1 | Die Definition entspricht im wesentlichen § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes (GSG) [3] |
2 | Die Definition lehnt sich an DIN 28004 Teil Teil 1 [4] an, ergänztum den Bereich der Lagerung. Die Definition des Bundes-Immissionsschutzgesetzes( BImSchG) [5] ist hier nichtzweckmäßig, da das BImSchG auch Maschinen und Geräte subsumiert, die hier unter technische Arbeitsmittel gefaßt werden. |
3 | Die Definition ist in Anlehnung an DIN 28004 Teil 1 entstanden, erweitertum die organisatorischen Abläufe und angepaßt an die Nomenklatur der GefStoffV. |
4 | In der Definition ist das Arbeitsverfahren als Unterbegriff zum Verfahrengefaßt Das Arbeitsverfahren ist durch die unmittelbare Anwesenheit von Beschäftigten gekennzeichnet. |
5 | Die Definition entspricht vom Wortlaut her der Definition in § 2 Abs. 3 StörfallV[6]. Eine Veränderung ist lediglich zur Anpassung an die Zielrichtungdar GefStoffV vorgenommen worden. Die Grundaussage der Definition wurde hierbei nicht verändert. |
6 | Die Definition entspricht im wesentlichen dem Wortlaut der 1. Verwaltungsvorschrift zur StörfallV [7]. |
7 | Im Unterschied zur StörfallV werden hier auch die Abweichungen vombestimmungsgemäßen Betrieb erfaßt. die noch nicht unter den Störfallbegriff fallen |
8 | Vgl. VDI/VDE-Richtlinie 2180 Blatt 3 [8] Nr. 2.2 ff und Bild 1 |
9 | Die Definition lehnt sich an das Immissionsschutz- und Polizeirecht an |
10 | Die Definition stellt den Bezug zwischen der Gefahr und dem Schutzobjekther. Sie ist so allgemein gefaßt daß zunächst alle Menschenals Schutzobjekt anzusehen sind. Da die Zielrichtung dieser TRGS der Schutzder Beschäftigen ist, wird im Text immer von der Gefährdung der Beschäftigten gesprochen. |
11 | Vgl. Feldhaus. Bundesimmissionsschutzrecht (BImSchR) [9] Nr. 2.12. Anm. 48 zu § 7 StörfallV, Band 1B. |
12 | Vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht I [10] Nr. 2.12 § 7 Rd-Nr. 19 |
13 | Die Definition lehnt sich an § 3 Abs. 1 StörfallV an |
14 | Ggf. unter Berücksichtigung sicherheitstechnisch relevanter Verunreinigungen |
15 | Vgl. hierzu § 26 Abs. 1 GefStoffV |
16 | Vgl. hierzu § 26 Abs. 2 GefStoffV |
17 | In der Praxis werden verschiedene systematische Methoden angewendet.Ausgewählte Methoden nennt auch die 2. Verwaltungsvorschrift zur Störfallverordnung |
18 | Vgl. hierzu § 26 Abs. 1 GefStoffV |
19 | Vgl. hierzu § 26 Abs. 2 GefStoffV |
20 | In der Praxis werden verschiedene systematische Methoden angewendet. |
21 | Nach § 16Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GefStoffV muß der Arbeitgeber Einsatzstoffe verwenden, wenn dies für ihn zumutbar ist |
21 | Auf § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 GefStoffV wird hingewiesen. |
22 | Auf § 16 Abs. 2 Satz 3 und 4 GefStoffV wird hingewiesen. |
23 | Auf § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 GefStoffV wird hingewiesen. |
24 | Auf § 16 Abs. 2 Satz 3 und 4 GefStoffV wird hingewiesen. |
(Stand: 24.02.2022)
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