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Regelwerk

Technische Regeln für Gashochdruckleitungen
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TRGL 195 - Instandhaltungsarbeiten an Gashochdruckleitungen

"Verordnung über Gashochdruckleitungen"
ersetzt durch " Betriebssicherheitsverordnung"

Ausgabe Juni 1977
(ArbSch. 11/1977 S. 332)



Geltungsbereich

Diese TRGL gilt für die sicherheitstechnischen Anforderungen bei Instandhaltungsarbeiten an Gashochdruckleitungen.
Für die spezifischen Anforderungen bei Instandhaltungsarbeiten an Stationen gelten die entsprechenden TRGL der Reihe 200.

1 Allgemeines

1.1 Alle dem sicheren Betrieb der Gashochdruckleitung dienenden Anlagenteile sind so instandzuhalten, daß ihre Funktion bzw. ihr Sollzustand erhalten bleibt.

1.2 Instandhaltungsarbeiten an Gashochdruckleitungen dürfen nur durch zuverlässiges und geschultes Fachpersonal unter Leitung einer sachkundigen Aufsichtsperson vorgenommen werden.

1.3 Bei den Instandhaltungsarbeiten sind die chemischen und physikalischen Stoffeigenschaften des Fördermediums zu beachten. Je nach Eigenschaft des Fördermedium sind entsprechende Maßnahmen zum Schutz Beschäftigter und Dritter zu treffen.

1.4 Ersatzteile sind vorrätig zu halten; Art und Umfang richten sich nach den Betriebserfahrungen.

1.5 Im übrigen ist die UVV Arbeiten an Gasleitungen (VBG 50) zu beachten.

2 Vorbereitung der Arbeiten

2.1 Für Instandhaltungsarbeiten an Gashochdruckleitungen ist ein Arbeitsplan aufzustellen. Hierbei ist erforderlichenfalls anhand von Schemata festzulegen, in welcher Reihenfolge die Absperreinrichtungen zu betätigen sind.

2.2 Vor Beginn der Arbeiten sind, soweit erforderlich, die betroffenen Abnehmer rechtzeitig zu verständigen.

2.3 Je noch den Stoffeigenschaften des Fördermediums sind geeignete Werkzeuge, persönliche Schutzausrüstungen und Feuerlöschgeräte bereitzuhalten.

2.4 Die Verständigungsmöglichkeit zwischen dem Personal an der Arbeitsstelle, an den zu betätigenden Absperreinrichtungen und an der Betriebsstelle mit Hilfe von Nachrichtenmitteln (z.B. Sprechfunk) ist sicherzustellen.

3 Durchführung der Arbeiten

3.1 Allgemeines

3.1.1 Für die Dauer der Arbeiten muß sichergestellt sein, daß an der Arbeitsstelle keine gefährliche Ansammlung von Gasen oder Gasgemischen auftritt.

3.1.2 Zum Schutz gegen gefährliche Berührungsspannung und gegen Überschlag von zündfähigen Funken sind bei Leitungen für brennbare Gase Trennstellen vor Beginn der Arbeiten metallisch, elektrisch leitend und mit ausreichendem Querschnitt zu überbrücken, wenn nicht durch andere Verbindungen der zu trennenden Leitungen eine elektrisch leitende Überbrückung besteht. Kathodische Schutzanlagen mit Fremdstrom sind vor dem Trennen von Leitungen oder Leitungsteilen abzuschalten.

3.1.3 Nach Durchführung der Arbeiten ist der Korrosionsschutz ordnungsgemäß wiederherzustellen.

3.2 Arbeiten an drucklosen und gasfreien Leitungen

Hierbei handelt es sich um Arbeiten, bei denen die Leitung geöffnet oder getrennt wird.

3.2.1 Vor Beginn der Arbeiten ist der betreffende Leitungsabschnitt abzusperren und zu entspannen. Das zu entspannende Gas ist gefahrlos abzuführen.

3.2.2 Es ist sicherzustellen, daß kein Fördermedium in die abgesperrten Leitungsabschnitte nachströmen kann.

3.2.3 Der Leitungsabschnitt ist gasfrei zu spülen. Durch geeignete Prüfmethoden ist zu überwachen, daß der gasfrei Zustand während der Durchführung der Arbeiten erhalten bleibt.

3.3 Arbeiten unter Gas

Hierbei handelt es sich um Arbeiten, bei denen die Leitung geöffnet oder getrennt wird, jedoch mit Fördermedium gefüllt bleibt.

3.3.1 Vor Beginn der Arbeiten in der betreffende Leitungsabschnitt auf des für die Sicherheit der Arbeiten notwendigen Überdruck zu entspannen. Für die Dauer der Arbeiten in sicherzustellen, daß dieser Überdruck an der Arbeitsstelle erhalten bleibt.

3.3.2 Bei den Arbeiten an Leitungen mit brennbaren Gasen muß das Entstehen von Zündfunken vermieden werden (z.B. explosionsgeschützte Antriebe, funkenarmes Werkzeug).

3.3.3 Bei Arbeiten an Leitungen mit giftigen und ätzenden Gasen sind die besonderen Anforderungen zum Schutz Beschäftigter und Dritter zu beachten.

3.4 Warmarbeiten

Hierbei handelt es sich um Arbeiten wie Schweißen, Brennschneiden und Erwärmen an Leitungen.

3.4.1 Warmarbeiten an drucklosen und an unter Druck stehender Leitungen sind zulässig, wenn Fördermedium, Konstruktion und Werkstoff der Leitung solche Arbeiten gefahrlos zulassen.

3.4.2 Warmarbeiten an Leitungen unter Gas dürfen insbesondere dann nicht ausgeführt werden, wenn dadurch eine gefährliche Drucksteigerung, Polymerisation, Peroxidbildung oder Zersetzung entstehen kann.

3.4.3 Werden Warmarbeiten nach Durchführung von Montage- und Einbindungsarbeiten ausgeführt, so in der Leitungsabschnitt erforderlichenfalls vorher zu entlüften oder zu inertisieren.

3.4.4 Isolierarbeiten unter Verwendung von Feuer dürfen erst durchgeführt werden, nachdem festgestellt ist, daß kein brennbares Gas austritt.

4 Wiederinbetriebnahme

4.1 Vor oder bei Wiederinbetriebnahme der Gashochdruckleitung ist die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten zu überprüfen.

Insbesondere sind zu prüfen:

4.2 Bei Be- und Auffüllen der Gashochdruckleitung oder eines Abschnittes zur Wiederinbetriebnahme sind unzulässige Drücke und Temperaturen (Entspannungskälte, Verdichtungswärme) zu verhindern.

4.3 Das Schalten der Absperreinrichtungen zum Be- und Auffüllen und zur Weiderinbetriebnahme der Gashochdruckleitung oder des Leitungsabschnittes muß in Abstimmung mit der Betriebstelle erfolgen.

5 Stillegung

5.1 Eine Leitung, die stillgelegt werden soll, ist abzutrennen und von brennbaren, giftigen oder ätzendes Gasen freizumachen. Alle Leitungsöffnungen sind zu verschließen. Die stillgelegte Leitung kann gegebenenfalls ausgedampft oder mit Wasser oder Inertgas gefüllt werden.

5.2 Die Maßnahmen nach Nummer 5.1 sind zu überprüfen.

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