entfallen.

Zu Nummer 11.10.1:

Werkstoffe und Isolierstoffe elektrischer Betriebsmittel dürfen sich unter normalen Betriebsbedingungen (sofern sie mit dem Sauerstoff in Kontakt stehen) in reinem Sauerstoff nicht von selbst entzünden.

Zu Nummer 11.10.5:

Bezüglich der Materialien für die Isolierstoffe wird auf das Merkblatt M 034:2005-12 "Sauerstoff" der BG Chemie bzw. M 034-01:2006-10 "Liste der nichtmetallischen Materialien" hingewiesen.

Zu Nummer 11.10.7:

Entfällt.

Zu Nummer 11.11.2.3:

In Verdichterstationen ist die Raumluft zu überwachen. Alarme sind in die Betriebszentrale zu übertragen.

Zu Nummer 11.11.3.2:

Entfällt.

Zu Nummer 12.3.4.1:

Entfällt.

Zu Nummer 12.3.4.2:

Bei Rohrfernleitungen, die mit Sauerstoff mit einem Taupunkt< -20 °C betrieben werden, besteht keine Gefahr der Innenkorrosion und des damit verbundenen Wanddickenabtrages. Eine Überwachung durch Molchen dieser Rohrfernleitungen ist nicht erforderlich.

Zu Nummer 12.3.5:

Mängel, die die Sicherheit der Rohrfernleitungsanlage gefährden, sind unverzüglich zu beseitigen.

Zu Nummer 12.3.6.1:

In einem zeitlichen Abstand von ca. einem Jahr ist an ausgewählten Messstellen das Schutzpotenzial (Einschaltpotenzial), in bebauten Gebieten zusätzlich das Ausschaltpotenzial regelmäßig zu prüfen.

Zu Nummer 12.3.6.3:

Intensivmessungen werden für Rohrfernleitungen empfohlen. Durchführung und Durchführungszeitraum sind vom Betreiber festzulegen.

Zu Nummer 12.5.1:

Die Betreiber von Rohrfernleitungen haben im Rahmen der Schadensvorsorge die zuständigen Behörden sowie die von der Rohrfernleitung berührten Gemeinden, Feuerwehren und Polizeien zu informieren.

Zu Nummer 12.5.2

Bei Feststellung bzw. Verdacht, dass eine Rohrfernleitung undicht geworden ist, hat der Betreiber unverzüglich eine Untersuchung vorzunehmen bzw. zu veranlassen. Undichtheiten, die die Sicherheit der Umgebung der Leitung gefährden, sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. In allen Schadensfällen sind Ursachen und Folgerungen in einem Schadensbericht festzuhalten.

Zu Nummer 12.5.5:

Bei Undichtheiten einer Rohrfernleitung, bei der Gefahr für die Sicherheit der Umgebung besteht, sind unverzüglich die im Alarmplan bezeichneten Stellen zu informieren.

Zu Nummer 12.5.6:

Die Schadensermittlung erfolgt durch den Betreiber der Rohrfernleitung. Bei größeren Schäden soll ein Sachverständiger zur Schadensermittlung mit herangezogen werden.

Zu Nummer 12.7.6.1:

Warmarbeiten dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn vor Beginn festgestellt wurde, dass im Bereich der Arbeitsstelle keine Sauerstoffanreicherung vorhanden ist. Dies ist gegebenenfalls während der Arbeiten zu kontrollieren.

Zu Nummer 12.7.6.2:

Warmarbeiten wie Schweißen und Brennschneiden sind an Leitungen, die mit Sauerstoff gefüllt sind, nicht erlaubt. Ausgenommen hiervon sind Elektroschweißungen zum Anbringen von Messkontakten zum kathodischen Korrosionsschutz. Ein Erwärmen der Leitung mit offener Flamme zum Isolieren der Rohre darf nur erfolgen, wenn festgestellt wurde, dass kein Sauerstoff austritt.

Zu Nummer 12.8.1:

Eine länger als 2 Jahre außer Betrieb genommene Rohrfernleitung darf erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem der Sachverständige diese geprüft hat und über ihren ordnungsgemäßen Zustand eine Bescheinigung erteilt hat. Die Wiederinbetriebnahme ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Zu Nummer 12.8.2:

Entfällt.

Zu Nummer 12.9:

Die Prüfung durch den Sachverständigen entfällt.

Zu Teil 2 Beschaffenheitsvorschriften

Zu Nummer 2.1.2:

Bezüglich zulässiger Werkstoffe wird auf das Merkblatt M 034:2005-12 der BG Chemie verwiesen.

Zu Nummer 2.1.3:

Nahtlose Rohre aus Kupfer oder Kupferknetlegierungen nach DIN EN 12449:1999 in Verbindung mit AD 2000-Merkblatt W6/2:2006-07 können verwendet werden.

Bezüglich zulässiger sonstiger Werkstoffe wird auf das Merkblatt M 034:2005-12 der BG Chemie verwiesen.

Zu Nummer 2.1.4.1:

Die Innenoberfläche von Rohren muss öl- und fettfrei sein. Öl- und Fettfreiheit ist anzunehmen, wenn jedes Rohr

worden ist. Gebeizte Rohre sind anschließend zu neutralisieren. Zum Schutz vor Verunreinigungen sind die Rohre mit Kappen zu verschließen.

Zu Nummer 2.1.4.3:

Für die Herstellung nahtloser Rohre aus Kupfer und Kupferknetlegierungen gilt DIN EN 12449:1999.

Zu Nummer 2.1.5:

Für die Prüfung nahtloser Rohre aus Kupfer und Kupferknetlegierungen gilt DIN EN 12449:1999 in Verbindung mit AD 2000-Merkblatt W6/2:2006-07.

Zu Nummer 2.1.6.1:

Für nahtlose Rohre aus Kupfer und Kupferknetlegierungen gilt AD 2000-Merkblatt W6/2:2006-07.

Zu Nummer 2.2.2 :

Die besonderen Anforderungen des Merkblattes M 034:200512 der BG Chemie sind zu beachten.

Zu Nummer 2.3.1.1:

Armaturen müssen dem Merkblatt M 034:2005-12 der BG Chemie entsprechen. Alternativ darf ihre Eignung über Einzelgutachten erbracht werden.

Zu Nummer 2.4.1.1:

Die besonderen Anforderungen des Merkblattes M 034:200512 der BG Chemie sind zu beachten.

Zu Nummer 2.4.1.2:

Für Dichtungen dürfen nur Werkstoffe verwendet werden, die gemäß des Merkblattes M 034-1:2005-12 der BG Chemie geeignet sind.

Zu Nummer 2.5.3:

Als Isolierstoffe, die mit Sauerstoff in Berührung kommen, dürfen nur Werkstoffe verwendet werden, die gemäß dem Merkblatt M 034-1:2006-10 der BG Chemie geeignet sind.

Zu Nummer 2.5.4 und Nummer 2.5.5.1:

Als Isolierstoffe, die mit Sauerstoff in Berührung kommen, dürfen nur Werkstoffe verwendet werden, die gemäß dem Merkblatt M 034-1:2006-10 der BG Chemie geeignet sind.

Zu Nummer 2.5.6:

Für bauteilgeprüfte einbaufertige Isolierstücke mit DN < 200 reicht ein Abnahmezeugnis 3.1 nach DIN EN 10204:2005-01 aus.

Zu Anhang A:

Zu Absatz a 2.2 Buchstabe b:

entfällt.

Zu Absatz a 2.2 Buchstabe e:

entfällt.

Zu Absatz a 2.3 Buchstabe b: 1. Anstrich:

entfällt.

Zu Absatz a 2.3 Buchstabe c:

entfällt.

Zu Absatz a 2.3 Buchstabe d: 1. Anstrich:

entfällt.

Zu Anhang B

Zu Absatz B 2.2.4.2:

Bei der Herstellung von Baustellenbögen durch Kaltverformung von Rohren prüft der Sachverständige die sachgemäße Ausführung der ersten beiden Bögen vollständig, die der weiteren stichprobenweise.

Zu Abschnitt B 3:

Entfällt.

Zu Anhang G

Zu Absatz G Buchstabe f:

entfällt.

Zu Absatz G Buchstabe g:

entfällt.

Zu Absatz G Buchstabe h: entfällt.

Zu Anhang D

Für Änderungen von Sauerstofffernleitungen gilt anstelle von Anhang D Folgendes:

1 Allgemeines

Im Laufe des Betriebes einer Sauerstofffernleitungsanlage können Änderungen der Anlage erforderlich werden.

Für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Rohrfernleitungen ist nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), eine Planfeststellung erforderlich, sofern eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht. Ist keine UVP erforderlich, bedarf das Vorhaben einer Plangenehmigung. Die Plangenehmigung entfällt in Fällen von unwesentlicher Bedeutung.

Dieser Anhang dient dazu, Hinweise zu geben, was unter Änderungen von unwesentlicher Bedeutung im Sinne der Vorgaben des § 20 Absatz 2 Satz 2 bis 4 UVPG verstanden werden kann.

2 Änderungen

2.1 Allgemeine Beschreibung "Änderung"

Maßnahmen, durch die die Grundlagen der Anzeige geändert oder aufgehoben werden, gelten als Änderungen von Sauerstofffernleitungen.

Dies können Änderungen am Bestand einer Sauerstofffernleitung durch den Ein-, Um- und Ausbau von Teilen sein, wenn wegen der Bauart, der Funktion oder des Standorts der Teile oder wegen ihres Einflusses auf die Betriebsweise die Sicherheit beeinträchtigt werden kann. Änderungen in diesem Sinne sind ferner Änderungen der Betriebsweise, wenn dadurch die maßgeblichen Anzeigeinhalte nicht eingehalten oder wenn in anderer Weise Gefahren herbeigeführt werden können.

Änderungen werden in solche mit Zulassungsverfahren, d. h. Plangenehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren und in solche von unwesentlicher Bedeutung unterschieden. Die im Folgenden dargestellten Änderungen von unwesentlicher Bedeutung unter Absatz 2.2 und Abschnitt 3 geben Hinweise für die Vollzugsbehörden, wann kein Zulassungsverfahren erforderlich ist, da die Änderungen in der Regel keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt bzw. Schutzgüter nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 UVPG haben. Andernfalls wären die Änderungen wesentlich und bedürften einer Zulassung. Die Entscheidung ist im Einzelfall durch die zuständige Behörde zu treffen.

2.2 Begriff "Änderungen von unwesentlicher Bedeutung"

Änderungen von unwesentlicher Bedeutung sind in der Regel Maßnahmen ohne erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des UVPG. Dies können sein:

3 Beispiele für Änderungen von unwesentlicher Bedeutung

Nachstehend sind einige mögliche Beispiele für Änderungen von unwesentlicher Bedeutung aufgeführt:

  1. Austausch von Teilen von Pumpen, Verdichtern, Druckentlastungsventilen und Absperreinrichtungen, die einem anwendungsbedingten Verschleiß oder der Alterung unterliegen,
  2. Austausch und Einbau von Geräten, auch wenn dabei eine Verbindung zum Fördermedium führenden Innenraum hergestellt werden muss, z.B. von Probenehmern, Temperatur- und Druckmesseinrichtungen,
  3. Auswechseln eines kurzen Leitungsabschnittes gegen gleichwertige Rohre,
  4. Entlastungsschnitte im Bereich von Bergsenkungsgebieten,
  5. Änderung von Teilen der Fernwirk- und Fernsteueranlage (z.B. Anpassung der Datenübertragung an den Stand der Technik),
  6. Austausch von Armaturen oder sonstigen Rohrleitungsteilen, z.B. T-Stücken, Staubfiltern, Dehnern, gegen solche gleicher Bauart,
  7. Verändern der Einstellwerte von Regel- und Messgeräten, Auswechseln von Teilen der Regel- und Messanlagen, sofern der Ausgangsdruck nicht über den zulässigen Betriebsüberdruck angehoben wird,
  8. Änderung in den äußeren Beanspruchungen der Rohrleitung durch Änderung der Überdeckungshöhe (Überdeckungshöhe< 6 m oder Verkehrsbelastungen> 0,8 m).

4 Prüfungen von nicht zulassungsbedürftigen Änderungen durch Prüfstellen nach § 6 RohrFLtgV

Bei einer nicht zulassungsbedürftigen Änderung,

.

Anforderungsprofil von Prüfstellen nach § 6 RohrFLtgV und deren Sachverständigen Anhang L

L 1 Vorbemerkungen

Das EU-Recht kennt keine Einzelsachverständigen. Dementsprechend wurde durch die GSG- Änderungsnovelle 2000 der amtliche oder amtlich anerkannte Sachverständige durch die "Zugelassene Überwachungsstelle" abgelöst.

Sachverständige, die nach Rohrfernleitungsverordnung ( RohrFLtgV) prüfen wollen, müssen künftig also eine anzuerkennende Prüfstelle bilden bzw. sich einer anerkannten Prüfstelle anschließen. Um das Sicherheitsniveau bei Rohrfernleitungen mit den vorgesehenen Änderungen hoch zu halten, sind von den zukünftig im Wettbewerb miteinander stehenden Prüfstellen bestimmte Anforderungen und Auflagen zu erfüllen. Dies ist Voraussetzung für die Anerkennung, bei der auch § 6 RohrFLtgV zu beachten ist. Gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum stehen Anerkennungen nach deutschem Recht gleich.

L 2 Voraussetzungen für die Anerkennung

Für die Anerkennung von zugelassenen Prüfstellen gemäß § 6 RohrFLtgV müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

L 2.1 Vorhandensein eines Qualitätsmanagementsystems

Ein Qualitätsmanagementsystem mit regelmäßiger interner Auditierung, das der Art, der Bedeutung und dem Umfang der durchzuführenden Arbeiten angemessen ist, muss vorhanden sein.

L 2.1.1 Die zugelassene Prüfstelle muss ein angemessenes wirksames Qualitätssicherungssystem mit regelmäßiger interner Auditierung anwenden. Das Qualitätssicherungssystem muss geeignet sein, die fachlich unabhängige, gleichmäßige, technisch zweckdienliche, den Bestimmungen der einschlägigen Rechtsvorschriften und dem Stand der Technik entsprechende Durchführung der Fachaufgaben sicherzustellen.

L 2.1.2 Die Anforderungen an das Qualitätssicherungssystem gelten als eingehalten, wenn

  1. die Prüfstelle so aufgebaut ist, dass sie auf Dauer imstande sein kann, ihre fachlichen Aufgaben in befriedigender Weise zu erfüllen; dazu zählen auch Stellvertreterregelungen für Personen mit besonderer Relevanz für die Tätigkeit der Prüfstelle;
  2. die Zuständigkeiten der Beschäftigten und die hierarchische Gliederung festgelegt und schriftlich aufgezeichnet sind. Wenn die Prüfstelle auch Zertifizierungs- und/ oder andere Prüfleistungen anbietet, muss die Beziehung zwischen diesen Dienstleistungen eindeutig festgelegt sein;
  3. die Prüfstelle einem technischen Leiter untersteht, der, gleichgültig wie er bezeichnet wird, im Hinblick auf den Betrieb der Prüfstelle qualifiziert und erfahren ist, und der die Gesamtverantwortung dafür trägt, dass die Prüfungstätigkeiten in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften und dem Stand der Technik durchgeführt werden. Er muss fest angestellt sein;
  4. eine Person bestimmt ist, der, ungeachtet anderer Aufgaben, eindeutig festgelegte Vollmacht und Verantwortlichkeit für die Qualitätssicherung innerhalb der Prüfstelle übertragen sind. Diese Person muss unmittelbaren Zugang zur Spitze der Geschäftsführung haben;
  5. das Qualitätsmanagementsystem vollständig unter Angabe der folgenden Punkte dokumentiert ist:
    1. Allgemeine Angaben (Name, Anschriften, Telefon-Nummern usw. und Gesellschaftsform);
    2. Erklärung der Geschäftsführung über ihre auf Qualität bezogene Geschäftspolitik, ihre entsprechenden Zielsetzungen und Verpflichtungen;
    3. Erklärung der Geschäftsführung, mit der die unter Buchstabe d bezeichnete Person beauftragt wird;
    4. Beschreibung der Tätigkeits- und Aufgabenbereiche der Prüfstelle;
    5. Angaben über die Beziehungen der Prüfstelle zu Muttergesellschaften oder anderen mit ihr verbundenen Organisationen (soweit zutreffend);
    6. Organigramm(e);
    7. Wichtige Stellenbeschreibungen;
    8. Erklärung zur Geschäftspolitik im Hinblick auf die Qualifikation und Schulung von Beschäftigten;
    9. Verfahrensanweisungen für die Verwaltung von Schriftstücken;
    10. Verfahrensanweisungen für interne Audits;
    11. Verfahrensanweisungen für Rückmeldungen und Nachbesserungen;
    12. Verfahrensanweisungen für Bewertungen des Qualitätsmanagements durch die Geschäftsführung;
    13. Andere geforderte Verfahrensanweisungen und Anleitungen oder Hinweise darauf;
    14. Verteiler für das Qualitätsmanagement-Handbuch.
  6. ein System unterhalten wird, das zur Verwaltung alle Aufzeichnungen verwendet wird, die die Tätigkeiten der Prüfstelle betreffen;
  7. auf Grund systematischer Planungen und Aufzeichnungen interne Qualitäts-Audits durchgeführt werden, um das Qualitätsmanagementsystem auf Übereinstimmung mit den Kriterien der für das Qualitätsmanagementsystem verwendeten Normen und auf Wirksamkeit hin zu prüfen. Die die Audits durchführenden Personen müssen angemessen qualifiziert und von Verantwortung für die auditierten Tätigkeiten frei sein;
  8. für den Fall, dass Unzulänglichkeiten des Qualitätsmanagementsystems oder der Ausführung von Prüfungen festgestellt werden, schriftliche Anweisungen für Rückmeldungen und Nachbesserungen herausgegeben sind;
  9. in angemessenen Zeitabständen das Qualitätsmanagementsystem bewertet wird, um dessen fortdauernde Eignung und Wirksamkeit sicherzustellen. Die Ergebnisse solcher Bewertungen sind aufzuzeichnen.

L 2.2 Räumlichkeiten und Ausstattung

L 2.2.1 Die Prüfstelle muss grundsätzlich über alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel und Ausrüstungen zur Prüfung der Rohrfernleitungsanlagen verfügen. Dies beinhaltet auch den Zugriff auf ein qualifiziertes Prüflaboratorium, z.B. ein Labor zur Werkstoffprüfung oder zur chemischen Analytik.

L 2.2.2 Die Leitung der Prüfstelle trägt die Gesamtverantwortung für die Eignung der eingesetzten Mittel und Ausrüstungen und der angewandten Prüfverfahren.

L 2.2.3 Die Anforderungen an die für die Durchführung der Prüfungen notwendigen Mittel und Ausrüstungen ergeben sich vorwiegend aus dem technischen Regelwerk und werden, soweit erforderlich, in Form von Prüfbausteinen nach Anhörung der Fachkreise festgelegt.

L 3 Weiterbildung

Die Prüfstelle muss die Erhaltung der technischen Kompetenz des mit der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personals sicherstellen durch

  1. dessen ausreichende, kontinuierliche Ausübung fachlicher Tätigkeiten,
  2. dessen regelmäßige Fortbildung entsprechend der Entwicklung des Standes der Technik und
  3. dessen regelmäßige Teilnahme am internen oder externen Erfahrungsaustausch.

L 4 Interdisziplinäre Fachkompetenz

Interdisziplinäre Fachkompetenz, berufliche Integrität und Erfahrung sowie fachliche Unabhängigkeit des beauftragten Personals, Kenntnis der erforderlichen Vorschriften und Regelwerke müssen vorhanden sein.

L 4.1 Die Sachverständigen müssen über eine ausreichende technische Kompetenz für ihre Tätigkeit verfügen. Die technische Kompetenz umfasst die Elemente Qualifikation, Fachkenntnisse, Einarbeitung und Schulung. Sie muss durch geeignete Maßnahmen erhalten werden. Von der Prüfstelle sind personenbezogene Nachweise zu den einzelnen Elementen der technischen Kompetenz zu führen. Abschnitt 5 enthält detailliertere Ausführungen zur technischen Kompetenz der Sachverständigen.

L 4.2 Die Sachverständigen müssen über die für ihre Tätigkeit erforderlichen technischen Fachkenntnisse sowie über Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften (z.B. UVPG, RohrFLtgV, WHG, VAwS, GPSG, BetrSichV, GasHLVO, 11. und 14. GPSGV, BImSchG), technischen Regeln und Prüfregeln verfügen.

L 4.3 Die Sachverständigen müssen mindestens fünf Tage im Kalenderjahr mit Maßnahmen zur Fortbildung beschäftigt sein.

L 5 Allgemeine Anforderungen an Sachverständige und Prüfstellen

Sachverständige müssen den folgenden allgemeinen Anforderungen genügen:

L 5.1 Geistige und körperliche Eignung

Die Sachverständigen müssen die geistigen und körperlichen Voraussetzungen für ihre Tätigkeit erfüllen, sodass das Verständnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und des technischen Regelwerks gewährleistet ist. Die Fähigkeit, die entsprechenden Prüfbescheinigungen und Gutachten zu verfassen, ist nachzuweisen.

L 5.2 Gewissenhaftigkeit und Zuverlässigkeit

Das mit der Durchführung der Fachaufgaben beauftragte Personal muss in Bezug auf Gewissenhaftigkeit und Zuverlässigkeit geeignet sein.

L 5.3 Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse

L 5.4 Erfolgreicher Abschluss eines Studiums an einer Universität, Technischen Hochschule oder Technischen Universität oder Technischen/Naturwissenschaftlichen Fachhochschule oder an einer gleichwertigen anerkannten Einrichtung in einer ingenieur- oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung.

L 5.4.1 Die Sachverständigen müssen grundsätzlich über ein abgeschlossenes ingenieur- oder naturwissenschaftliches Studium einer für die ausgeübte Tätigkeit einschlägigen Fachrichtung an einer Universität, einer Technischen Universität, einer Technischen Hochschule, einer Fachhochschule oder über einen als gleichwertig anerkannten Abschluss verfügen.

Vergleichbare Hochschulabschlüsse aus anderen EG-Mitgliedstaaten oder Staaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum stehen den nationalen Abschlüssen gleich.

L 5.4.2 Der technische Leiter der Prüfstelle soll über eine mindestens fünfjährige berufliche Erfahrung im Tätigkeitsbereich einer Prüfstelle verfügen, die er sich nach Abschluss der unter "Qualifikation" beschriebenen Ausbildung erworben hat.

L 5.4.3 Die Sachverständigen müssen über eine ausreichende, einschlägige berufliche Erfahrung nach Abschluss der unter "Qualifikation" beschriebenen Ausbildung verfügen.

L 5.5 Ausbildung und Einweisung nach einem dem Stand der Technik angepassten Ausbildungsplan mit Abschlussprüfung.

L 5.5.1 Die Sachverständigen müssen in angemessener Weise auf ihre Tätigkeit vorbereitet und in die Durchführung der Fachaufgaben eingearbeitet sein.

L 5.5.2 Die Prüfstelle darf nur Personen mit der Durchführung der Fachaufgaben beauftragen, die in ihrem Einsatzgebiet ausreichend geschult sind.

L 5.6 Überwiegende Betätigung auf dem Gebiet der Rohrfernleitungen

Die Sachverständigen müssen zu einem wesentlichen Teil ihrer Arbeitszeit mit Aufgaben zum Prüfgeschehen beschäftigt sein, wobei der Schwerpunkt auf den Fachaufgaben der Prüfstelle liegen muss. Daneben können folgende weitere Aufgaben zum Prüfgeschehen zur Erhaltung der technischen Kompetenz beitragen:

L 5.7 Zur Sicherstellung der ständigen Verfügbarkeit gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 2 RohrFLtgV ist eine ausreichende Zahl von Sachverständigen zu beschäftigen, die besondere fachliche Voraussetzungen erfüllen müssen.

L 5.8 Die Sachverständigen müssen zusätzlich folgende Arbeitsgebiete abdecken:

Ein Sachverständiger kann mehrere Arbeitsgebiete abdecken.

L 6 Vergütung des beauftragten Personals

Die Vergütung des Prüfpersonals darf nicht unmittelbar von der Anzahl der durchgeführten Prüfungen und nicht von deren Ergebnissen abhängen.

L 7 Zusätzliche Anforderungen an Prüfstellen

L 7.1 Die Prüfstelle muss bei der Durchführung von Prüfungen und der Erteilung von Bescheinigungen die in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegten Verfahren einhalten und die diesbezüglichen Auflagen im Anerkennungsbescheid erfüllen.

L 7.2 Die Prüfstelle hat die Prüfungen entsprechend dem Stand der Technik unter Beachtung der anwendbaren technischen Regeln und Prüfregeln durchzuführen.

L 7.3 Die Prüfstelle hat die ihr übertragenen Fachaufgaben selbst auszuführen.

L 7.4 Über die Zulässigkeit und die Bedingungen der Unterauftragsvergabe für untergeordnete Teilprüfungen und der Verwendung von vom Anlagenbetreiber vorgelegten Ergebnissen untergeordneter Teilprüfungen wird von der zuständigen Behörde im Rahmen des Anerkennungsverfahrens entschieden.

Anmerkung:

Für die Beurteilung der Zulässigkeit und der Bedingungen wendet die zuständige Behörde folgende Kriterien an:

Bei der Unterauftragsvergabe ist zusätzlich zu beachten:

L 7.5 Die Prüfstelle hat die Durchführung der Fachaufgaben, insbesondere die Prüftätigkeiten, in geeigneter Weise zu dokumentieren. Die Prüfergebnisse müssen an Hand der Dokumentation nachvollziehbar sein.

L 8 Auflagen

Die Prüfstelle hat folgende Auflagen zu erfüllen:

L 9 Wahrung der Unparteilichkeit des Sachverständigen

L 9.1 Die Prüfstelle darf die Sachverständigen nur mit Aufgaben betrauen, bei deren Erledigung ihre Unparteilichkeit gewahrt bleibt.

L 9.2 Die Prüfstelle darf die Sachverständigen nicht mit Beratungstätigkeiten oder anderen Dienstleistungen beauftragen, die im Zusammenhang mit der Prüftätigkeit stehen, die die zu prüfenden Rohrfernleitungsanlagen zum Gegenstand haben oder die sonstige Interessenkonflikte entstehen lassen würden.

Anmerkung:

Ein prüfungsbegleitender Informationsaustausch oder ein Informationsaustausch hinsichtlich der Vornahme von Ersatzmaßnahmen sowie der Austausch technischer Informationen zwischen Rohrfernleitungsbetreiber und Prüfstelle bleiben davon unberührt. Die Prüfstelle muss die Gleichbehandlung der Auftraggeber durch die Sachverständigen sicherstellen.

L 10 Leitung mit Gesamtverantwortung für die Durchführung der Prüftätigkeiten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Rohrfernleitungsverordnung

Die Prüfstelle muss eine Leitung haben, welche die Gesamtverantwortung dafür trägt, dass

  1. die Prüftätigkeiten und die sonstigen Fachaufgaben in Übereinstimmung mit der Rohrfernleitungsverordnung und den festgelegten Verfahren durchgeführt werden und
  2. die Prüfstelle alle für sie geltenden Anforderungen der Rohrfernleitungsverordnung und dieser technischen Regel auf Dauer erfüllt.

L 11 Zusammenarbeit mit anderen Prüfstellen

Die Prüfstelle hat mit anderen Prüfstellen zum Austausch der im Rahmen der Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über technische Sachverhalte zusammenzuarbeiten, soweit dies der Verhinderung von Schadensfällen dienen kann. Die Prüfstelle hat sich am fachlichen "Erfahrungsaustauschkreis (EK)" der Prüfstellen zu beteiligen.

Bekanntmachung der Technischen Regel für Rohrfernleitungen nach § 9 Absatz 5 der Rohrfernleitungsverordnung

Vom 8. März 2010
(BAnz. Nr. 73a vom 18.05.2010 S. 1)

Nach § 9 Absatz 5 der Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, veröffentlicht das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die nachfolgende Technische Regel für Rohrfernleitungen (TRFL). Die vorliegende Fassung der TRFL wurde vom Ausschuss für Rohrfernleitungen (AfR) überarbeitet und mit dem Ausschuss für Betriebssicherheit nach § 24 der Betriebssicherheitsverordnung und mit der Kommission für Anlagensicherheit nach § 51a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes abgestimmt.

Die Bekanntmachung der Technischen Regel für Rohrfernleitungen nach § 9 Absatz 5 der Rohrfernleitungsverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 19. März 2003 (BAnz. Nummer 100a vom 31. Mai 2003) wird hiermit aufgehoben.

ENDE

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