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Technische Regeln für Gashochdruckleitungen
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TRGL 261 - Sicherheitstechnische Ausrüstung von Stationen
"Verordnung über Gashochdruckleitungen"
ersetzt durch " Betriebssicherheitsverordnung"
Ausgabe Februar 1979
(BArbBl. 7-8/1979 S. 78)
Diese TRGL gilt für die Ausrüstung von Stationen in Gashochdruckleitungen mit den für die Sicherheit notwendigen Einrichtungen zum Verhindern unzulässiger Drücke und Temperaturen sowie zum Messen und Registrieren der Betriebsdrucke und -temperaturen.
Diese TRGL behandelt nicht die Einrichtungen an den Maschinen.
1 Allgemeines
1.1 Soweit Anforderungen dieser TRGL auch als Anforderungen in der TRGL 181 enthalten sind, können diese gemeinsam erfüllt werden.
1.2 Sicherheitseinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß sie den bei der vorgesehenen Betriebsweise zu erwartenden mechanischen, chemischen, thermischen und elektrischen Beanspruchungen sicher widerstehen und dabei funktionstüchtig sind. Sie müssen so beschaffen oder geschützt sein, daß ihre Funktionsfähigkeit auch unter Witterungseinflüssen erhalten bleibt.
1.3 Sicherheitseinrichtungen müssen beim Erreichen des jeweils vorgegebenen Grenzwertes selbsttätig so wirken, daß kein unzulässiger Betriebszustand auftritt.
1.4 Sicherheitseinrichtungen müssen gegen unbefugte Eingriffe und unbeabsichtigte Veränderungen geschützt sein.
1.5 Sicherheitseinrichtungen müssen - gegebenenfalls nach ihrem Ausbau - bezüglich ihrer richtigen Einstellung und ihrer Funktionstüchtigkeit prüfbar sein.
2 Betriebsstelle
2.1 Es ist mindestens eine ständig besetzte Betriebsstelle einzurichten, von der aus die für die Sicherheit der Station wesentlichen Einrichtungen überwacht und betätigt werden können.
2.2 Der Betriebsstelle müssen laufend die für die Sicherheit der Station wesentlichen Betriebsdaten (z.B. Drücke) und Störmeldungen übermittelt werden können.
2.3 Es sind Einrichtungen zum Registrieren wesentlicher Betriebsdrücke vorzusehen. Erforderlichenfalls sind auch Einrichtungen zum Registrieren sonstiger wesentlicher Betriebsdaten und von Störmeldungen vorzusehen.
3 Einrichtungen zum Verhindern unzulässiger Drucke und Temperaturen
3.1 Die Stationen müssen mit zuverlässigen Einrichtungen ausgerüstet werden, die selbsttätig verhindern, daß während des Förderbetriebes und der Förderpausen unzulässige Drücke auftreten.
3.2 Die Einrichtungen zum Verhindern unzulässiger Überdrücke müssen so eingestellt sein, daß sie beim Überschreiten des zulässigen Betriebsüberdruckes ansprechen und eine Überschreitung des zulässigen Betriebsüberdruckes um mehr als 100/, verhindern. Sicherheitsventile müssen dem AD-Merkblatt a 2 entsprechen.
3.3 Aus den Abblaseleitungen von Sicherheitseinrichtungen austretende Gase müssen gefahrlos abgeleitet werden.
3.4 Der Einbau von Einrichtungen zum Verhindern unzulässiger Überdrücke kann entfallen, wenn nach Art der Druckerzeugung (z.B. bei Turboverdichtern und Kreiselpumpen aufgrund der Kennlinie) oder der Betriebsweise der Station der zulässige Betriebsüberdruck nicht überschritten werden kann.
3.5 In oberirdischen absperrbaren Leitungsabschnitten muß sichergestellt sein, daß eine unzulässige Drucksteigerung infolge Temperatureinfluß verhindert wird.
3.6 Soweit sicherheitstechnisch erforderlich (z.B. bei verflüssigten Gasen zur Vermeidung von Dampfbildung), sind darüber hinaus Einrichtungen vorzusehen, die die Einhaltung von Mindestbetriebsüberdrücken sicherstellen.
3.7 Druckräume, die betriebsmäßig geöffnet werden (z.B. Filter), müssen mit Einrichtungen zur Druckanzeige und zum gefahrlosen Entspannen versehen sein. Für die Ausführung von Verschlüssen ist das AD-Merkblatt a 5 Abschnitt 3.3 bis 3.5 zu beachten. Durch entsprechende Einrichtungen oder Hinweise ist sicherzustellen, daß eine Druckbeaufschlagung derartiger Druckräume erst nach deren ordnungsgemäßem Schließen erfolgt.
3.8 Zum Verhindern unzulässiger Temperaturen sind erforderlichenfalls Einrichtungen vorzusehen (z.B. für Verdichtungs- und Entspannungsvorgänge).
4 Einrichtungen zum Messen und Registrieren von Betriebsdrücken und -temperaturen
4.1 An geeigneten Stellen der Station (z.B. vor oder nach Verdichtern oder Druckregelgeräten) sind die Betriebsdrücke laufend zu messen und zu registrieren. Die Meß- und Registriereinrichtungen müssen auch während der Förderpausen wirksam sein. Die Meßstellen sind so auszuwählen, daß die gemessenen Werte ständig eine ausreichende Übersicht über die Betriebsverhältnisse ergeben.
4.2 Soweit es sicherheitstechnisch erforderlich ist, müssen auch die Betriebstemperaturen laufend gemessen und registriert werden.
5 Notabschaltung
Vordichter- und Pumpstationen müssen mit einer Notabschaltung ausgerüstet sein, die die Verdichter und Pumpen stillsetzt und die Station von der Gashochdruckleitung absperrt. Die Notabschaltung muß von einer sicheren Stelle betätigt werden können. Bei nicht ständig mit Personal besetzten Stationen muß zusätzlich die Notabschaltung von der Betriebsstelle aus betätigt werden können. Nach einer Notabschaltung muß die Stationssteuerung so verriegelt sein, daß ein Wiederanfahren nur nach Entriegelung von Hand möglich ist.
(Stand: 20.08.2018)
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