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Technische Regeln Druckgase
TRG 301 - Besondere Anforderungen an Druckgasbehälter Druckgaskartuschen,
Halterungen und Entnahmeeinrichtungen
Ausgabe Mai 1985
(BArbBl. 5/1985 S. 49 aufgehoben)
Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit
1 Geltungsbereich
1.1 Diese TRG gilt für Druckgaskartuschen (Einwegbehälter im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2 DruckbehV (jetzt BetrSichV)) mit einem Prüfüberdruck bis 18 bar und für deren Halterungen und Entnahmeeinrichtungen 1.
1.2 Auf Druckgaskartuschen, Halterungen und Entnahmeeinrichtungen finden die anderen TRG nur Anwendung, soweit dies in dieser TRG ausdrücklich bestimmt ist.
1.3 Es wird verwiesen auf:
2 Begriffsbestimmungen
2.1Druckgaskartuschen (Kartuschen) sind Einwegbehälter ohne eigenes Entnahmeventil. Jede Kartusche besteht aus dem Behälter und einem Verschluß der Einfüllöffnung. Kartuschen werden mittels einer besonderen Entnahmeeinrichtung nach dem Anstechen entleert.
2.2Gesamtfassungsraum (in ml) ist das Randvoll-Volumen des offenen Behälters.
2.3Nettofassungsraum (in ml) ist das Volumen des verschlossenen Behälters (Rauminhalt i.S. der DruckbehV (jetzt BetrSichV)).
2.4 Volumen der flüssigen Phase ist der Rauminhalt, der nicht von der gasförmigen Phase eingenommen wird. Demzufolge sind vorhandene Feststoffe der flüssigen Phase zuzurechnen.
2.5Brennbare Komponenten der Füllung sind
Das Verfahren zur Bestimmung des Flammpunktes ist in Anhang 1 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, geändert durch Verordnung vom 03.05.1982 (BGBl. I S. 569), beschrieben.
2.6Giftige Komponenten der Füllung sind
2.7 Die Entnahmeeinrichtung besteht aus einer Einrichtung zum Öffnen der Kartusche (im allgemeinen durch Anstechen) und dem Entnahmeventil.
2.8 Die Halterung ist die Vorrichtung, mit der die Entnahmeeinrichtung mit der Kartusche verbunden wird.
2.9 Lagerräume sind Räume, die u.a. dem Lagern gefüllter Kartuschen dienen, ausgenommen Räume nach Nummer 2.10. Die Räume werden nach der Größe ihrer Grundfläche eingeteilt in
Lager der Größe | Grundfläche in m2 |
I | < 60 |
II | > 60< 500 |
III | > 500 |
2.10 Vorratsräume sind Räume, in denen die von den Kartuschen eingenommene Grundfläche nicht größer ist als 20 m2.
3 Anforderungen an Druckgaskartuschen
3.1 Kartuschen dürfen nur aus Metall oder Kunststoff, der nicht splittert, hergestellt sein. Kartuschen aus Metall mit einem Durchmesser von mehr als 40 mm müssen einen konkaven Boden haben.
3.2 Der Nettofassungsraum (siehe Nummer 2.3) einer Kartusche darf nicht größer sein als
3.3 Kartuschen müssen so beschaffen und ausgeführt sein, daß sie
3.4 Der Prüfüberdruck muß mindestens gleich dem 1,5fachen des Druckes der Füllung bei 50 °C sein, darf jedoch nicht weniger als 10 bar betragen.
3.5 Durch eine sachkundige Person des Herstellers ist der laufenden Fertigung von Druckgaskartuschen gleicher Bauart mindestens stündlich eine Kartusche oder fünf Kartuschen aus jeweils einem Fertigungslos von 2500 Kartuschen wahllos zu entnehmen und einem Wasserdruckversuch zu unterziehen. Dabei ist festzustellen, ob die Anforderungen nach Nummer 3.3 Ziffern 2 und 3 erfüllt sind.
Genügt eine Kartusche den Prüfanforderungen nicht, so sind den seit der letzten Entnahme gefertigten Kartuschen zehn weitere Kartuschen wahllos zu entnehmen und der gleichen Prüfung zu unterziehen. Genügt eine der zehn Kartuschen den Prüfanforderungen nicht; so sind alle seit der letzten Entnahme gefertigten Kartuschen zu verwerfen.
Über die Prüfungen nach Absatz 1 und 2 sind Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren und der Aufsichtsbehörde und dem Sachverständigen auf Verlangen vorzulegen.
3.6 Bei jeder Lieferung von Teilen für Druckgaskartuschen muß deren Hersteller schriftlich bestätigen, daß
3.7 Die Teile für Druckgaskartuschen oder deren Liefergebinde sind so zu kennzeichnen, daß eine eindeutige Zuordnung zur Bestätigung gemäß Nummer 3.6 gegeben ist.
Über die Lieferungen der Teile sind Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren und der Aufsichtsbehörde und dem Sachverständigen auf Verlangen vorzulegen.
4 Anforderungen an Halterungen und Entnahmeeinrichtungen
4.1 Halterungen und Entnahmeeinrichtungen für Kartuschen müssen unter den beim Betrieb möglichen mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen für die Kartuschenart, die Füllung und die Verbrauchsgeräte geeignet sein. Insbesondere müssen sie in einem Temperaturbereich von -20 °C bis +70 °C einen gasdichten Anschluß an die für sie bestimmten Kartuschen gewährleisten.
4.2 An Halterungen und Entnahmeeinrichtungen für Kartuschen mit einem Nettofassungsraum von mehr als 220 ml muß das Bauart-Zulassungszeichen und an Halterungen und Entnahmeeinrichtungen für Kartuschen für einen Nettofassungsraum von höchstens 220 ml muß ein Identifizierungskennzeichen deutlich und dauerhaft (z.B. als Schlagzeichen, Gußzeichen o.ä.) angebracht sein.
4.3 An Halterungen und Entnahmeeinrichtungen muß angegeben sein, mit welchen Kartuschentypen sie betrieben werden dürfen. Halterungen und Entnahmeeinrichtungen sind mit einer Gebrauchsanweisung zu versehen, es sei denn, die Gebrauchsanweisung ist an den zugehörigen Kartuschen angebracht.
5 Anforderungen an gefüllte Druckgaskartuschen
5.1 Kartuschen müssen so beschaffen sein, daß sie den beim Betrieb zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen sicher widerstehen und dicht bleiben.
5.2 Die Kartuschen aus Kunststoff müssen, mit dem zugelassenen Füllgut gefüllt, so ausgeführt sein, daß, wenn sie geschlossen und auf Raumtemperatur (20 °C) erwärmt sind, keine Splitter beim Fall aus einer Höhe von 1,8 m auf eine Betonfläche abgeschleudert werden.
5.3 Die Füllung einer Druckgaskartusche muß folgenden Anforderungen genügen:
5.4 Auf jeder Kartusche - oder, sofern es sich um Kartuschen mit einem Nettofassungsraum von 150 ml oder weniger handelt, auf einem Anhänger - müssen angegeben sein
5.5 Jede Kartusche mit einem Nettofassungsraum von mehr als 50 ml oder die Verpackung der einzelnen Kartusche muß Aufschriften mit folgendem Inhalt tragen: 3
5.6 Jede Kartusche muß eine Gebrauchsanweisung tragen. Bei Kartuschen bis 50 ml Nettofassungsraum kann diese auch auf einem Anhänger beigegeben sein. In der Gebrauchsanweisung muß auf die zugehörigen Halterungen und Entnahmeeinrichtungen hingewiesen und die Handhabung beschrieben sein.
5.7 Die Aufschriften nach den Nummern 5.4, 5.5 und 5.6 müssen deutlich erkennbar sein und sich vom übrigen Text kontrastreich abheben. Alle vorgeschriebenen Kennzeichen und Aufschriften müssen in deutscher Sprache abgefaßt sein. Weitere Sprachen sind zulässig.
5.8 Dem Füllbetrieb müssen für Kartuschen
Bestätigungen und Aufzeichnungen nach Satz 1 sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren und der Aufsichtsbehörde und dem Sachverständigen auf Verlangen vorzulegen.
Für den Fall, daß die Kartuschen im Ausland gefüllt worden sind, unterliegt auch der Einführer dieser Bestimmung.
6 Anforderungen an Lager-, Vorrats- und Verkaufsräume für gefüllte Druckgaskartuschen
6.1 Allgemeine Bestimmungen
6.1.1 Gefüllte Kartuschen dürfen nicht
6.1.2 Lager-, Vorrats- und Verkaufsräume müssen
6.1.3 Verpackungseinheiten müssen kippsicher gestapelt werden.
6.2 Lagerräume
6.2.1 Lagerräume jeder Größe müssen folgenden Anforderungen genügen:
6.2.2 über die Anforderungen nach Nummer 6.2.1 hinaus gelten für die einzelnen Lagerraumgrößen folgende Anforderungen:
Jeder Brandabschnitt muß mit einer nassen Feuerlöschleitung mit angeschlossenem Wandhydranten ausgestattet sein, sofern nicht fahrbare Feuerlöschgeräte bereitgestellt sind.
Größere Brandabschnitte als solche nach Satz 2 sind zulässig, wenn jeder Abschnitt mit den in einem- solchen Falle erforderlichen Feuerlöschgeräten und -einrichtungen ausgestattet ist.
Den Brandschutz betreffende Einzelheiten, insbesondere das Zusammenlagern mit entzündlichem Lagergut, müssen mit der Feuerwehr abgestimmt worden sein.
6.2.3 Für Lagerräume gelten folgende besondere Betriebsvorschriften:
6.3 Vorratsräume
6.3.1 Die bereitgestellten Kartuschen dürfen insgesamt nicht mehr als 20 m2 Grundfläche beanspruchen.
6.3.2 Ein Zusammenlagern mit pyrotechnischen Gegenständen ist nicht zulässig.
6.4 Verkaufsräume
6.4.1 Die bereitgestellten Kartuschen sollen den voraussichtlichen Tagesbedarf und die für die Darbietung des Sortiments erforderlichen Mengen nicht überschreiten. In ebenerdigen Großraummärkten (Supermärkten) dürfen im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde über Satz 1 hinausgehende Mengen an Kartuschen bereitgestellt werden.
6.4.2 Die Verkaufsstände für Kartuschen dürfen nicht an Ausgängen liegen.
6.4.3 An Verkaufsständen für Kartuschen dürfen leicht entzündliche Stoffe, wie pyrotechnische Gegenstände nicht bereitgehalten werden. Geräte mit offener Flamme dürfen in der Nähe von Kartuschen nicht vorgeführt werden.
6.4.4 In Schaufenstern dürfen gefüllte Kartuschen nicht ausgestellt werden.
Mit der Anwendung dieser TRG wird TRG 300, Ausgabe Juni 1973 (ArbSch. 7-8/1973, S. 319, zuletzt geändert ArbSch. 11/1977 S.336), gegenstandslos.
_____________________
1) Für Kartuschen mit einem Prüfüberdruck über 18 bar ist eine TRG in Vorbereitung.
2) Die Druckgase in Anlage 1 zu dieser TRG sind entsprechend bezeichnet.
3) Anstelle der Aufschriften nach Ziffer 1 und 2 ist auch folgender Text zulässig: "Behälter steht unter Druck. Vor Sonnenbestrahlung und Temperaturen über 50 °C schützen. Selbst nach Gebrauch nicht anbohren oder verbrennen".
Technische Regeln Druckgase
TRG 301 Anlage 1 - Druckgase für Druckgaskartuschen
Ausgabe Mai 1985
(BArbBl. 5/1985 S. 53; 9/1993 S.78; 1/1997 S. 59)
I Gase
Nachfolgeregelung: TRsBS Technische Regeln für Betriebssicherheit
1 Gase mit tk <- 10 °C
1.1 -, unbrennbar
Argon
Helium
Krypton
Neon
Sauerstoff
Stickstoff
Tetrafluormethan (R 14)
1.2 -, brennbar
Methan
Wasserstoff
2 Gase mit -10 °C< tk < +70 °C
Gruppe | Bezeichnung | Eigenschaften* | Bem. | Einzel-Füllung Füllfaktor in g/l für Behälterprüfüberdrücke von |
|||
10 | 12 | 15 | 18 | ||||
bar | |||||||
2.1 | -, unbrennbar (chem. stabil) | ||||||
Bromtrifluormethan (R 13 B 1) | 1 2 | 41 | 49 | 60 | 71 | ||
Chlortrifluormethan (R 13) | 1 | 29 | 34 | 42 | 50 | ||
Chlorwasserstoff | 1 4 | 10 | 12 | 14 | 17 | ||
Distickstoffoxid (Stickoxydul) | 1 | 12 | 14 | 18 | 21 | ||
Kohlendioxid (Kohlensäure) | 1 | 12 | 14 | 18 | 21 | ||
Schwefelhexafluorid | 1 2 | 40 | 48 | 59 | 69 | ||
Trifluormethan (R 23) | 1 | 19 | 23 | 28 | 33 | ||
Xenon | 1 | 36 | 43 | 53 | 62 | ||
2.2 | -, brennbar (chem. stabil) | ||||||
Äthan | 1 | 8 | 10 | 12 | 14 | ||
Äthylen | 1 | 8 | 9 | 11 | 13 | ||
2.3 | -, chem. Instabil, brennbar | ||||||
Besondere Maßgaben für chemisch instabile Gase
Gase dieser Gruppe dürfen nur gefüllt werden, wenn auf Grund ihrer Reinheit, ihrer Stabilisierung und/oder sonstiger Maßnahmen unzulässige Drücke oder Temperaturen unter den Lager- und Beförderungsbedingungen nicht zu erwarten sind. |
|||||||
1,1-Difluoräthylen (R 1132a) | 1 6 8 | 18 | 21 | 26 | 30 | ||
Vinylfluorid (R 1141 | 1 2 | 13 | 15 | 18 | 22 |
* Die in dieser Spalte genannten Begriffe für die Eigenschaften entsprechen den in der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe v. 11.2.1982 (BGBl. I S. 144) verwendeten Begriffen.
3 Gase mit tk> +70 °C
Grup- pe |
Bezeichnung | Eigenschaften | Bem. | Einzelgas-Füllung | |
min. Prüf- über- druck bar |
Füll- faktor 3) kg/l |
||||
3.1 | -, unbrennbar (chem. stabil) | ||||
Bromchlordifluormethan (R 12 B 1 | 10 | 1,61 | |||
Bromwasserstoff | 4 5 | - | - | ||
Chlordifluormethan (R 2 2) | 5 | - | - | ||
Chlorpentafluoräthan (R 115) | 5 | - | - | ||
Chlortrifluoräthan (R 133 a) | 10 | 1,18 | |||
Dichlordifluormethan (R 1 2) | 18 | 1,12 | |||
Dichlorfluormethan (R 21 | 10 | 1,23 | |||
Dichlortetrafluoräthan (R 114) | 10 | 1,29 | |||
Heptafluorpropan (R 227) | - | 9 | 15 | 1,20 | |
Hexafluorpropylen | 5 | - | - | ||
Octafluorcyclobutan (RC 318) | 12 | 1,30 | |||
1,1,1,2-Tetrafluorethan (R 134 a) | 5 | - | - | ||
Schwefeldioxid | giftig | 4 | 15 | 1,23 | |
3.2 | -, brennbar (chem. stabil) | ||||
Äthylamin | 4 | 10 | 0,61 | ||
Äthylchlorid (R 160) | 10 | 0,80 | |||
Ammoniak | giftig | 4 5 | - | - | |
Normalbutan | 10 | 0,51 | |||
Iso-Butan | 10 | 0,49 | |||
Butylen-1 | 10 | 0,53 | |||
Cis-Butylen-2 | 10 | 0,55 | |||
Trans-Butylen-2 | 10 | 0,54 | |||
Iso-Butylen | 10 | 0,52 | |||
Chlordifluoräthan (R 142 b) | 10 | 0,97 | |||
Cyclopropan | 5 | - | |||
1,1-Difluoräthan (R 152 a) | 18 | 0,76 | |||
Dimethyläther | 18 | 0,57 | |||
Dimethylamin | 4 | 10 | 0,59 | ||
Methylamin | 4 | 15 | 0,58 | ||
Methylbromid (R 40 B 1 | sehr giftig | 4 6 | 10 | 1,51 | |
Methylchlorid (R 40) | mindergiftig | 4 | 18 | 0,81 | |
Methylmercaptan | mindergiftig | 4 | 10 | 0,78 | |
Propan-rein | 5 | - | - | ||
Propylen-rein | 5 | - | - | ||
1,1,1-Trifluoräthan (R 143 a) | 5 | - | - | ||
Trimethylamin | 4 | 10 | 0,56 | ||
3.3 | -, chem. Instabil, brennbar | ||||
Besondere Maßgaben für chemisch instabile Gase
Gase dieser Gruppe dürfen nur gefüllt werden, wenn auf Grund ihrer Reinheit, ihrer Stabilisierung und/oder sonstiger Maßnahmen unzulässige Drücke oder Temperaturen unter den Lager- und Beförderungsbedingungen nicht zu erwarten sind. |
|||||
Äthylenoxid | sehr giftig | 4 6 8 | 10 | 0,78 | |
Butadien (Butadien-1,3) | 6 8 | 10 | 0,55 | ||
Chlortrifluoräthylen (R 1113) | 5 | - | - | ||
Vinylbromid (R 1140 B 1 | 10 | 1,29 | |||
Vinylchlorid (R 1140) | 6 7 | 12 | 0,81 | ||
Vinylmethyläther | 10 | 0,67 |
II Gasgemische
Bei den in diesem Abschnitt genannten Gasgemischen handelt es sich um solche, die auch in TRG 102 Anlage 1 Gruppen 3.1 und 3.2 genannt sind. Im übrigen handelt es sich bei den Komponenten dieser Gasgemische ausschließlich um Gase mit tk> 70 °C nach Abschnitt I. Die in TRG 102 Anlage 1 genannten besonderen Maßgaben für ein Gasgemisch gelten entsprechend.
3 Gasgemische mit tk> + 70 °C
Gruppe | Bezeichnung | Eigen- schaften |
Bem. | Einzelfüllung | |
min. Prüf- überdruck bar |
Füllfaktor kg/l |
||||
3.1 | -, unbrennbar (chem. stabil) | ||||
Gasgemisch R 502 (R 50 2) | 5 | - | - | ||
Gemisch F 1 | 12 | 1,23 | |||
Gemisch F 2 | 18 | 1,15 | |||
3.2 | -, brennbar (chem. stabil) | ||||
Gemisch Butan | 12 | 0,49 | |||
Gemisch Buten (Butylen) | 10 | 0,51 | |||
Gemisch Propan | 5 | - | - | ||
Gemisch Propen (Propylen) | 5 | - | - | ||
Gemisch A | 10 | 0,50 | |||
Gemisch AO | 15 | 0,47 |
Erläuterungen zu den Abschnitten I und II
1) Beim Füllen dieses Gases nach Druck (manometrisch) darf eine Kondensation nicht auftreten. Kondensation wird vermieden, wenn der Fülldruck ausreichend weit unterhalb des Dampfdruckes bei der Einfülltemperatur liegt.
2) Beim Füllen dieses Gases nach Druck (manometrisch) muß mit Kondensation bei üblichen Einfülltemperaturen gerechnet werden.
3) Ist das Druckgas in Einwegbehälter gefüllt, die dazu bestimmt sind, betriebsmäßig in Kraftfahrzeugen mitgeführt zu werden, so verringern sich die angegebenen Füllfaktoren auf das 0,89fache bei Behältern aus Metall und Behältern aus Kunststoff, der beim Bruch nicht splittern kann.
4) Das Druckgas darf als Einzelgas oder als Treibgas nur in Druckgaskartuschen aus Metall gefüllt werden.
5) Das Druckgas darf nur im Gemisch mit druckmindernden Flüssigkeiten oder Gasen gefüllt werden.
6) Das Druckgas darf nicht als Treibgas gefüllt werden. Es darf nur für industrielle oder wissenschaftliche o.ä. Zwecke in entsprechend gekennzeichnete Behälter aus Metall gefüllt werden.
7) In der Gebrauchsanweisung nach TRG 301 Nummer 5.6 muß auf Anhang II Nr. 1 der Arbeitsstoffverordnung vom 11.02.1982 (BGBl. I S. 144) hingewiesen sein, oder es muß der Hinweis "kann Krebs erzeugen" angegeben sein.
8) Hinweis für den Verwender: Der Stoff ist nach der derzeit gültigen TRga 900 der Gruppe III B zugeordnet, weil "ein begründeter Verdacht auf krebserzeugendes Potential" besteht.
9) Das Gas darf nur in Behälter aus Aluminium bzw. Aluminiumlegierungen gefüllt werden.
ENDE |
(Stand: 20.08.2018)
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