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Technische Regeln Druckgase
TRG 254 - Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter
Ausrüstung Sicherheitsventile und Berstscheiben-Einrichtungen
Ausgabe September 1975
(ArbSch. 10/1975 S. 408; 7-8/1980 S. 60; 9/1989 S. 49 aufgehoben)
Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit
1. Geltungsbereich
Diese TRG gilt in Verbindung mit der TRG 250 für Sicherheitsventile und Berstscheiben-Einrichtungen.
2. Begriffsbestimmungen und Erläuterungen
2.1 Sicherheitsventile
Sicherheitsventile sind Ventile, die beim Erreichen des Ansprechüberdruckes selbsttätig öffnen und noch Unterschreiten des Ansprechüberdruckes wieder selbsttätig schließen.
2.2 Berstscheiben-Einrichtungen
Berstscheiben-Einrichtungen sind Einrichtungen, deren Berstscheibe beim Überschreiten des Ansprechüberdruckes zerstört wird und dadurch eine Öffnung freigibt.
2.3 Sicherheitsventile mit vorgeschalteter Berstscheibe
Sicherheitsventile mit vorgeschalteter Berstscheibe sind Kombinationen eines Sicherheitsventilen nach Nummer 2.1 mit einer druckraumseitig vorgeschalteten Berstscheiben-Einrichtung noch Nummer 2.2.
3. Sicherheitsventile
3.1 Anforderungen
3.11 Es gelten die zutreffenden Anforderungen nach TRG 253 Nummern 3 und 4 (ausgenommen Nummer 3.44), soweit nachstehend nichts anderes festgelegt ist.
3.12 Ein Sicherheitsventil muß
3.2 Abdeckung
Jedes Sicherheitsventil oder jede Abblaseleitung, ausgenommen solche für tiefkalten Betrieb, muß mit einer Abdeckung (Scheibe oder Kappe) versehen sein. Die Abdeckung muß
Die Abdeckung dient gleichzeitig als Anzeige, daß das Ventil angesprochen hat.
3.3 Einbau
3.31 In Absperreinrichtungen eingebaute oder eingeschraubte Sicherheitsventile müssen so angeordnet sein, daß die ordnungsgemäße Funktion des Sicherheitsventiles beim Betrieb des Behälters gewährleistet ist. Einschraub-Sicherheitsventile müssen gegen Lösen gesichert sein.
3.32 Sicherheitsventile dürfen nicht absperrbar sein.
3.33 Ist ein zweites als Reserve dienendes Sicherheitsventil vorhanden, so ist die Verwendung eines Zweiwegehahnes, eines Wechselventiles oder einer Verblockungseinrichtung zulässig, sofern sichergestellt ist, daß jederzeit, auch beim Umschalten, der erforderliche Zuleitungsquerschnitt freigegeben ist.
3.4 Abblaserohre
Ein Abblaserohr muß eine ausreichende Nennweite haben, für den von ihm aufzunehmenden Druck (mindestens aber für ND 10) ausgelegt und mit dem Sicherheitsventil lösbar verbunden sein. Es muß so geführt sein, daß das abblasende Druckgas gefahrlos (d.h. in der Regel ungehindert noch oben) in die Atmosphäre abgeleitet wird.
Tafel 1. Anforderungen an Sicherheitsventile (Nummer 3.12 Ziffer 3)
SICHERHEITSVENTILE | ||||||
Druckgase mit tk < -10 °C |
für Druckgase mit tk> -10 °C | am Innenbehälter für tiefkalten Betrieb | ||||
in Ventilen für Flaschen | Treibgas- behälter | Fahrzeug- behälter |
||||
- allgemein - | Propan/Butan | |||||
Ansprechüberdruck | ||||||
(Nennwert) [bar] | 0,9 ⋅ p' ± 0,1 ⋅ p' |
1,15 ⋅ p' ± 0,15 ⋅ p' |
35 ± 5 | 28 ± 2 | 1,1 ⋅ p' ± 0,1 ⋅ p' |
1,1 ⋅ p' ± 0,1 ⋅ p' |
Schließüberdruck (in Prozent des tatsächlichen Ansprechüberdr.) | ||||||
a) brennbare, giftige oder oxidierend wirkende Druckgase | > 90 % | > 90 % | > 90 % | > 90 % | > 90 % | > 90 % |
b) andere Druckgase als solche nach a) | > 80 % | > 80 % | - | - | > 80 % | > 80 % |
Abblaseleistung | ||||||
bei einem Überdruck im Behälter von höchstens [bar] |
1,0 ⋅ p': | 1,3 ⋅ p': | 40 | 35 | 1,2 ⋅ p': | 1,0 ⋅ p': |
auszulegen für den Fall der Überfüllung | Fassungs- raum des Behälters |
Luft-Durchsatz (0 °C und 1 bar) |
Luft-Durchsatz (0 °C und 1 bar) |
auszulegen nach den Vorschriften des Verkehrs- rechtes |
es gilt Tafel 2 Nr. 5 Kopf- spalte e |
|
< 2,5 l | > 15 m3 Luft/h | |||||
> 2,5 bis 7,0 l | > 40 m3 Luft/h | > 6 m3 Luft/min | ||||
> 7,0 l | > 100 m3 Luft/h | |||||
Prüfüberdruck | ||||||
für die Festigkeits- prüfung [bar] |
p' | 1,3 ⋅ p' | 40 | 40 | 1,3 ⋅ p' | p' = 1,3 ⋅ p' |
Erläuterungen: p = höchster Betriebsüberdruck (s. TRG 250 Nummer 2.31) p' = Prüfüberdruck des Behälters (s. TRG 250 Nummer 2.4) |
3.5 Kennzeichen
3.51 Jedes Sicherheitsventil muß folgende Kennzeichen tragen:
3.52 Der Kennzeichen 6 bis 8 nach Nummer 3.51 bedarf es nicht, wenn die auf der Einrichtung fehlenden Angaben eindeutig feststellbar sind:
3.53 Nummer 3.51 gilt nicht für Sicherheitsventile, die in eine Absperreinrichtung eingebaut sind. In einem solchen Falle müssen auf der Absperreinrichtung außer den Kennzeichen nach TRG 253 Nummer 3.5 angegeben sein:
Des Kennzeichens nach Ziffer 2 bedarf es nicht, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 3.52 gegeben sind.
4. Berstscheiben-Einrichtungen
4.1 Anforderungen
4.11 Es gelten die zutreffenden Anforderungen nach TRG 253 Nummer 3, soweit nachstehend nichts anderes festgelegt ist.
4.12 Eine Berstscheiben-Einrichtung muß
4.2 Einbau
4.21 In die Absperreinrichtungen eingebaute oder eingeschraubte Berstscheiben-Einrichtungen müssen an der Absperreinrichtung so angeordnet sein, daß die ordnungsgemäße Funktion der Berstscheiben-Einrichtung beim Betrieb des Behältern gewährleistet ist. Eingeschraubte Berstscheiben-Einrichtungen (Patronen-Berstscheibeneinrichtungen) müssen gegen Lösen gesichert sein.
4.22 Berstscheiben-Einrichtungen dürfen nicht mit anderen Armaturen (ausgenommen mit Sicherheitsventilen zu Einrichtungen nach Nummer 5) in Reihe geschaltet sein. Sie dürfen nicht absperrbar sein.
4.23 Bei einem nicht an einem Fahrzeug befestigten Behälter darf die Standsicherheit des Behälters durch den Rückstoß beim Ansprechen der Berstscheiben-Einrichtung beeinträchtigt werden.
4.3 Abblaserohre
Nummer 3.4 gilt entsprechend.
4.4 Kennzeichen
4.41 Jede Berstscheiben-Einrichtung muß folgende Kennzeichen tragen:
Tafel 2. Anforderungen an Berstscheiben-Einrichtungen (Nummer 4.12 Ziffer 3)
Nr. | Berstscheiben- Einrichtung an | Berstüberdruck der Scheibe | Gasdurchsatz | |||
bei | bar | bei | bar | |||
a | b | c1 | c2 | d1 | d2 | e |
1 | CO2- Flaschen mit p' = 190 bar |
55 °C | 200 bar ± 15 bar |
20 °C | max. 225 bar | auszulegen für den Fall der Überfüllung |
2 | CO2- Flaschen mit p' = 250 bar |
65 °C | 260 bar ± 25 bar |
20 °C | max. 290 bar | |
3 | Behältern für Druckgase mit tk> -10 °C (ausgenommen Behälter nach 1 und 2) |
70 °C | 1,2 ⋅ p' ± 0,1 ⋅ p' |
20 °C | max.1,3 ⋅ p' | |
4 | Behältern für Druckgase mit tk < -10 °C |
70 °C | 0,9 ⋅ p' ± 0,1 ⋅ p' |
20 °C | max.1,0 ⋅ p' | |
5 | Innenbehälter für tiefkalten Betrieb | 0,9 ⋅ p' ± 0,1 ⋅ p' |
20 °C | mindestens der Verdampfungsrate entsprechend, die anfällt,
a) bei vakaumisolierten Behältern beim Zusammenbruch des Vakuums. |
||
Erläuterung: p' = Prüfüberdruck des Behälters (s. TRG 250 Nummer 2.4) |
4.42 Der Kennzeichen 6 und 7 nach Nummer 4.41 bedarf es nicht wenn die Voraussetzungen entsprechend Nummer 3.52 gegeben sind.
4.43 Nummer 4.41 gilt nicht für Berstscheiben-Einrichtungen, die in eine Absperreinrichtung eingebaut sind. In einem solchen Falle müssen auf der Berstscheibe angegeben sein die Kennzeichen 5 und 6 nach Nummer 4.41.
4.44 Berstscheiben oder ihre Verpackung müssen so gekennzeichnet sein, daß die Zuordnung zu ihrer Einrichtung sichergestellt ist.
4.45 Berstscheiben für Kohlendioxid (Kohlensäure) müssen außerdem
Als farbliche Kennzeichnung ist für Scheiben mit
190 bar Berstüberdruck schwefelgelb | (RAL 1016) |
250 bar Berstüberdruck lichtblau | (RAL 5012) |
zu wählen.
5. Sicherheitsventile mit vorgeschalteter Berstscheibe
5.1 Anforderungen
Es gelten die zutreffendes Anforderungen nach den Nummern 3.1 und 4.1. Ferner muß bei der Einrichtung sichergestellt sein, daß
5.2 Einbau
Die Nummern 3.32, 3.33 und 4.23 gelten entsprechend.
5.3 Abblaserohre
Nummer 3.4 gilt entsprechend.
5.4 Kennzeichen
Die Nummern 3.51, 3.52, 4.41 und 4.42 gelten sinngemäß.
1. Technische Grundsätze und Beschlüsse des Früheren Deutschen Druckgasausschusses
Mit der Anwendung der TRG 254 werden gegenstandslos
2. Beschluß DGa 11-73
Mit der Anwendung der TRG 254 wird für die nach dieser TRG hergestellten Berstscheiben-Einrichtungen für Flaschen für Kohlendioxid (Kohlensäure) der Beschluß DGa 11-73 v. 5.3.1974 (ArbSch. Heft 4/1974) "Berstscheiben-Einrichtungen an Flaschen für Kohlendioxid (Kohlensäure)" gegenstandslos.
____
1) TG in der Fassung der Bek. des BMa v. 12.2.1970 - III b 5 - 1337/70: Beilage zu ArbSch. Heft 3/1970.
ENDE |
(Stand: 20.08.2018)
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