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Regelwerk

Technische Regeln Druckgase
TRG 301 - Besondere Anforderungen an Druckgasbehälter Druckgaskartuschen,
Halterungen und Entnahmeeinrichtungen

Ausgabe Mai 1985
(BArbBl. 5/1985 S. 49 aufgehoben)



Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit

1 Geltungsbereich

1.1 Diese TRG gilt für Druckgaskartuschen (Einwegbehälter im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2 DruckbehV (jetzt BetrSichV)) mit einem Prüfüberdruck bis 18 bar und für deren Halterungen und Entnahmeeinrichtungen 1.

1.2 Auf Druckgaskartuschen, Halterungen und Entnahmeeinrichtungen finden die anderen TRG nur Anwendung, soweit dies in dieser TRG ausdrücklich bestimmt ist.

1.3 Es wird verwiesen auf:

  1. TRG 001 Aufbau und Anwendung der TRG,
  2. TRG 403 Anlagen zum Füllen von Druckgaspackungen und Druckgaskartuschen.
  3. die Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung:
    TRG 701 Richtlinie für das Verfahren der Bauartzulassung von Druckgaskartuschen und ihrer Ausrüstung,
    TRG 761 Richtlinie für die Prüfung von Druckgaskartuschen, ihrer Halterungen und ihrer Entnahmeeinrichtungen durch den Sachverständigen im Bauartzulassungsverfahren.

2 Begriffsbestimmungen

2.1Druckgaskartuschen (Kartuschen) sind Einwegbehälter ohne eigenes Entnahmeventil. Jede Kartusche besteht aus dem Behälter und einem Verschluß der Einfüllöffnung. Kartuschen werden mittels einer besonderen Entnahmeeinrichtung nach dem Anstechen entleert.

2.2Gesamtfassungsraum (in ml) ist das Randvoll-Volumen des offenen Behälters.

2.3Nettofassungsraum (in ml) ist das Volumen des verschlossenen Behälters (Rauminhalt i.S. der DruckbehV (jetzt BetrSichV)).

2.4 Volumen der flüssigen Phase ist der Rauminhalt, der nicht von der gasförmigen Phase eingenommen wird. Demzufolge sind vorhandene Feststoffe der flüssigen Phase zuzurechnen.

2.5Brennbare Komponenten der Füllung sind

  1. Druckgase, die mit Luft bei Normaldruck einen Zündbereich haben 2,
  2. Flüssigkeiten deren Flammpunkt bei 100 °C oder darunter liegt.

    Das Verfahren zur Bestimmung des Flammpunktes ist in Anhang 1 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, geändert durch Verordnung vom 03.05.1982 (BGBl. I S. 569), beschrieben.

2.6Giftige Komponenten der Füllung sind

  1. die in Anlage 1 dieser TRG als sehr giftig, giftig oder mindergiftig bezeichneten Gase,
  2. die in der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe in der Fassung vom 11.02.1982 (BGBl. I S. 144) als sehr giftig, giftig oder mindergiftig (gesundheitsschädlich) bezeichneten Stoffe,
  3. andere Stoffe, wenn sie in den landesrechtlichen Vorschriften über Gifte und giftige Pflanzenschutzmittel als giftig ausgewiesen sind.

2.7 Die Entnahmeeinrichtung besteht aus einer Einrichtung zum Öffnen der Kartusche (im allgemeinen durch Anstechen) und dem Entnahmeventil.

2.8 Die Halterung ist die Vorrichtung, mit der die Entnahmeeinrichtung mit der Kartusche verbunden wird.

2.9 Lagerräume sind Räume, die u.a. dem Lagern gefüllter Kartuschen dienen, ausgenommen Räume nach Nummer 2.10. Die Räume werden nach der Größe ihrer Grundfläche eingeteilt in

Lager der Größe Grundfläche in m2
I < 60
II > 60< 500
III > 500

2.10 Vorratsräume sind Räume, in denen die von den Kartuschen eingenommene Grundfläche nicht größer ist als 20 m2.

3 Anforderungen an Druckgaskartuschen

3.1 Kartuschen dürfen nur aus Metall oder Kunststoff, der nicht splittert, hergestellt sein. Kartuschen aus Metall mit einem Durchmesser von mehr als 40 mm müssen einen konkaven Boden haben.

3.2 Der Nettofassungsraum (siehe Nummer 2.3) einer Kartusche darf nicht größer sein als

  1. 1000 ml bei Behältern aus Metall,
  2. 100 ml bei Behältern aus Kunststoff, der nicht splittert.

3.3 Kartuschen müssen so beschaffen und ausgeführt sein, daß sie

  1. in einem Temperaturbereich zwischen -20 °C und +70 °C nicht undicht werden,
  2. beim Prüfüberdruck weder sichtbare bleibende Änderungen der Form noch Undichtheiten zeigen,
  3. bis zum 1,2fachen Prüfüberdruck nicht bersten.

3.4 Der Prüfüberdruck muß mindestens gleich dem 1,5fachen des Druckes der Füllung bei 50 °C sein, darf jedoch nicht weniger als 10 bar betragen.

3.5 Durch eine sachkundige Person des Herstellers ist der laufenden Fertigung von Druckgaskartuschen gleicher Bauart mindestens stündlich eine Kartusche oder fünf Kartuschen aus jeweils einem Fertigungslos von 2500 Kartuschen wahllos zu entnehmen und einem Wasserdruckversuch zu unterziehen. Dabei ist festzustellen, ob die Anforderungen nach Nummer 3.3 Ziffern 2 und 3 erfüllt sind.

Genügt eine Kartusche den Prüfanforderungen nicht, so sind den seit der letzten Entnahme gefertigten Kartuschen zehn weitere Kartuschen wahllos zu entnehmen und der gleichen Prüfung zu unterziehen. Genügt eine der zehn Kartuschen den Prüfanforderungen nicht; so sind alle seit der letzten Entnahme gefertigten Kartuschen zu verwerfen.

Über die Prüfungen nach Absatz 1 und 2 sind Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren und der Aufsichtsbehörde und dem Sachverständigen auf Verlangen vorzulegen.

3.6 Bei jeder Lieferung von Teilen für Druckgaskartuschen muß deren Hersteller schriftlich bestätigen, daß

3.7 Die Teile für Druckgaskartuschen oder deren Liefergebinde sind so zu kennzeichnen, daß eine eindeutige Zuordnung zur Bestätigung gemäß Nummer 3.6 gegeben ist.

Über die Lieferungen der Teile sind Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren und der Aufsichtsbehörde und dem Sachverständigen auf Verlangen vorzulegen.

4 Anforderungen an Halterungen und Entnahmeeinrichtungen

4.1 Halterungen und Entnahmeeinrichtungen für Kartuschen müssen unter den beim Betrieb möglichen mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen für die Kartuschenart, die Füllung und die Verbrauchsgeräte geeignet sein. Insbesondere müssen sie in einem Temperaturbereich von -20 °C bis +70 °C einen gasdichten Anschluß an die für sie bestimmten Kartuschen gewährleisten.

4.2 An Halterungen und Entnahmeeinrichtungen für Kartuschen mit einem Nettofassungsraum von mehr als 220 ml muß das Bauart-Zulassungszeichen und an Halterungen und Entnahmeeinrichtungen für Kartuschen für einen Nettofassungsraum von höchstens 220 ml muß ein Identifizierungskennzeichen deutlich und dauerhaft (z.B. als Schlagzeichen, Gußzeichen o.ä.) angebracht sein.

  4.3 An Halterungen und Entnahmeeinrichtungen muß angegeben sein, mit welchen Kartuschentypen sie betrieben werden dürfen. Halterungen und Entnahmeeinrichtungen sind mit einer Gebrauchsanweisung zu versehen, es sei denn, die Gebrauchsanweisung ist an den zugehörigen Kartuschen angebracht.

5 Anforderungen an gefüllte Druckgaskartuschen

5.1 Kartuschen müssen so beschaffen sein, daß sie den beim Betrieb zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen sicher widerstehen und dicht bleiben.

5.2 Die Kartuschen aus Kunststoff müssen, mit dem zugelassenen Füllgut gefüllt, so ausgeführt sein, daß, wenn sie geschlossen und auf Raumtemperatur (20 °C) erwärmt sind, keine Splitter beim Fall aus einer Höhe von 1,8 m auf eine Betonfläche abgeschleudert werden.

5.3 Die Füllung einer Druckgaskartusche muß folgenden Anforderungen genügen:

  1. Die Füllung muß nach Art, Menge und Eigenschaften ihrer Komponenten festgelegt sein.
  2. Komponenten, die zu den Gasen zählen, müssen in der Anlage 1 dieser TRG genannt sein.
  3. Die Komponenten dürfen bei den unter normalen Betriebsbedingungen auftretenden Temperaturen (höchstens +70 °C) und Drücken nicht in gefährlicher Weise miteinander reagieren. Auf TRG 102 Nummer 4.2 wird hingewiesen.
  4. Die Füllung darf den Behälterwerkstoff oder - sofern die Innenwandung des Behälters mit einer Schutzschicht überzogen ist - die Schutzschicht sowie die Verschluß- und Dichtwerkstoffe nicht in gefährlicher Weise angreifen.
  5. Bei einer Temperatur der Füllung von +50 °C darf der Überdruck der Füllung 2/3 des Prüfüberdruckes des Behälters und des Verschlusses nicht überschreiten.
  6. Bei einer Füllung mit einer flüssigen Phase (siehe Nummer 2.4) dürfen Kartuschen. aus Metall bei 50 °C zu höchstens 87 % ihres Nettofassungsraumes, solche mit konkavem Boden, wenn sich dieser vor dem Bersten konvex verformt, zu 95 % ihres Nettofassungsraumes mit flüssiger Phase gefüllt sein. Kartuschen aus Kunststoff dürfen zu höchstens 90 % ihres Nettofassungsraumes mit flüssiger Phase gefüllt sein.
  7. Bei Kartuschen, die dazu bestimmt sind, betriebsmäßig in Kraftfahrzeugen mitgeführt zu werden, muß abweichend von Ziffer 6 die Füllmenge so begrenzt sein, daß bei einer Temperatur der Füllung von +80 °C ein Flüssigkeitsdruck nicht auftritt.

5.4 Auf jeder Kartusche - oder, sofern es sich um Kartuschen mit einem Nettofassungsraum von 150 ml oder weniger handelt, auf einem Anhänger - müssen angegeben sein

  1. Name und Anschrift oder eingetragenes Warenzeichen des Füllbetriebes oder der Vertriebsfirma, sofern diese den Füllbetrieb nachweisen kann.
    Davon abweichend müssen auf im Ausland gefüllten Kartuschen angegeben sein: Name und Anschrift oder eingetragenes Warenzeichen des Einführers.
  2. Angaben zur Identifizierung des Abfülloses (ggf. codiert).
  3. Bauart-Zulassungszeichen bei einem Nettofassungsraum von mehr als 220 ml.
  4. Verwendungszweck der Füllung; die Angabe kann entfallen in Fällen nach Ziffer 5.
  5. Bezeichnung des Druckgases, soweit die Füllung nur aus einem Druckgas nach Anlage 1 besteht.
  6. Hinweis auf die zugehörige Halterung und Entnahmeeinrichtung.

5.5 Jede Kartusche mit einem Nettofassungsraum von mehr als 50 ml oder die Verpackung der einzelnen Kartusche muß Aufschriften mit folgendem Inhalt tragen: 3

  1. "Behälter steht unter Druck. Vor Erwärmung über 50 °C (z.B. durch Sonnenbestrahlung) schützen".
  2. "Nicht gewaltsam öffnen oder verbrennen".
  3. "brennbar" und das Symbol "Flamme", wenn der Anteil an brennbaren Komponenten mehr als 45 Gew.-% oder mehr als 250 g beträgt. Diese Kennzeichnung muß bei Kartuschen, die bestimmungsgemäß in einem Arbeitsgang entleert werden, auch dann erfolgen, wenn der Anteil an brennbaren Komponenten mehr als 10 Gew.-% oder mehr als 50 g beträgt, es sei denn, die Unbrennbarkeit des entnommenen Gemisches ist nachgewiesen.
  4. "giftig" und das Symbol "Totenkopf", wenn dies nach den landesrechtlichen Vorschriften über Gifte und giftige Pflanzenschutzmittel erforderlich ist oder wenn die Füllung Stoffe enthält, die in der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe bzw. in Anlage 1 als sehr giftig bzw. hochgiftig bezeichnet sind.
  5. "gesundheitsschädlich" und das Symbol "Andreaskreuz" wenn die Füllung Stoffe enthält, die in der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe bzw. in Anlage 1 als mindergiftig bzw. als Reizgas bezeichnet sind.

5.6 Jede Kartusche muß eine Gebrauchsanweisung tragen. Bei Kartuschen bis 50 ml Nettofassungsraum kann diese auch auf einem Anhänger beigegeben sein. In der Gebrauchsanweisung muß auf die zugehörigen Halterungen und Entnahmeeinrichtungen hingewiesen und die Handhabung beschrieben sein.

5.7 Die Aufschriften nach den Nummern 5.4, 5.5 und 5.6 müssen deutlich erkennbar sein und sich vom übrigen Text kontrastreich abheben. Alle vorgeschriebenen Kennzeichen und Aufschriften müssen in deutscher Sprache abgefaßt sein. Weitere Sprachen sind zulässig.

5.8 Dem Füllbetrieb müssen für Kartuschen

  1. schriftliche Bestätigungen nach Nummer 3.6 vorliegen,
  2. Aufzeichnungen vorliegen, mit denen der Nachweis erbracht werden kann, daß die Anforderungen nach den Nummern 5.2 und 5.3 erfüllt sind.

Bestätigungen und Aufzeichnungen nach Satz 1 sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren und der Aufsichtsbehörde und dem Sachverständigen auf Verlangen vorzulegen.

Für den Fall, daß die Kartuschen im Ausland gefüllt worden sind, unterliegt auch der Einführer dieser Bestimmung.

6 Anforderungen an Lager-, Vorrats- und Verkaufsräume für gefüllte Druckgaskartuschen

6.1 Allgemeine Bestimmungen

6.1.1 Gefüllte Kartuschen dürfen nicht

  1. einer Erwärmung über 50 °C durch Sonnenbestrahlung oder andere Wärmequellen ausgesetzt werden,
  2. in Durchgängen oder Durchfahrten, Treppenräumen, Gebäude- oder Stockwerksfluren sowie auf Dachböden gelagert oder bereitgestellt werden,
  3. zur Verwendung abgegeben werden, wenn sie undicht sind oder sonstige Mängel aufweisen, die die Funktion oder die Sicherheit beeinträchtigen können.

6.1.2 Lager-, Vorrats- und Verkaufsräume müssen

  1. den Anforderungen des Bauaufsichtsrechts entsprechen, soweit in dieser TRG nicht weitergehende Anforderungen gestellt werden,
  2. ausreichend (natürlich oder künstlich) belüftet sein,
  3. so gelegen und eingerichtet sein, daß sie im Falle der Gefahr schnell und sicher verlassen werden können (Fluchtwege); Wege müssen freigehalten sein,
  4. an jedem Ausgang - davon abweichend bei den Verkaufsräumen in der Nähe eines jeden Verkaufsstandes für Kartuschen - mit einem für die Brandklassen A, B und C geeigneten Feuerlöscher mit mindestens 6 kg Füllung ausgerüstet sein; Feuerlöschgeräte und -einrichtungen müssen jederzeit einsatzbereit sein.

6.1.3 Verpackungseinheiten müssen kippsicher gestapelt werden.

6.2 Lagerräume

6.2.1 Lagerräume jeder Größe müssen folgenden Anforderungen genügen:

  1. Die Räume müssen von angrenzenden Räumen durch feuerbeständige Wände und Decken abgetrennt sein.
  2. Jeder Raum, ausgenommen Lagerräume der Größe I davon abweichend bei Lägern mit Brandabschnitten:
    jeder Brandabschnitt -, muß mindestens zwei Ausgänge zu Fluren, Treppenräumen oder unmittelbar ins Freie haben. Als zweiter Ausgang genügt ein Notausstieg.
  3. Türen und Tore müssen in Fluchtrichtung aufschlagen; Schiebe- und Rolltüren müssen erforderlichenfalls eine Schlupftür haben. Türen müssen mindestens 80 cm breit sein. Türen und Tore zu angrenzenden Räumen müssen mindestens feuerhemmend nach DIN 18082 sein.
  4. Fußböden müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.
  5. Schornsteinreinigungsverschlüsse dürfen nicht in den Räumen liegen:
  6. Heizungsanlagen mit offenem Feuer sind nicht zulässig.

6.2.2 über die Anforderungen nach Nummer 6.2.1 hinaus gelten für die einzelnen Lagerraumgrößen folgende Anforderungen:

  1. Lagerräume der Größe I dürfen nicht in Wohngebäuden liegen,
  2. Lagerräume der Größe II dürfen nicht in Wohngebäuden liegen. Sie dürfen nicht unter Räumen liegen und mit solchen Räumen nicht verbunden sein, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.
    Jeder Lagerraum muß mit einer nassen Feuerlöschleitung mit angeschlossenem Wandhydranten ausgestattet sein, sofern nicht fahrbare Feuerlöschgeräte bereitgestellt sind.
    Den Brandschutz betreffende Einzelheiten müssen mit der Feuerwehr abgestimmt werden.
  3. Lagerräume der Größe III müssen in einem nur Lagerzwecken dienenden Gebäude oder Gebäudeteil liegen. Jeder Raum muß in Brandabschnitte unterteilt sein, wenn seine Grundfläche mehr als 1000 m2 - in Kellergeschossen mehr als 500 m2 - beträgt.

    Jeder Brandabschnitt muß mit einer nassen Feuerlöschleitung mit angeschlossenem Wandhydranten ausgestattet sein, sofern nicht fahrbare Feuerlöschgeräte bereitgestellt sind.

    Größere Brandabschnitte als solche nach Satz 2 sind zulässig, wenn jeder Abschnitt mit den in einem- solchen Falle erforderlichen Feuerlöschgeräten und -einrichtungen ausgestattet ist.

    Den Brandschutz betreffende Einzelheiten, insbesondere das Zusammenlagern mit entzündlichem Lagergut, müssen mit der Feuerwehr abgestimmt worden sein.

6.2.3 Für Lagerräume gelten folgende besondere Betriebsvorschriften:

  1. Lagerräume dürfen nur zu 60 % ihrer Fläche mit Lagergut jeder Art belegt werden.
  2. In den Räumen ist das Rauchen, der Umgang mit offenem Feuer oder offenem Licht, das Ablegen von Abfallstoffen (z.B. verbrauchtes Packmaterial, Putzlappen) nicht zulässig. Hierauf muß an jedem Zugang durch Aushang hingewiesen sein, sofern nicht für den Bereich der gesamten Anlage an deren Eingängen ein entsprechendes Verbot angezeigt ist.

6.3 Vorratsräume

6.3.1 Die bereitgestellten Kartuschen dürfen insgesamt nicht mehr als 20 m2 Grundfläche beanspruchen.

6.3.2 Ein Zusammenlagern mit pyrotechnischen Gegenständen ist nicht zulässig.

6.4 Verkaufsräume

6.4.1 Die bereitgestellten Kartuschen sollen den voraussichtlichen Tagesbedarf und die für die Darbietung des Sortiments erforderlichen Mengen nicht überschreiten. In ebenerdigen Großraummärkten (Supermärkten) dürfen im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde über Satz 1 hinausgehende Mengen an Kartuschen bereitgestellt werden.

6.4.2 Die Verkaufsstände für Kartuschen dürfen nicht an Ausgängen liegen.

6.4.3 An Verkaufsständen für Kartuschen dürfen leicht entzündliche Stoffe, wie pyrotechnische Gegenstände nicht bereitgehalten werden. Geräte mit offener Flamme dürfen in der Nähe von Kartuschen nicht vorgeführt werden.

6.4.4 In Schaufenstern dürfen gefüllte Kartuschen nicht ausgestellt werden.

Übergangsregeln

Mit der Anwendung dieser TRG wird TRG 300, Ausgabe Juni 1973 (ArbSch. 7-8/1973, S. 319, zuletzt geändert ArbSch. 11/1977 S.336), gegenstandslos.

_____________________
1) Für Kartuschen mit einem Prüfüberdruck über 18 bar ist eine TRG in Vorbereitung.

2) Die Druckgase in Anlage 1 zu dieser TRG sind entsprechend bezeichnet.

3) Anstelle der Aufschriften nach Ziffer 1 und 2 ist auch folgender Text zulässig: "Behälter steht unter Druck. Vor Sonnenbestrahlung und Temperaturen über 50 °C schützen. Selbst nach Gebrauch nicht anbohren oder verbrennen".

.

Technische Regeln Druckgase
TRG 301 Anlage 1 - Druckgase für Druckgaskartuschen

Ausgabe Mai 1985
(BArbBl. 5/1985 S. 53; 9/1993 S.78; 1/1997 S. 59)



I Gase



Nachfolgeregelung: TRsBS Technische Regeln für Betriebssicherheit

1 Gase mit tk <- 10 °C

1.1 -, unbrennbar
Argon
Helium
Krypton
Neon
Sauerstoff
Stickstoff
Tetrafluormethan (R 14)

1.2 -, brennbar
Methan
Wasserstoff

  2 Gase mit -10 °C< tk < +70 °C

Gruppe Bezeichnung Eigenschaften* Bem. Einzel-Füllung
Füllfaktor in g/l
für Behälterprüfüberdrücke von
10 12 15 18
bar
2.1 -, unbrennbar (chem. stabil)
Bromtrifluormethan (R 13 B 1)   1 2 41 49 60 71
Chlortrifluormethan (R 13) 1 29 34 42 50
Chlorwasserstoff 1 4 10 12 14 17
Distickstoffoxid (Stickoxydul) 1 12 14 18 21
Kohlendioxid (Kohlensäure) 1 12 14 18 21
Schwefelhexafluorid 1 2 40 48 59 69
Trifluormethan (R 23) 1 19 23 28 33
Xenon 1 36 43 53 62
2.2 -, brennbar (chem. stabil)
Äthan   1 8 10 12 14
Äthylen 1 8 9 11 13
2.3 -, chem. Instabil, brennbar
Besondere Maßgaben für chemisch instabile Gase

Gase dieser Gruppe dürfen nur gefüllt werden, wenn auf Grund ihrer Reinheit, ihrer Stabilisierung und/oder sonstiger Maßnahmen unzulässige Drücke oder Temperaturen unter den Lager- und Beförderungsbedingungen nicht zu erwarten sind.

1,1-Difluoräthylen (R 1132a)   1 6 8 18 21 26 30
Vinylfluorid (R 1141 1 2 13 15 18 22

* Die in dieser Spalte genannten Begriffe für die Eigenschaften entsprechen den in der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe v. 11.2.1982 (BGBl. I S. 144) verwendeten Begriffen.

3 Gase mit tk> +70 °C

Grup-
pe
Bezeichnung Eigenschaften Bem. Einzelgas-Füllung
min.
Prüf-
über-
druck
bar
Füll-
faktor
3)
kg/l
3.1 -, unbrennbar (chem. stabil) 
Bromchlordifluormethan (R 12 B 1     10 1,61
Bromwasserstoff   4 5 - -
Chlordifluormethan (R 2 2)   5 - -
Chlorpentafluoräthan (R 115)   5 - -
Chlortrifluoräthan (R 133 a)     10 1,18
Dichlordifluormethan (R 1 2)     18 1,12
Dichlorfluormethan (R 21     10 1,23
Dichlortetrafluoräthan (R 114)     10 1,29
Heptafluorpropan (R 227) - 9 15 1,20
Hexafluorpropylen   5 - -
Octafluorcyclobutan (RC 318)     12 1,30
1,1,1,2-Tetrafluorethan (R 134 a)   5 - -
Schwefeldioxid giftig 4 15 1,23
3.2 -, brennbar (chem. stabil) 
Äthylamin   4 10 0,61
Äthylchlorid (R 160)     10 0,80
Ammoniak giftig 4 5 - -
Normalbutan     10 0,51
Iso-Butan     10 0,49
Butylen-1     10 0,53
Cis-Butylen-2     10 0,55
Trans-Butylen-2     10 0,54
Iso-Butylen     10 0,52
Chlordifluoräthan (R 142 b)     10 0,97
Cyclopropan   5 -  
1,1-Difluoräthan (R 152 a)     18 0,76
Dimethyläther     18 0,57
Dimethylamin   4 10 0,59
Methylamin   4 15 0,58
Methylbromid (R 40 B 1 sehr giftig 4 6 10 1,51
Methylchlorid (R 40) mindergiftig 4 18 0,81
Methylmercaptan mindergiftig 4 10 0,78
Propan-rein   5 - -
Propylen-rein   5 - -
1,1,1-Trifluoräthan (R 143 a)   5 - -
Trimethylamin   4 10 0,56
3.3 -, chem. Instabil, brennbar 
Besondere Maßgaben für chemisch instabile Gase

Gase dieser Gruppe dürfen nur gefüllt werden, wenn auf Grund ihrer Reinheit, ihrer Stabilisierung und/oder sonstiger Maßnahmen unzulässige Drücke oder Temperaturen unter den Lager- und Beförderungsbedingungen nicht zu erwarten sind.

Äthylenoxid sehr giftig 4 6 8 10 0,78
Butadien (Butadien-1,3)   6 8 10 0,55
Chlortrifluoräthylen (R 1113)   5 - -
Vinylbromid (R 1140 B 1     10 1,29
Vinylchlorid (R 1140)   6 7 12 0,81
Vinylmethyläther     10 0,67

II Gasgemische



Bei den in diesem Abschnitt genannten Gasgemischen handelt es sich um solche, die auch in TRG 102 Anlage 1 Gruppen 3.1 und 3.2 genannt sind. Im übrigen handelt es sich bei den Komponenten dieser Gasgemische ausschließlich um Gase mit tk> 70 °C nach Abschnitt I. Die in TRG 102 Anlage 1 genannten besonderen Maßgaben für ein Gasgemisch gelten entsprechend.

3 Gasgemische mit tk> + 70 °C

Gruppe Bezeichnung Eigen-
schaften
Bem. Einzelfüllung
min. Prüf-
überdruck
bar
Füllfaktor
kg/l
3.1 -, unbrennbar (chem. stabil)        
Gasgemisch R 502 (R 50 2)   5 - -
Gemisch F 1     12 1,23
Gemisch F 2     18 1,15
3.2 -, brennbar (chem. stabil)        
Gemisch Butan     12 0,49
Gemisch Buten (Butylen)     10 0,51
Gemisch Propan   5 - -
Gemisch Propen (Propylen)   5 - -
Gemisch A     10 0,50
Gemisch AO     15 0,47

Erläuterungen zu den Abschnitten I und II

1) Beim Füllen dieses Gases nach Druck (manometrisch) darf eine Kondensation nicht auftreten. Kondensation wird vermieden, wenn der Fülldruck ausreichend weit unterhalb des Dampfdruckes bei der Einfülltemperatur liegt.

2) Beim Füllen dieses Gases nach Druck (manometrisch) muß mit Kondensation bei üblichen Einfülltemperaturen gerechnet werden.

3) Ist das Druckgas in Einwegbehälter gefüllt, die dazu bestimmt sind, betriebsmäßig in Kraftfahrzeugen mitgeführt zu werden, so verringern sich die angegebenen Füllfaktoren auf das 0,89fache bei Behältern aus Metall und Behältern aus Kunststoff, der beim Bruch nicht splittern kann.

4) Das Druckgas darf als Einzelgas oder als Treibgas nur in Druckgaskartuschen aus Metall gefüllt werden.

5) Das Druckgas darf nur im Gemisch mit druckmindernden Flüssigkeiten oder Gasen gefüllt werden.

6) Das Druckgas darf nicht als Treibgas gefüllt werden. Es darf nur für industrielle oder wissenschaftliche o.ä. Zwecke in entsprechend gekennzeichnete Behälter aus Metall gefüllt werden.

7) In der Gebrauchsanweisung nach TRG 301 Nummer 5.6 muß auf Anhang II Nr. 1 der Arbeitsstoffverordnung vom 11.02.1982 (BGBl. I S. 144) hingewiesen sein, oder es muß der Hinweis "kann Krebs erzeugen" angegeben sein.

8) Hinweis für den Verwender: Der Stoff ist nach der derzeit gültigen TRga 900 der Gruppe III B zugeordnet, weil "ein begründeter Verdacht auf krebserzeugendes Potential" besteht.

9) Das Gas darf nur in Behälter aus Aluminium bzw. Aluminiumlegierungen gefüllt werden.

ENDE

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