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Regelwerk

Technische Regeln für Gashochdruckleitungen
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TRGL 001 - Aufbau und Anwendung der TRGL

Ausgabe August 1978
(BArbBl. 2/1979 S. 74; 7-8/1981 S. 96)



1 Allgemeines

1.1 Die TRGL geben den Stand der sicherheitstechnischen Anforderungen an die Werkstoffe, Herstellung, Berechnung, Ausrüstung, Verlegung und Prüfung sowie für den Betrieb von nicht der öffentlichen Versorgung dienenden Gashochdruckleitungen für brennbare, giftige oder ätzende Gase (ausgenommen Acetylen) wieder.

1.2 Die TRGL werden nach § 14 Abs. 2 der Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591) vom Ausschuß für Gashochdruckleitungen (AGL) aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepaßt.

1.3 Die TRGL werden vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt veröffentlicht. Sie sind vom Zeitpunkt der Veröffentlichung an anzuwenden, sofern im Einzelfall eine Übergangsfrist nicht festgelegt ist.

2 Aufbau der TRGL

2.1 Die TRGL sind in die Gruppen

000       Allgemeines
100 Leitungen
200 Stationen
500 Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung

gegliedert.

2.2 Bei den TRGL der Reihe 500 handelt es sich um vom AGL zur Einführung empfohlene Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung.

2.3 Von den in den TRGL erwähnten Normen, Merkblättern und dergleichen sind jeweils die Fassungen, deren Ausgabedatum in der TRGL 004 angegeben ist, anzuwenden.

3 Anwendung der TRGL

3.1 Voraussetzungen

3.1.1 Für die Anzeige zur Errichtung sowie für die Vorab- und Schlußbescheinigung zum Betrieb werden die Anforderungen des § 3 der Verordnung über Gashochdruckleitungen als erfüllt angesehen, wenn die Gashochdruckleitung den Technischen Regeln für Gashochdruckleitungen (TRGL) entspricht.

3.1.2 Die TRGL enthalten die sicherheitstechnischen Anforderungen, die aufgrund normaler Betriebsverhältnisse zu stellen sind. Sind über das normale Maß hinausgehende Beanspruchungen beim Betrieb der Gashochdruckleitungen zu erwarten, so ist diesen durch Erfüllung besonderer Anforderungen Rechnung zu tragen.

3.2 Abweichungen von den TRGL

Nach § 3 Abs. 2 der Verordnung kann von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abgewichen werden, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

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