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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung von Technischen Regeln
Änderungen und Ergänzungen der TRGS 420, 513 und 900 Änderungen und Ergänzungen der TRGS 420

(GMBl. Nr. 28 vom 14.07.2008 S. 558)


hier:

TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition"

TRGS 403 "Bewertung von Stoffgemischen in der Luft am Arbeitsplatz"

TRGS 420 "Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Gefährdungsbeurteilung" TRGS 513 "Begasungen mit Ethylenoxid und Formaldehyd in Sterilisations- und Desinfektionsanlagen"

TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte"

Gemäß § 21 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegenden vom Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS beschlossenen Technischen Regeln für Gefahrstoffe bekannt:

Die Neufassung der TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition" ersetzt die TRGS 402 "Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen" Ausgabe November 1997 (BArbBl. Heft 11/1997 S. 27-33).

Anmerkung zur TRGS 900

Die TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte" dient in Verbindung mit § 9 Abs. 7 der Gefahrstoffverordnung auch der Umsetzung von Grenzwerten gemäß der Richtlinie 98/24/ EG und der dort in Artikel 3 Abs. 2 bezeichneten Richtlinien zu Arbeitsplatzgrenzwerten, zzt. Richtlinien 2000/39/EG und 2006/15/EG

Änderungen und Ergänzungen der TRGS 420, 513 und 900 Änderungen und Ergänzungen der TRGS 420

Vom 12.6.2008
(GMBl. Nr. 28 vom 14.07.2008 S. 558)



Die TRGS 420 "Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Gefährdungsbeurteilung", Ausgabe Januar 2006 (BArbBl. Heft 1/2006 S. 38-41) wird wie folgt geändert und ergänzt:

1.) Unter "Inhalt" wird angefügt:

Anlage: Verzeichnis der vom AGS als VSK anerkannten standardisierten Arbeitsverfahren

2.) Folgende Anlage wird ergänzt:

Anlage zu TRGS 420

Verzeichnis der vom AGS als VSK anerkannten standardisierten Arbeitsverfahren

Lfd.

Nr.

Titel Ausgabe/Quelle
1 Weichlöten mit dem Lötkolben an elektrischen und elektronischen Baugruppen oder deren Einzelkomponenten (Kolbenlöten) BGI 790-014, Juni2008 www.dgnv.de/bgbgiaempfehlungen oder www.dguv.de/bgia, Webcode d3483
2 Verfahrens- und Stoffspezifische Kriterien (VSK) bei der Anwendung von Niedertemperatur-Dampf-Formaldehyd-(NTDF)-Verfahren zur Sterilisation im Gesundheitswesen Anlage 5 zu TRGS 513, GMBl Nr. 28 2008 http://www.baua.de/nn_16722/de/Themen- von-A-Z,/Gefahrstoffe/ TRGS/pdf/TRGS-513.pdf

Ä nderungen und Ergänzungen der TRGS 513

Die TRGS 513 "Begasungen mit Ethylenoxid und Formaldehyd in Sterilisations- und Desinfektionsanlagen, Ausgabe Juni 1996 (BArbBl. Heft 6/1996 S. 53-58), zuletzt geändert und ergänzt im Februar 2000 (BArbBl. Heft 2/2000 S. 80) wird wie folgt geändert und ergänzt:

Die folgende Anlage 5 "Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) bei der Anwendung von Niedertemperatur-Dampf-Formaldehyd-(NTDF)-Verfahren zur Sterilisation im Gesundheitswesen" wird ergänzt.*)

*) Die TRGS 513 wird insgesamt noch überarbeitet.

Anlage 5 zu TRGS 513

Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) bei der Anwendung von Niedertemperatur-Dampf-Formaldehyd-(NTDF)-Verfahren zur Sterilisation im Gesundheitswesen

1 Anwendungsbereich

(1) In den vorliegenden verfahrens- und stoffspezifischen Kriterien sind die Bedingungen festgelegt, unter denen bei der Anwendung von formaldehydhaltigen Wirklösungen im Betrieb von vollautomatischen Sterilisatoren im Bereich des Gesundheitswesens, welche nach dem NTDF-Verfahren arbeiten, und die ein Kammervolumen von < 1 m3aufweisen, sichergestellt wird, dass die Anforderungen der GefStoffV hinsichtlich der dermalen und inhalativen Exposition sowie der Brand- und Explosionsgefahren eingehalten werden.

(2) Der verwendete Sterilisator ist ein Medizinprodukt gemäß Medizinproduktegesetz (MPG) und muss die grundlegenden Anforderungen des Anhang I der EG-Richtlinie 93/42/EWG erfüllen. Für den Sterilisator muss eine CE-Konformitätserklärung des Herstellers unter Beteiligung einer Europäischen Benannten Stelle vorliegen.

(3) Die Anwendung der VSK gewährleistet, dass die Formaldehydkonzentration in der Luft bei allen Tätigkeiten am Arbeitsplatz dauerhaft sicher auf niedrigstem Niveau (siehe Nummer 2.1) gehalten wird.

(4) Gegebenenfalls zusätzliche Belastungen aus anderen Quellen (z.B. aus Oberflächendesinfektion mit Formaldehyd oder dem Betrieb von weiteren NTDF-Sterilisatoren) sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung durch den Betreiber zu berücksichtigen

(5) Bei Anwendung der VSK unterliegt der Betrieb des Sterilisators nicht mehr dem Anhang III Nr. 5 der GefStoffV.

2 Gefährdungsbeurteilung

2.1 Bewertung

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