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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung von Technischen Regeln
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Vom 15. Januar 2010
(GMBl. Nr. 12 vom 25.01.2010 S. 231)



   

hier: - TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition"
  - TRGS 420 "Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Gefährdungsbeurteilung"

- Bek.d.BMASv - IIIb 3 - 35125 - 5 -

Gemäß § 21 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegenden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) beschlossenen Technischen Regeln für Gefahrstoffe bekannt:

Die TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition" Ausgabe Juli 2008 (GMBl 2008, Nr. 28 S. 558-575) wird neugefasst.

Änderungen und Ergänzungen der TRGS 420

Die TRGS 420 "Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Gefährdungsbeurteilung"

Ausgabe Januar 2006 (BArbBl. Heft 1/2006 S. 38-41), zuletzt geändert Juli 2009 (GMBl 2009, Nr. 28 S. 604), wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. Der Vorspann wird wie folgt neugefasst:

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 Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Bundesarbeitsblatt bekannt gegeben.

"Die Technischen Regeln zu Gefahrstoffen geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben."

2. In Nummer 1 Abs. 3 wird "Berufgenossenschaften" durch "Unfallversicherungsträgern" ersetzt.

3. In Nummer 2.1 Abs. 2 wird "Bewertung" durch "Beurteilung" ersetzt.

4. Nummer 2.1 Abs. 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

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 (3) Bei den in VSK beschriebenen Schutzmaßnahmen überschreitet die Exposition nicht bestimmte Bewertungsmaßstäbe für die inhalative Exposition auf arbeitsmedizinisch-toxikologischer Basis (Nummer 5 Abs. 2). Die Bewertungsmaßstäbe auf arbeitsmedizinisch-toxikologischer Basis im Hinblick auf die inhalative Exposition werden nicht überschritten, wenn
  1. bei vorhandenem Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) der AGW eingehalten ist,
  2. bei Gefahrstoffen ohne AGW vom AGS eine entsprechende Bewertung auf arbeitsmedizinisch-toxikologischer Basis anhand eines vom AGS aufgestellten Bewertungsmaßstabes vorgenommen wurde.

Bei Beachtung dieser Bewertungsmaßstäbe sind akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten.

(4) Stellt der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung fest, dass die Maßnahmen der VSK erfüllt sind, können künftig Arbeitsplatzmessungen entfallen.

"(3) Bei den in VSK beschriebenen Schutzmaßnahmen überschreitet die inhalative Exposition bestimmte Beurteilungsmaßstäbe nicht. Als Beurteilungsmaßstäbe dienen
  1. Arbeitsplatzgrenzwerte und
  2. bei Gefahrstoffen ohne AGW vom AGS aufgestellte Beurteilungsmaßstäbe auf arbeitsmedizinischtoxikologischer Basis (siehe Nummer 5 Abs. 2).

Bei Beachtung dieser Beurteilungsmaßstäbe sind akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten.

(4) Stellt der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung fest, dass die Maßnahmen der VSK erfüllt sind, können künftig Arbeitsplatzmessungen entfallen."

5. In Nummer 2.2 wird "gleichwertige Beurteilungsmethoden (Nachweismethoden)" durch "geeignete Ermittlungsmethoden" ersetzt.

6. In Nummer 2.4 wird "Messungen der Gefahrstoffexposition" durch "Arbeitsplatzmessungen" ersetzt.

7. In Nummer 3 Abs. 3 wird "Arbeitsbereich" durch "Gefährdungsbeurteilung" ersetzt.

8. Nummer 4.2.1 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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