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Technische Regeln für Gashochdruckleitungen
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TRGL 201 - Allgemeine Anforderungen an Stationen
Ausgabe Januar 1978
(ArbSch. 6/1978 S. 251; BArbBl. 7/1981 S. 97; 4/1985 S. 82)
"Verordnung über Gashochdruckleitungen" ersetzt durch " Betriebssicherheitsverordnung"
Diese Technische Regel gilt für allgemeine sicherheitstechnische Anforderungen an Stationen von Gashochdruckleitungen. Als Stationen gelten Verdichter-, Meß-, Steuer- und Regelanlagen.
Für die besonderen Anforderungen an Stationen gelten die übrigen TRGL der Reihe 200.
1 Allgemeines
Stationen müssen so beschaffen sein, daß sie den zu erwartenden Beanspruchungen sicher standhalten und daß bei dem bestimmungsgemäßen Betrieb Beschäftigte und Dritte gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt sind.
1.1 Bei Errichtung und Betrieb sowie bei der Überwachung und Instandhaltung von Stationen sind die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.
1.2 Die Wahl des Standortei von Stationen ist von den technischen Erfordernissen für den Betrieb von Gashoch
1.3 Stationen sind so zu errichten und zu betreiben, daß
2 Explosionsschutz
2.1 In Stationen für brennbare Gase sind die Bestimmungen für den Explosionsschutz als erfüllt anzusehen, wenn die "Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen" und die "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien - ( EXRL) beachtet sind.
2.2 Zur Vermeidung von Gefahren durch elektrostatische Aufladungen sind die " Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen2 zu beachten.
3 Schutz vor Verbrennungen durch Berühren
Durch Schutzeinrichtung oder Wärmedämmung muß bei allen heißen Oberflächen im Verkehrsbereich sichergestellt sein, daß Verbrennungen durch Berühren ausgeschlossen sind.
4 Kälteschutz
Ausrüstungsteile von Stationen müssen entsprechend den witterungsbedingten Temperaturen so beheizt werden, wie es für den einwandfreien Betrieb der Anlage erforderlich.
5 Blitzschutz
Die Gebäude müssen mit Blitzschutzanlagen entsprechend VDE 0185 augerüstet werden.
6 Brandschutz
6.1 Es müssen entsprechend den für Stationen jeweils gegebenen Brandgefahren ausreichende Brandschutzeinrichtungen vorgesehen werden, die eine unverzügliche und wirksame Bekämpfung eines Entstehungsbrandes gewährleisten. Diese Brandschutzeinrichtungen müssen stets funktionsbereit sein und regelmäßig überprüft werden.
6.2 Stationäre Feuerlöschpumpen müssen bei einer Notabschaltung betriebsbereit bleiben.
6.3 Nicht mit Personal besetzte Verdichterstationen müssen mit geeigneten und ständig wirksamen Feuerspür- und Warnanlagen ausgerüstet sein. Der Feueralarm muß in die Betriebsstelle übertragen werden.
7 Gasschutz
7.1 Für Arbeiten in gesundheitsgefährdender Atmosphäre müssen dafür geeignete persönliche Schutzausrüstungen, z.B. Atemschutzgeräte, bereitgestellt werden.
7.2 Es müssen Geräte vorhanden sein, die gefährliche Gasansammlungen erkennen lassen,
7.3 In Aufstellungsräumen von Verdichtern und Pumpen müssen geeignete und ständig wirksame Gaswarneinrichtungen vorhanden sein. Ein Gasalarm muß in die Betriebsstelle übertragen werden.
ENDE |
(Stand: 20.08.2018)
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