Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Technische Regeln für Gashochdruckleitungen
¨
TRGL 291 - Betrieb und Überwachung von Stationen

Ausgabe August 1978
(BArbBl. 2/1979 S. 87; 7-8/1981 S. 97)



"Verordnung über Gashochdruckleitungen" ersetzt durch " Betriebssicherheitsverordnung"

Geltungsbereich

Diese TRGL gilt für den Betrieb und die Überwachung der Stationen von Gashochdruckleitungen.

1 Allgemeines

Der Betreiber von Stationen einer Gashochdruckleitung hat alle Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, die für einen sicheren Betrieb und die Überwachung geboten sind. Er hat dafür Sorge zu tragen, daß die Auswirkungen eines Schadenstalles so gering wie möglich gehalten werden können. Soweit Anforderungen der TRGL 191 auch als Anforderungen in der TRGL 291 enthalten sind, können diese gemeinsam erfüllt werden. Druckbehälter sind nach § 13 Abs. 1, 3 und 4 DruckbehV (jetzt BetrSichV) zu betreiben.

2 Organisation, Betriebsanweisungen

2.1 Organisatien

2.1.1 Verantwortliche

Es sind der für den sicheren Betrieb der Station einer Gashochdruckleitung Verantwortliche und seine Vertreter zu benennen. Sie müssen mit den erforderlichen Vollmachten, insbesondere zur Einstellung des Betriebes der Station, ausgestattet sein. Der Verantwortliche oder seine Vertreter müssen stets erreichbar sein.

2.1.2 Fachpersonal

Der Betreiber hat dafür zu sorgen, daß das für den sicheren Betrieb und die Überwachung der Station einer Gashochdruckleitung erforderliche Fachpersonal zur Verfügung steht und in seine Aufgaben und Befugnisse eingewiesen ist.

2.1.3 Bereitschaftsdienst

Zur Beseitigung von Störungen und zur Schadensbekämpfung ist ständig ein Bereitschaftsdienst zu unterhalten. Er ist fachlich so zusammenzusetzen und mit Fahrzeugen, Geräten und Werkzeugen so auszurüsten, daß er in der Lage ist, Folgeschäden zu verhindern oder zu beseitigen und notwendige Ausbesserungen nach Möglichkeit sofort vorzunehmen.

2.2 Betriebsanweisungen

2.2.1 Der Betreiber hat die für den sicheren Betrieb und die Überwachung der Station. einer Gashochdruckleitung erforderlichen Anordnungen festzulegen (Betriebsanweisungen).

2.2.2 Die Betriebsanweisungen müssen auf dem neuesten Stand gehalten werden. Sie sind dem Personal zur Kenntnis zu geben und an den Betriebsstellen vollständig oder auszugsweise zur Verfügung zu halten.

2.2.3 Für den Betrieb und die Überwachung sind in die Betriebsanweisungen mindestens aufzunehmen:

Den Betriebsanweisungen sind, soweit jeweils erforderlich, kurze Anlagen- und Funktionsbeschreibungen der wesentlichen Teile sowie Fließ- und Instrumentierungsschemata oder Übersichtspläne beizufügen.

3 Überwachung

3.1 Überwachung des Betriebes

3.1.1 Der Betrieb einer Station einer Gashochdruckleitung ist entweder vor Ort durch Personal zu überwachen oder von einer ständig besetzten Betriebsstelle aus fernzuüberwachen. Die Betriebsstelle muß ständig - auch bei Förderpausen - mit geeignetem, mit den Anlagen vertrautem Personal besetzt sein.

3.1.2 Wesentliche Betriebsvorgänge der Station sind in einem Betriebsbuch oder durch schreibende Geräte aufzuzeichnen.

3.1.3 Die registrierten Daten und Aufzeichnungen sind auf wesentliche Abweichungen zu prüfen; diese sind auszuwerten.

3.2 Begehung unbesetzter Stationen

Stationen einer Gashochdruckleitung, die nicht ständig besetzt sind, müssen regelmäßig von zuständigem Fachpersonal begangen werden.

3.3 Überwachung auf Undichtheiten

Die gasführenden Teile einer Station sind regelmäßig auf etwaige Undichtheiten zu überwachen; Die Überwachungszeiträume und die Überwachungsmethoden müssen den chemischen und physikalischen Eigenschaften des Fördermediums angemessen sein.

3.4 Überwachung der Ausrüstung

Alle dem sicheren Betrieb von Stationen der Gashochdruckleitung dienenden Ausrüstungsteile sind regelmäßig auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Zeitabstände und Umfang der Überwachungsmaßnahmen sind in einem Überwachungsplan festzulegen.

3.5 Nachweis der Überwachungsmaßnahmen

Über das Ergebnis der Überwachungsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen; diese sind aufzubewahren. Der Aufbewahrungszeitraum ist im Einzelfall festzulegen.

3.6 Prüfnachweise und Verzeichnis für Druckbehälter

Hinsichtlich der erforderlichen Prüfnachweise und eines Druckbehälterverzeichnisses gilt § 14 DruckbehV (jetzt BetrSichV).

4 Maßnahmen bei Betriebsstörungen und Undichtheiten

4.1 Bei Betriebsstörungen, die den sicheren Betrieb der Station gefährden, sind unverzüglich alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Störung zu beseitigen oder die Station in einen sicheren Zustand zu überführen. Erforderlichenfalls ist der Betrieb einzustellen. Betriebsstörungen und deren Beseitigung sind im Betriebsbuch aufzuzeichnen.

4.2 Besteht der Verdacht oder ist festgestellt, daß in der Station Undichtheiten aufgetreten sind, und muß mit dem Austreten von gefahrdrohenden Mengen an Gas gerechnet werden, sind unverzüglich alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Austrittsmengen an Gas zu begrenzen und um Schäden durch austretendes Gas zu verhindern oder zu mindern.

4.3 Es ist dafür zu sorgen, daß die Schadensursachen ermittelt sowie die notwendigen Folgemaßnahmen eingeleitet und zügig durchgeführt werden. Ursachen und Folgerungen sind in einem Bericht (Schadensbericht) festzuhalten. Die Schadensberichte sind zu sammeln und auszuwerten.

5 Schadensabwehrplan

5.1 Es sind Anordnungen über das Verhalten bei Schadensfällen in der Station zu treffen. Die zu ergreifenden Maßnahmen sind in Alarm- und Einsatzplänen zusammenzustellen; bei kleineren Anlagen können sie Bestandteil der Betriebsanweisungen sein. Die physikalischen und chemischen Eigenschaften des Fördermediums sind hierbei zu beachten.

5.2 Die Alarm- und Einsatzpläne müssen Angaben über die innerbetrieblich zu benachrichtigenden Stellen und über die Anordnungsbefugnis für betriebliche Maßnahmen (betriebliche Einsatzleitung) sowie über die ständig erreichbaren Arbeitstrupps enthalten. Im Materialplan sind Angaben über die zur Verfügung stehenden Geräte und Ausrüstungen zur Schadensabwehr zu machen.

5.3 Im Alarm- und Einsatzplan sind die Einzelheiten für die Alarmierung der zuständigen Behörden zu regeln. Außerdem ist anzugeben, welcher Behörde ein Schadensfall gemäß § 11 der Verordnung über Gashochdruckleitungen (jetzt BetrSichV) anzuzeigen ist.

5.4 Die Zweckmäßigkeit der Maßnahmen und die Funktionsfähigkeit der Einrichtungen zur Schadensabwehr sind erforderlichenfalls durch Planbesprechungen sowie Alarm- und Einsatzübungen zu erproben; die Besprechungen und Übungen sind erforderlichenfalls zu wiederholen.

 

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 20.08.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion