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Technische Regeln für Gashochdruckleitungen
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TRGL 511 - Richtlinie über Anzeigeunterlagen
Ausgabe August 1978
(BArbBl. 2/1979 S. 93; 7-8/1981 S. 97)
"Verordnung über Gashochdruckleitungen" ersetzt durch " Betriebssicherheitsverordnung"
Diese Richtlinie gilt für die Anzeige von Gashochdruckleitungen.
1 Allgemeines
1.1 Wer die Errichtung einer Gashochdruckleitung beabsichtigt, hat gemäß § 5 der Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 das Vorhaben anzuzeigen. Die Anzeige kann formlos erfolgen.
1.2 Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen (Zeichnungen, Pläne, Beschreibungen usw.) und die gutachtliche Äußerung eines Sachverständigen noch § 12 Abs. 2 der Verordnung beizufügen.
1.3 Die im allgemeinen zur Beurteilung der Sicherheit einer Gashochdruckleitung erforderlichen Unterlagen gehen aus Nummer 2 dieser TRGL hervor. Die Angaben zu den einzelnen Punkten müssen ausführlich und vollständig sein. Kann der Anzeigepflichtige bei Erstattung der Anzeige dieser Forderung noch nicht entsprechen - dies kann im allgemeinen für die Nummern 2.3 bis 2.5 nicht ausgeschlossen werden-, so genügen zu diesen Nummern zum Zeitpunkt der Anzeige allgemeine Angaben, vorausgesetzt daß sie eine Gesamtbeurteilung des Vorhabens zulassen. In diesen Fällen können die Angaben zu den obengenannten Nummern in detaillierter Form mit der Übersendung der Vorabbescheinigung und notfalls der Schlußbescheinigung des Sachverständigen gemacht werden.
1.4 Die Anzeige und die beigefügten Unterlagen müssen mit Datum versehen und vom Errichter unterschrieben sein.
1.5 Auf das Unterschreiben der beigefügten Unterlagen kann verzichtet werden, wenn in der Anzeige selbst die Unterlagen vollständig aufgeführt sind.
2 Anzeigeunterlagen
2.1 Allgemeine Angaben
2.1.1 Name und Geschäftssitz des Errichters
2.1.2 Zweck der Gashochdruckleitung (§ 1 der Verordnung)
2.1.3 Bezeichnung und Beschreibung des Fördermediums nach physikalischen und chemischen Eigenschaften, insbesondere hinsichtlich der Gefährlichkeit (§ 2 der Verordnung)
2.1.4 Länge, Durchmesser und Druck der Gashochdruckleitung, Breite des Schutzstreifens (§ 1, § 5 Abs. 4 der Verordnung)
2.1.5 Standorte der Betriebsleitung, Betriebszentrale, Betriebsstellen, Verdichter- bzw. Pumpenstationen, Verteiler-, Abzweig- und Übergabestationen, Absperrorgane (Schieber), Regel- und Meßanlagen (§ 2 Abs. 2 der Verordnung)
2.2 Angaben zum Trassenverlauf
2.2.1 Trassenbeschreibung
2.2.2 Übersichtspläne im Maßstab 1 : 100000 oder größer, falls erforderlich
2.2.3 Übersichtspläne im Maßstab 1 : 25000 oder 1 : 15000) (topographische Karten), soweit erforderlich 1 : 5000
2.2.4 In die Pläne nach Nummer 22.3 sind der Trassenverlauf mit Entfernungsangaben, die in Nummer 2.1.5 genannten Stationen und Anlagen sowie Parallelführungen mit anderen Fernleitungen und Hochspannungsleitungen einzutragen.
2.3 Technische Angaben
2.3.1 Anlagen- und Betriebsbeschreibungen mit schematischen Darstellungen
2.3.2 Berechnung der Gashochdruckleitung
2.3.2.1 Angaben über maximale Druckbeanspruchungen unter Berücksichtigung der stationären und nichtstationären Betriebszustände einschließlich der anzunehmenden Betriebsstörungen und über statische, dynamische und thermische Zusatzbeanspruchungen
2.3.2.2 Festigkeitsberechnung
2.3.3 Drucktragende Rohre, Formstücke und sonstige Leitungsteile
2.3.3.1 Konstruktion, Abmessung und gegebenenfalls Angabe der Wirkungsweise
2.2.3.2 Werkstoff
2.3.3.3 Herstellungsart
2.3.3.4 Prüfung und Kennzeichnung
2.3.4 Korrosionsschutzmaßnahmen (Schutz gegen Außen- und Innenkorrosion)
2.3.5 Verdichter bzw. Pumpen und zugehörige Anlageteile
2.3.6 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, soweit sie für die Sicherheit der Fernleitung von Bedeutung sind, Wirkschaltpläne, Notstromversorgung
2.3.7 Blitzschutz- und Erdungsanlagen
2.4 Angaben über den Sau und die Verlegung
2.4.1 Art und Ausführung der Rohrverbindungen
2.4.2 Herstellung von Bogen auf der Baustelle
2.4.3 Art der Verlegung
2.4.3.1 Unterirdische Verlegung: Rohrgraben, Rohrbettung, Erdüberdeckung
2.4.3.2 Oberirdische Verlegung: Rohrstützen, Rohrbrücken
2.4.4 Maßnahmen gegen besondere Geländeeinflüsse
2.4.5 Kreuzungen mit klassifizierten Straßen, Eisenbahnlinien, Wasserstraßen und bedeutenden oberirdischen Gewässern, Prinzipzeichnungen
2.4.6 Kreuzungen und Parallelführungen mit anderen Rohrleitungen und elektrischen Leitungen, Prinzipzeichnungen
2.4.7 Kennzeichnung des Verlaufs der Fernleitung im Gelände
2.5 Angaben über die Prüfung während des Baues und der Verlegung
2.5.1 Art und Umfang von Verfahrensprüfungen sowie der Werkstoff- und Schweißnahtprüfungen (zerstörungsfreie Prüfungen, Prüfungen von Testnähten)
2.5.2 Art und Umfang der Aufsicht bei den Verlegearbeiten
2.5.3 Art und Umfang der Prüfungen des passiven Korrosionsschutzes
2.5.4 Art und Durchführung der Druckprüfung
2.6 Angaben über die Sicherheitseinrichtungen
2.6.1 Beschreibungen und erforderlichenfalls Zeichnungen der für den sicheren Betrieb der Gashochdruckleitung vorgesehenen Einrichtungen mit Angabe der Wirkungsweise anhand eines Betriebsschemas
2.6.1.1 Sicherheitseinrichtungen
2.6.1.2 Fernwirkeinrichtungen, Fernüberwachungseinrichtungen
2.6.1.3 Fernmeldeeinrichtungen
2.6.2 Sicherheitsvorkehrungen nach Nummer 6 des Anhanges zur Verordnung
2.7 Angaben über den Betrieb und die Überwachung
2.7.1 Betriebsorganisation, Betriebspersonal
2.7.2 Programm über die Inbetriebnahme der Gashochdruckleitung
2.7.3 Art und Umfang der betrieblichen Überwachungsmaßnahmen
2.7.4 Maßnahmen in Schadensfällen, Bereitschaftsdienste
2.7.5 Alarm-, Material- und Einsatzplan zur Schadensbekämpfung (betrieblicher Schadensabwehrplan)
2.7.6 Vorgesehene betriebliche Aufzeichnungen (z.B. über Betriebsvorgänge, Wartungs-, Instandhaltungs- und Überwachungsmaßnahmen)
2.8 Ausnahmen, Abweichungen
2.8.1 Ausnahmen von den Vorschriften des Anhanges zur Verordnung (§ 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung)
2.8.2 Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik (§ 3 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung)
(Stand: 08.12.2018)
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