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Regelwerk

Technische Regeln für Gashochdruckleitungen
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TRGL 111 - Leitungsführung

Ausgabe August 1978
(BArbBl. 2/79 S. 81; 7-8/81 S. 96; 7-8/83 S. 50; 1/87 S. 82)



Geltungsbereich

Diese Technische Regel gilt für die Leitungsführung (Trassierung) von Gashochdruckleitungen.

1 Allgemeine Anforderungen

1.1 Die Trasse der Gashochdruckleitung muß so gewählt werden, daß die von der Leitung ausgehenden Gefahren für die Umgebung und die von der Umgebung ausgehenden Gefahren für die Leitung, auch unter Berücksichtigung von anzunehmenden Betriebsstörungen, so gering wie möglich gehalten werden.

1.2 Bei der Leitungsführung sind die öffentlichen Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Raumordnung und Landesplanung, den Verkehr, den Umwelt-, Gewässer-, Natur- und Landschaftsschutz, den Bergbau und die Verteidigung zu berücksichtigen.

1.3 Gashochdruckleitungen sollen nach Möglichkeit nicht in bebautem oder in einem nach dem Bundesbaugesetz benehmigten Bebauungsplan zur Bebauung ausgewiesenen Gelände errichtet werden.

1.4 Werden Gashochdruckleitungen in bebauten Gebieten oder in einem zur Bebauung ausgewiesenen Gelände nach Nr. 1.3, in Wasserschutzgebieten sowie im Bereich von Kreuzungen mit Eisenbahnen, Autobahnen, Bundesstraßen, schiffbaren Wasserstraßen, bedeutenden oberirdischen Gewässern und Landebahnen errichtet, sind besondere Maßnahmen vorzusehen. Solche Maßnahmen sind mit dem Sachverständigen abzusprechen und können z.B. sein:

1.5 Auf die Gefahr von Absenkungen in Bergbaugebieten ist Rücksicht zu nehmen *.

1.6 Wird die Gashochdruckleitung in landwirtschaftlich genutzten Gebieten verlegt, für die eine Tiefenbearbeitung des Bodens in Betracht kommt, so ist die Tiefenlage in diesem Gebiet so festzulegen, daß die Sicherheit der Leitung nicht beeinträchtigt werden kann.

2 Schutzstreifen

2.1 Die Gashochdruckleitung ist zur Sicherung ihres Bestandes und ihres Betriebes in einem Schutzstreifen zu verlegen.

2.2 Der Schutzstreifen muß eine einwandfreie Wartung der Gashochdruckleitung ermöglichen.

2.3 Es muß sichergestellt sein, daß die Gashochdruckleitung durch die im Schutzstreifen zulässige Nutzung nicht gefährdet wird. Der Schutzstreifen ist von Pflanzenbewuchs freizuhalten, ausgenommen Anpflanzungen, die die Sicherheit der Gashochdruckleitung nicht beeinträchtigen.

2.4 Innerhalb des Schutzstreifens dürfen betriebsfremde Bauwerke nicht errichtet werden, wenn sie den Schutzzwecken der Nummern 2.1 und 2.2 entgegenstehen.

2.5 Der Schutzstreifen, dessen Mitte mit der Rohrachse übereinstimmen soll, muß bei einer Gashochdruckleitung mit einer Nennweite von

< N 150 mindestens 4m
> DN 150 < DN 400 mindestens 6 m
> DN 400 < DN 600   mindestens 8 m
> DN 600 mindestens 10 m

breit sein.

2.6 Bei parallel geführten Gashochdruckleitungen, deren Schutzstreifen sich berühren oder überdecken, setzt sich die gesamte Schutzstreifenbreite aus dem Achsabstand der beiden außen liegenden Gashochdruckleitungen und der jeweiligen halben zugeordneten Schutzstreifenbreite der äußeren Gashochdruckleitungen zusammen. Werden hierbei Gashochdruckleitungen geringeren Durchmessers in dem Schutzstreifen einer Gashochdruckleitung größeren Durchmessers verlegt, so darf die dem größeren Durchmesser zugeordnete Schutzstreifenbreite nicht verringert werden.

2.7 In begründeten Fällen kann von den vorgenannten Breiten des Schutzstreifens abgewichen werden.

2.8 Wird bei öffentlichen Verkehrsflächen (z.B. Straßen, Gehwege) ein Schutzstreifen formell nicht ausgewiesen, so ist in der Gestattung zum Errichten der Gashochdruckleitung in diesen Flächen die Zustimmung zur Ausweisung eines Schutzstreifens in der beim Leitungsbetreiber üblichen Breite zu sehen.

3 Schutzzone

3.1 Oberirdische Anlagenteile im Freien, bei denen mit dem Austritt von Gas zu rechnen ist (z.B. bei lösbaren Verbindungen, Stopfbuchsen, Entleerungs- und Druckentlastungseinrichtungen), müssen von einer Schutzzone umgeben sein, die je nach den örtlichen Verhältnissen und der Art des Anlagenteiles und des Gases so bemessen sein muß, daß bei Undichtheiten eine Gefährdung der Umgebung vermieden wird. Dies gilt auch für Stationen (Verdichter-, Regel- und Meßanlagen).

3.2 Die Schutzzone ist durch Warnschilder zu kennzeichnen und gegen den freien Zutritt Unbefugter zu sichern.

3.3 In der Schutzzone dürfen sich nur Baulichkeiten und Einrichtungen befinden, die zur Gashochdruckleitung gehören.

3.4 Innerhalb der Schutzzone dürfen bei Gashochdruckleitungen für Gase, die schwerer als Luft sind, oder für Gase in flüssigem Zustand keine Kelleröffnungen und Kanaleinläufe vorhanden sein. Bei Gashochdruckleitungen für brennbare Gase dürfen sich außerdem keine brennbaren Stoffe und keine Zündquellen innerhalb der Schutzzone befinden.

4 Kreuzung, Annäherung, Parallelführung

4.1 Allgemeines

Wenn die Gashochdruckleitung andere Rohrleitungen (z.B. Mineralöl-, Gas-, Wasser-, Abwasserleitungen), elektrische Leitungen und Kabel sowie Straßen, Eisenbahnlinien oder Wasserstraßen kreuzt, sich diesen nähert oder zu diesen parallel geführt wird, sind Vorkehrungen auch für die anzunehmende Betriebsstörung zu treffen, die eine gegenseitige Beeinträchtigung der Sicherheit der Leitungen bzw. Anlagen ausschließen. Es sind die einschlägigen Vorschriften der Unterhaltsträger 1 zu beachten.

4.2 Kreuzung mit Verkehrswegen

4.2.1 Bei Kreuzungen der Gashochdruckleitung mit Straßen, Eisenbahnlinien oder sonstigen Verkehrswegen, ausgenommen Wasserstraßen, kommt je noch den örtlichen Verhältnissen eine Verlegung der Rohre, z.B. im Rohrgraben (Schlitzung), mittels Rohrvortrieb 2 (Durchpressung) oder innerhalb eines Mantelrohres in Betracht. Die Bemessung der Leitungsrohre an diesen Stellen muß unter Berücksichtigung der beim Einbau und während des Betriebs auftretenden Belastungen erfolgen. Die der Berechnung zugrunde gelegten Voraussetzungen sind bei der Bauausführung zu beachten und, soweit erforderlich, nachzuweisen.

4.2.2 Der Einsatz von Mantelrohren ist im allgemeinen zu vermeiden. Ist die Verwendung von Mantelrohren erforderlich, so ist hinsichtlich ihrer Wanddicke die Gas- und Wasserleitungskreuzrichtlinien der Deutschen Bundesbahn zu beachten.

4.3 Kreuzung mit oberirdischen Gewässern

Kreuzt die Gashochdruckleitung oberirdische Gewässer, Überschwemmungsgebiete oder Hochwasserschutzanlagen, sind, falls erforderlich, besondere Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

4.4 Kreuzung mit Dränungen

Müssen Dränungsgebiete gekreuzt werden, ist die Tiefenlage der Gashochdruckleitung in diesem Gebiet so festzulegen, daß die Vorflut sichergestellt bleibt.

5 Kennzeichnung der Leitung

Der Verlauf der Gashochdruckleitung und die Lage der für den Betrieb notwendigen Armaturen sind durch Schilder, Pfähle oder Merksteine zu kennzeichnen.

6 Bestandspläne der Leitung

Nach Einmessung der verlegten Gashochdruckleitung sind Bestandspläne nach DIN 2425 Teil 3 anzufertigen.

Fußnoten

1 Es wird insbesondere hingewiesen auf:

Bundesfernstraßengesetz
Bundesbaugesetz
Telegrafenwegegesetz

Richtlinien der Deutschen Bundesbahn für das Verlegen von Leitungen zur Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf oder neben Bundesbahngelände, hrsg. von der Deutschen Bundesbahn

Kabelmerkblatt, hrsg. von der Deutschen Bundesbahn
Richtlinie für den Bau  von Fernmelde-, Signal- und Starkstromanlagen (DS 899/4), hrsg. von der Deutschen Bundesbahn

DB-Gas - und Wasserleitungskreuzungsrichtlinien, Teil II - Technische Bestimmungen für das Verlegen von Gas- und Wasserleitungen  auf DB-Gelände (DS 180), hrsg. von der Deutschen Bundesbahn

Anweisungen zum Schutz unterirdischer Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost bei Arbeiten anderer (Kabelschutzanweisungen), hrsg. Fernmeldetechnischen Zentralamt

Technische Empfehlung Nr. 7: Maßnahmen beim Bau und Betrieb von Rohrleitungen im Einflußbereich von Hochspannungs-Drehstromanlagen und Wechselstrom-Bahnanlagen, hrsg. von der Schiedsstelle für Beeinflussungsfragen der Deutschen Bundesbahn, der Deutschen Bundespost, der Vereinigung Deutscher Elektrizitätswerke und der Arbeitsgemeinschaft DVGW/VDE für Korrosionsfragen

2 Siehe DVGW-Merkblatt 304

* Auf  TRGL 192 wird hingewiesen

ENDE

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