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TRGS 401 - Gefährdung durch Hautkontakt für Ermittlung - Beurteilung - Maßnahmen
Technische Regeln Gefahrstoffe (TRGS)
Ausgabe: Juni 2008
(GMBl. Nr. 40/41 vom 19.08.2008 S. 818, ber. 15.12.2009 / 2010 S. 111 10; 14.02.2011 S. 172 11 ber.; 18.11.2022 S. 895,aufgehoben)
Archiv: TRGS 401 2006 vgl. BGI 8620 |
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Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung wieder. Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst.
Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
1 Anwendungsbereich
(1) Diese TRGS gilt für Tätigkeiten mit Hautkontakt gegenüber Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen.
(2) Gefährdung durch Hautkontakt liegt vor, wenn bei
(3) Gemäß der Gefahrstoffverordnung hat der Arbeitgeber im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung die Pflicht, Art, Ausmaß und Dauer der dermalen Gefährdung zu ermitteln und zu beurteilen sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung oder Minimierung der Gefährdung durch Hautkontakt festzulegen.
(4) Diese TRGS unterstützt den Arbeitgeber im Hinblick auf seine Pflichten nach Absatz 3 und bei der Auswahl und Bewertung von persönlichen Schutzausrüstungen und Hautschutzmitteln.
(5) Diese TRGS ist zusätzlich zur TRGS 400 "Gefährdungsermittlung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" anzuwenden, wenn keine standardisierten Arbeitsverfahren für die zu beurteilenden Tätigkeiten mit Hautkontakt gegenüber Arbeitsstoffen nach Nummer 5.1 Abs. 1 der TRGS 400 vorliegen und für die Gefährdungsbeurteilung verwendet werden.
(6) Standardisierte Arbeitsverfahren und die Bedingungen ihrer Anwendung sind in Nummer 5.1 der TRGS 400 aufgeführt. Hierzu gehören
soweit diese spezifische Aussagen zur Hautbelastung und Schutzmaßnahmen enthalten und unmittelbar auf die zu beurteilenden Tätigkeiten übertragbar sind.
(7) Für Stoffe, die sowohl haut- als auch atemwegssensibilisierend sind ( R42/43) gilt zusätzlich die TRBA/ TRGS 406 "Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege".
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Hautkontakt
Hautkontakt ist der direkte Kontakt der Haut mit Flüssigkeiten, Pasten, Feststoffen, einschließlich der Benetzung der Haut mit Spritzern oder der Kontakt mit kontaminierter Arbeitskleidung einschließlich persönlicher Schutzausrüstung oder kontaminierten Arbeitsflächen bzw. Arbeitsmitteln. Zum Hautkontakt zählt auch der Kontakt von Aerosolen, Gasen und Dämpfen mit der Haut.
2.2 Hautgefährdend (siehe auch Nummer 3.2.1)
(1) Hautgefährdend sind Stoffe und Zubereitungen, die nach Hautkontakt hautschädigende Wirkungen (z.B. durch ätzende, irritative und/oder sensibilisierende Einwirkung) haben können. Folgende R-Sätze weisen auf eine entsprechende Eigenschaft hin: R 34 (Verursacht Verätzungen), R 35 (Verursacht schwere Verätzungen), R 38 (Reizt die Haut), R 43 (Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich), R 66 (Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen).
(2) Hierzu gehören auch Stoffe oder Zubereitungen, die nicht die Kriterien für die o. g. R-Sätze erfüllen, aber aufgrund einer längeren oder wiederholten Einwirkung die Haut schädigen können. Auch mechanische Einwirkungen (Reibung, Mikroläsionen) können dazu gehören.
2.3 Hautresorptiv (siehe auch Nummer 3.2.2)
Hautresorptiv sind Stoffe, die aufgrund ihrer physikalischchemischen Eigenschaften über die Haut aufgenommen werden können. Folgende R-Sätze weisen auf eine entsprechende Eigenschaft hin: R 21 (Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut), R 24 (Giftig bei Berührung mit der Haut), R 27 (Sehr giftig bei Berührung mit der Haut), sowie alle Kombinationen mit diesen R-Sätzen.
2.4 Feuchtarbeit (siehe auch Nummer 3.3.4)
Tätigkeiten, bei denen die Beschäftigten einen erheblichen Teil ihrer Arbeitszeit Arbeiten im feuchten Milieu ausführen oder flüssigkeitsdichte Handschuhe tragen oder häufig oder intensiv ihre Hände reinigen, sind Feuchtarbeit.
3 Informationsermittlung
3.1 Allgemeines
(1) Der Arbeitgeber hat die für die Beurteilung der Gefährdung und die Festlegung der Maßnahmen erforderlichen Informationen für alle Tätigkeiten, Arbeitsverfahren und Arbeitsbedingungen im Hinblick auf den Hautkontakt gegenüber Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen zu ermitteln.
(2) Ermittelt werden müssen:
3.2 Ermittlung stoffbezogener Informationen
(1) Für die Ermittlung stoffbezogener Informationen hat der Arbeitgeber Informationen insbesondere aus folgenden Quellen heranzuziehen: Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt, technisches Merkblatt, die TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte", TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe", TRGS 906 "Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV", TRGS 907 "Verzeichnis sensibilisierender Stoffe" und die MAK- und BAT-Werte-Liste der DFG.
(2) Bei fehlender Kennzeichnung ist nicht automatisch davon auszugehen, dass keine Gefährdung vorliegt. Deshalb ist zu prüfen, ob im Sicherheitsdatenblatt oder in anderen Produktinformationen Hinweise auf hautgefährdende, hautresorptive oder sonstige relevante Eigenschaften vorliegen. Sind hierin keine Informationen enthalten (z.B. keine Angabe des pH-Wertes bei wässrigen Lösungen, oder fehlende Angaben zur Hautresorption), kann beim Hersteller bzw. Inverkehrbringer nachgefragt werden, ob solche Gefährdungen vorliegen (§ 7 Abs. 2 GefStoffV). Darüber hinaus können von Fachleuten die Eigenschaften chemisch ähnlicher Stoffe (Struktur-Wirkungs-Beziehungen) für die Abschätzung der Gefährdung herangezogen werden.
(3) Liegen keine Informationen zu Hautgefährdung oder Hautresorption vor (z.B. im Kapitel 8 oder 11 des Sicherheitsdatenblattes oder in Branchenregelungen nach Anlage 1), sind mindestens die
(4) Ist ein Gefahrstoff mit R-Sätzen der Spalte 1 in der folgenden Tabelle eingestuft und liegen in Kapitel 11 des Sicherheitsdatenblattes keine Informationen im Hinblick auf die hautresorptiven Eigenschaften vor, sind die Schutzmaßnahmen für die hautresorptiven Eigenschaften gemäß der in Spalte 2 angegebenen R-Sätze zu ergreifen.
Tab. 1: Schutzmaßnahmen bei fehlenden Angaben zur Hautresorption
Bei Einstufung mit R-Satz xx und Fehlen von Informationen zur Hautresorption in Kapitel 11 des Sicherheitsdatenblatts | Schutzmaßnahmen ergreifen gemäß |
R 20 (Gesundheitsschädlich beim Einatmen) R 22 (Gesundheitsschädlich beim Verschlucken) |
R 21 (Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut) |
R 23 (Giftig beim Einatmen) R 25 (Giftig beim Verschlucken) |
R 24 (Giftig bei Berührung mit der Haut) |
R 26 (Sehr giftig beim Einatmen) R 28 (Sehr giftig beim Verschlucken) |
R 27 (Sehr giftig bei Berührung mit der Haut) |
3.2.1 Hautgefährdende Gefahrstoffe
(1) Gefahrstoffe sind hautgefährdend, wenn sie zu irritativen Reaktionen der Haut (Hautrötungen, irritativen Kontaktekzemen) oder zu schweren Hautschäden führen, oder hautsensibilisierende Eigenschaften besitzen und eines der nachfolgend genannten Kriterien aufweisen:
Einstufung mit:
(2) Weitere Informationen zu hautsensibilisierenden Stoffen geben die TRGS 900 (Kennzeichnung "Sh") und die TRGS 907. Stoffe, die sensibilisierend auf Haut und Atemwege wirken, sind mit R 42/43 oder in der TRGS 900 mit "Sah" gekennzeichnet. Für diese Stoffe ist zusätzlich die TRBA/TRGS 406 zu beachten.
(3) Durch UV-Licht sensibilisierende/toxische Stoffe (phototoxische/photosensibilisierende Stoffe) können in Verbindung mit Sonnenlichtexposition zur Überempfindlichkeit führen. Dies sind Stoffe wie z.B. Chlorpromazin, die bei einzelnen Beschäftigten photoallergische Reaktionen auslösen können und andere Stoffe (z.B. Psoralen und andere Furocumarine in Pflanzen), die bei entsprechender Sonnenlichtexposition bei einer Vielzahl von Beschäftigten phototoxische Reaktionen hervorrufen können.
3.2.2 Hautresorptive Gefahrstoffe
(1) Hautresorptive Gefahrstoffe können sowohl über eine vorgeschädigte als auch die intakte Haut aufgenommen werden und Organerkrankungen verursachen. Dies sind Gefahrstoffe, wenn sie eines der nachfolgenden Kriterien aufweisen:
(2) Mit "H" in der MAK- und BAT-Wert Liste der DFG gekennzeichnete Stoffe sind ebenfalls als hautresorptiv zu betrachten.
(3) Anlage 2 Nummer 2 enthält beispielhaft Stoffgruppen, bei denen erfahrungsgemäß von einer gesundheitsschädigenden Wirkung bei Hautaufnahme auszugehen ist.
(4) Für Gefahrstoffe, die mit einem der folgenden R-Sätze gekennzeichnet oder in der TRGS 905 entsprechend eingestuft sind, ist immer zu ermitteln, ob diese über die Haut aufgenommen werden können:
Beispiele für derartige Gefahrstoffe mit hautresorptiven Eigenschaften sind in Anlage 2 Nummer 3 aufgelistet. Von einer relevanten Aufnahme über die Haut ist auszugehen, falls keine gegenteiligen Erkenntnisse vorliegen oder keine Informationen zu erhalten sind.
(5) Insbesondere bei hautresorptiven Gefahrstoffen ist sowohl der direkte Hautkontakt als auch die Aufnahme des Stoffes über die Gas-/Dampfphase bzw. Aerosole zu berücksichtigen. In der Anlage 2 Nummer 1 sind beispielhaft Stoffe genannt, bei denen die Aufnahme über die Gas-/Dampfphase einen zusätzlichen relevanten Aufnahmepfad darstellt.
(6) Bei Kontakt mit Gefahrstoffen, die selbst nicht oder wenig hautresorptiv sind, besteht die Möglichkeit, dass sie in Kombination mit anderen Stoffen durch die Haut aufgenommen werden. Bei der Gefährdungsbeurteilung ist die verstärkte Aufnahme von Gefahrstoffen durch Stoffe mit Carrier-Effekten zu berücksichtigen. Wichtige Beispiele für Stoffe, die als sog. Carrier fungieren, sind Dimethylsulfoxid (DMSO), N,N-Dimethylformamid (DMF) und Glykol-Verbindungen.
3.2.3 Sonstige Stoffe (siehe auch TRGS 400)
Kosmetische Mittel, Lebensmittel und -zusatzstoffe, Futtermittel und -zusatzstoffe, Arzneimittel, Medizinprodukte, Tabakerzeugnisse, Abfälle zur Beseitigung und Altöle sowie Abwässer sind zwar grundsätzlich nicht zu kennzeichnen, können aber bei Hautkontakt am Arbeitsplatz auch Gefahrstoffe sein, wenn sie gefährliche Eigenschaften im Sinne der Gefahrstoffverordnung haben. Zu den Gefahrstoffen gehören auch Bestandteile von Pflanzen und Tieren, wenn sie gefährliche Eigenschaften aufweisen (z.B. sensibilisierend nach TRGS 907).
3.3 Ermittlung tätigkeitsbezogener Informationen
(1) Der Arbeitgeber hat zu ermitteln
(2) Zusätzlich ist zu prüfen, ob Hautkontakt und/oder -aufnahme über die Gas-/Dampfphase oder Aerosole möglich ist.
(3) Ergebnisse arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen (nach Anhang V GefStoffV) sind unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht zu berücksichtigen. Wurde im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach § 16 Abs. 1 GefStoffV Biomonitoring durchgeführt, so müssen die Ergebnisse bei hautresorptiven Gefahrstoffen in die Ermittlung von Ausmaß und Dauer des Hautkontakts einbezogen werden.
3.3.1 Art des Hautkontakts
(1) Hautkontakt kann direkt z.B. durch Spritzer, Aerosole, Benetzung der Haut über Arbeitsmittel oder indirekt z.B. durch verunreinigte Kleidung oder kontaminierte Oberflächen erfolgen.
3.3.2 Ausmaß des Hautkontakts
(1) Das Ausmaß des Hautkontaktes ist festgelegt durch die Größe der exponierten Fläche der betroffenen Körperteile sowie die Häufigkeit und Intensität des Kontakts. Es ist durch eine Analyse der Tätigkeiten bzw. des Arbeitsverfahrens zu ermitteln. Zu berücksichtigen ist die auf die Haut einwirkende Stoffmenge einschließlich der Konzentration.
(2) Unterschieden wird zwischen
3.3.3 Dauer des Hautkontakts
(1) Die Dauer des Hautkontakts kann unter Berücksichtigung der folgenden Einteilung abgeschätzt werden:
Ist mit einem wiederholten Hautkontakt zu rechnen, sind die Expositionszeiten mit dem jeweiligen Gefahrstoff über eine Schicht zu berücksichtigen.
(2) Bei Gefährdung durch Hautkontakt beginnt die Dauer des Hautkontaktes mit der Verunreinigung der Haut mit dem betreffenden Gefahrstoff und endet erst mit der wirksamen Beseitigung.
3.3.4 Gefährdende Arbeitsbedingungen, einschließlich Feuchtarbeit
(1) Arbeitsbedingungen, die zu einer Hautgefährdung führen oder die entsprechende Wirkung von Arbeitsstoffen erhöhen, sind:
(2) Der Arbeitgeber hat zu ermitteln, ob die Kriterien für Feuchtarbeit vorliegen. Zu Feuchtarbeit gehören Tätigkeiten, bei denen die Beschäftigten einen erheblichen Teil ihrer Arbeitszeit, d. h.
(3) Zeiten der Arbeiten im feuchten Milieu und Zeiten des Tragens von flüssigkeitsdichten Handschuhen sind zu addieren, wenn nicht wirksame Maßnahmen zur Regeneration der Haut getroffen worden sind.
4 Gefährdungsbeurteilung
4.1 Allgemeines
(1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der in Nummer 3 ermittelten Informationen anhand
die Gefährdung zu beurteilen und die erforderlichen Maßnahmen festzulegen.
(2) Bei der Gefährdungsbeurteilung ist auch der mögliche Kontakt zu kontaminierter Arbeitskleidung, persönlicher Schutzausrüstung, kontaminierten Arbeitsflächen und Arbeitsmitteln zu berücksichtigen.
(3) Diese TRGS teilt die Gefährdung in drei Kategorien ein:
(4) Insbesondere die Gefährdung durch hautresorptive und sensibilisierende Gefahrstoffe ist schwierig zu beurteilen. Deshalb wird dem Arbeitgeber empfohlen, sich im Hinblick auf diese Gefährdungen in jedem Fall durch fachkundige Personen nach § 7 Abs. 7 GefStoffV, z.B. den Betriebsarzt beraten zu lassen.
(5) Die in den Nummern 5 und 6 aufgeführten technischen, organisatorischen, hygienischen und persönlichen Maßnahmen sind entsprechend der Höhe der Gefährdung auszuwählen mit dem Ziel, den Kontakt der Haut mit Gefahrstoffen nach dem Stand der Technik zu minimieren.
(6) Die folgenden Bedingungen sind bei der Gefährdungsbeurteilung zusätzlich zu berücksichtigen:
Da bei hautresorptiven Stoffen die Hornschicht der Haut als Depot dienen kann, können auch nach Expositionsende aus diesem Depot hautresorptive Gefahrstoffe in den Körper freigesetzt werden. Intensive Hautreinigungsmaßnahmen, wie die Reinigung mit lösemittelhaltigen Hautreinigungsmitteln, die mechanische Reinigung oder die Reinigung mit heißem Wasser, können zu einer verstärkten Freisetzung von Gefahrstoffen aus dem Depot führen. Deshalb ist als erste Maßnahme die Reinigung mit kaltem oder lauwarmem Wasser unter Verwendung von geeigneten Hautreinigungsmitteln empfehlenswert (siehe Nummer 6.1).
(7) Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren. Ein von Nummer 4.2 abweichendes Ergebnis ist zu begründen.
4.2 Zuordnung der Gefährdungskategorien
(1) Die Gefährdungskategorien ergeben sich in Abhängigkeit von:
Es müssen immer alle R-Sätze betrachtet werden und die höchste Gefährdungskategorie ist maßgebend.
(2) Die Anlage 4 enthält die Zuordnung der Gefährlichkeitsmerkmale zu den Gefährdungskategorien in Abhängigkeit von Ausmaß und Dauer der Exposition.
4.2.1 Kontaminierte Arbeitskleidung, Arbeitsmittel, Arbeitsflächen
Bei kurzfristigem und kleinflächigem Hautkontakt mit Arbeitskleidung, Arbeitsmitteln oder Arbeitsflächen, die durch Gefahrstoffe im Sinne dieser TRGS verschmutzt sind, liegt mindestens eine geringe Gefährdung vor. Bei längerfristigem Hautkontakt liegt mindestens eine mittlere Gefährdung vor.
4.2.2 Hautgefährdende Gefahrstoffe
(1) Eine geringe Gefährdung durch Hautkontakt liegt vor:
(2) Eine mittlere Gefährdung durch Hautkontakt liegt vor:
(3) Eine hohe Gefährdung durch Hautkontakt liegt vor:
(4) Abweichend von Absatz 1 bis 3 liegt bei allen Tätigkeiten mit dermaler Gefährdung durch Stoffe, bei denen praktische Erfahrungen zeigen, dass diese Stoffe oder Zubereitungen eine Sensibilisierung bei einer erheblichen Anzahl von Beschäftigten durch Hautkontakt hervorrufen können (z.B. unausgehärtete Epoxidharzsysteme), eine hohe Gefährdung vor.
4.2.3 Hautresorptive Gefahrstoffe und sonstige Stoffeigenschaften
(1) Eine geringe Gefährdung durch Hautkontakt liegt vor bei Tätigkeiten mit kleinflächigem und kurzfristigem Hautkontakt mit Gefahrstoffen mit R 21.
(2) Eine mittlere Gefährdung durch Hautkontakt liegt vor:
mit Gefahrstoffen mit
(3) Eine hohe Gefährdung durch Hautkontakt liegt vor:
4.2.4 Feuchtarbeit
Feuchtarbeit kann aus systematischen Gründen nicht mit den Kriterien von Nummer 4.2 Abs. 1 einer Gefährdungskategorie zugeordnet werden. Deshalb sind bei Feuchtarbeit zur Minimierung der Gefährdung die Maßnahmen nach Nummer 5.3 zu treffen.
5 Festlegung der Schutzmaßnahmen
(1) Das systematische Vorgehen bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen ist in der Anlage 5 dargestellt.
(2) Bei den Schutzmaßnahmen ist die Rangfolge Substitution, technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen zu beachten.
5.1 Schutzmaßnahmen bei geringer Gefährdung
Liegt nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung eine geringe Gefährdung vor, sind allgemeine Hygienemaßnahmen nach Nummer 6.1 dieser TRGS zu ergreifen.
5.2 Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei mittlerer und hoher Gefährdung
5.2.1 Substitution
(1) Besteht aufgrund der Tätigkeit oder des Arbeitsverfahrens Hautkontakt und ist gemäß Gefährdungsbeurteilung nach Nummer 4 eine mittlere oder hohe Gefährdung gegeben, ist vorrangig eine Substitution durchzuführen. Ist eine Substitution nicht durchführbar, ist dieses in der Gefährdungsbeurteilung zu begründen (siehe auch TRGS 600 "Substitution").
(2) Sind Ersatzstoffe nicht verfügbar, ist zu prüfen, ob Produkte oder Zubereitungen erhältlich sind, die die Gefahrstoffe im Sinne dieser TRGS in geringerer Konzentration enthalten. Ebenso ist zu prüfen, ob die vorgesehenen Stoffe oder Zubereitungen in expositionsarmer Verwendungsform eingesetzt werden können.
(3) Auch durch den Einsatz geeigneter Ersatzverfahren, wie z.B. durch Werkzeuge, Instrumente oder Arbeitsvorrichtungen, kann der Hautkontakt verhindert bzw. vermindert werden.
5.2.2 Geschlossene Anlage bei hoher Gefährdung
Ist eine Substitution nicht möglich, so ist - soweit technisch möglich - eine geschlossene Anlage vorzusehen, wenn gemäß Gefährdungsbeurteilung nach Nummer 4 eine hohe Gefährdung vorliegt.
5.2.3 Technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen bei mittlerer und hoher Gefährdung
(1) Ist die Anwendung von geschlossenen Anlagen technisch nicht möglich, sind zusätzlich zu den allgemeinen Hygienemaßnahmen nach Nummer 6.1 technische und organisatorische Maßnahmen nach Nummern 6.2 und 6.3 zur Expositionsminderung nach dem Stand der Technik vorzunehmen.
(2) Sind technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichend, müssen zusätzlich persönliche Schutzmaßnahmen nach Nummer 6.4 ergriffen werden.
(3) Die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen ist nach Nummer 6.5 zu überwachen.
5.3 Schutzmaßnahmen bei Feuchtarbeit
Bei Feuchtarbeit hat der Arbeitgeber zusätzlich über die allgemeinen Hygienemaßnahmen nach Nummer 6.1 hinaus die zusätzlichen Maßnahmen nach Nummern 6.2 bis 6.5 zu treffen. Darüber hinaus hat er durch organisatorische Maßnahmen sicher zu stellen, dass unvermeidbare Feuchtarbeit soweit wie möglich auf mehrere Beschäftigte verteilt wird, um für den Einzelnen die Exposition zu verringern. Anzustreben ist ein Wechsel von Feucht- und Trockenarbeit, wobei der Anteil der Feuchtarbeit soweit wie möglich begrenzt werden soll.
6 Schutzmaßnahmen
6.1 Allgemeine Hygienemaßnahmen
(1) Von besonderer Bedeutung in Bezug auf Hautgefährdungen sind die folgenden allgemeinen Hygienemaßnahmen:
(2) Hautpflegemittel werden zur Förderung der Regeneration der Haut eingesetzt. Ihre Anwendung ist nach Arbeitsende und nach Reinigung der Haut notwendig.
(3) Weitere allgemeine Hygienemaßnahmen finden sich in Nummer 4 der TRGS 500 "Schutzmaßnahmen".
6.2 Technische Schutzmaßnahmen
(1) Technische Schutzmaßnahmen sind u. a.
(2) Können technische Schutzmaßnahmen ganz oder teilweise nicht genutzt werden, z.B. bei Probenahmen oder Wartungsarbeiten, sind organisatorische oder persönliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die einen Schutz der Beschäftigten gewährleisten.
(3) In Anlage 6 werden beispielhaft technische und organisatorische Schutzmaßnahmen aufgeführt.
(4) Zur Körperreinigung nach der Arbeit sollen bei Tätigkeiten mit aerosolbildenden hautgefährdenden oder hautresorptiven Stoffen Dusch- und Umkleidegelegenheiten zur Verfügung stehen, wenn auf Grund der Gefährdungsbeurteilung die Notwendigkeit dazu gegeben ist.
6.3 Organisatorische Schutzmaßnahmen
Folgende organisatorische Schutzmaßnahmen sind vom Arbeitgeber immer zu veranlassen:
6.4 Personenbezogene Schutzmaßnahmen
6.4.1 Allgemeines
(1) Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass die Hautgefährdung durch zusätzliche Maßnahmen nach dem Stand der Technik nicht ausgeschlossen werden kann, hat der Arbeitgeber personenbezogene Schutzmaßnahmen zu veranlassen, die von den Beschäftigten umgesetzt werden müssen.
(2) Personenbezogene Schutzmaßnahmen umfassen in dieser TRGS in der Regel Schutzausrüstungen, Schutzhandschuhe und Hautschutzmittel. Sie werden bezüglich der Schutzhandschuhe und Hautschutzmittel in den Nummern 6.4.2, 6.4.3 und 6.4.4 erläutert.
(3) Die personenbezogenen Schutzmaßnahmen dieser TRGS beziehen sich überwiegend auf den Kontakt mit Händen und Unterarmen. Für Hautkontakt mit anderen Körperteilen (insbesondere Füße und Beine) sind spezifische Schutzmaßnahmen, wie z.B. das Tragen von Arbeitsschürzen, Schutzschuhen aus geeigneten Materialien oder eines Chemikalienschutzanzuges, zu treffen. Beispiele für solche Tätigkeiten sind in Anlage 7 aufgeführt. Die geeignete Schutzausrüstung ist dem Sicherheitsdatenblatt zu entnehmen bzw. muss beim Hersteller/Lieferanten des Gefahrstoffes erfragt werden.
(4) Ein Einsatz von personenbezogenen Schutzmaßnahmen minimiert den Hautkontakt, kann ihn in der Regel aber nicht ausschließen.
(5) Da eine Wechselwirkung von Hautschutz- und Hautpflegemitteln und Handschuhen möglich ist, hat der Arbeitgeber diese bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstungen zu berücksichtigen (siehe auch Nummer 6.4.4 Abs. 6).
(6) Der Arbeitgeber hat die benötigten und geeigneten persönlichen Schutzausrüstungen in ausreichender Menge zu Verfügung zu stellen und er hat sicher zu stellen, dass die Arbeitnehmer diese gemäß der Betriebsanweisung anwenden. Verunreinigte Schutzausrüstung ist vom Arbeitgeber zu reinigen bzw. zu entsorgen.
(7) Eine mögliche Gefährdung durch den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen ist bei deren Auswahl zu berücksichtigen, z.B. Allergene in Schutzhandschuhen und Feuchtarbeit bei längerer Tragedauer flüssigkeitsdichter Handschuhe, sowie im Bereich von Maschinen mit drehenden Teilen.
(8) In Ausnahmefällen kann nach Abwägung der Gefährdungen ein Verzicht auf das Tragen von Handschuhen eine geringere Belastung darstellen als gelegentlicher, kleinflächiger und kurzzeitiger Hautkontakt, wenn die sofortige Reinigung der betroffenen Hautstellen gewährleistet ist. Diese Beurteilung hat durch den Betriebsarzt zu erfolgen und ist in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.
6.4.2 Schutzhandschuhe
(1) Schutzhandschuhe dürfen nicht länger als erforderlich getragen werden.
(2) Bei flüssigkeitsdichten Handschuhen ist ein geeigneter Wechsel von Tätigkeiten mit und ohne Handschuhe anzustreben, da es bei längerem Tragen flüssigkeitsdichter Handschuhe durch Schweißbildung zu einer Schädigung der Haut kommen kann (Feuchtarbeit). Die Häufigkeit des Handschuhwechsels ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Empfohlen wird mindestens stündlicher Handschuhwechsel oder das Tragen von Unterziehhandschuhen aus Baumwolle. Die erforderliche Anzahl von Schutzhandschuhen sowie die Zeiten für einen Handschuhwechsel sind bei der Arbeitsorganisation zu beachten.
(3) Das Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen ohne Wechsel über mehr als vier Stunden pro Tag ist als belastend im Sinne von § 9 Abs. 3 Satz 2 GefStoffV anzusehen und darf nicht als ständige Maßnahme zugelassen werden und darf technische und organisatorische Maßnahmen nicht ersetzen.
(4) Beim An- und Ausziehen der Handschuhe ist darauf zu achten, dass evtl. auf der Außenseite anhaftende Verunreinigungen nicht in den Innenteil des Handschuhs oder auf die Haut gelangen. Die richtige Methode zum An- und Ausziehen ist im Rahmen der Unterweisung zu üben (s. hierzu Anhang 4a der BG-Information 868 "Chemikalienschutzhandschuhe" (BGI 868)).
(5) Bei der Benutzung von Schutzhandschuhen ist vor Beginn der Tätigkeit auf sichtbare Schäden am Schutzhandschuh, wie Risse oder Materialveränderungen, Verhärtung und Quellung, die nach Lagerung und Wiederverwendung auftreten können, zu achten.
(6) Sind die Handschuhe defekt oder ist die Tragedauer überschritten (siehe Nummer 6.4.3 Abs. 4 und 5), sind die Handschuhe zu entsorgen. Bei Kontamination der Schutzhandschuhe mit chemischen Arbeitsstoffen sind die Hinweise des Chemikalienherstellers zur Entsorgung der verwendeten Chemikalien auch für die Schutzhandschuhe anzuwenden.
(7) Bei der Aufbewahrung am Arbeitsplatz bzw. der Lagerung von Chemikalienschutzhandschuhen im Betrieb sind entsprechende Hinweise in der Herstellerinformation zu beachten. Bei der Bevorratung von Chemikalienschutzhandschuhen ist insbesondere zu beachten, dass sich das Handschuhmaterial durch die Einwirkung von UV-Strahlung, Ozon oder höhere Temperaturen über die Lagerdauer verändern kann.
(8) Bei der Auswahl der Schutzhandschuhe ist auch eine vorhandene Sensibilisierung des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Hinweise auf die in Schutzhandschuhen enthaltenen Allergene können z.B. der Allergenliste (www.GISBAU.de) entnommen werden. Hinweise auf die in medizinischen Einmalhandschuhen enthaltenen Allergene kann den Informationen der Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege "Achtung Allergiegefahr" (Themenheft M 621) sowie den Informationen der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand "Allergiegefahr durch Latex-Einmalhandschuhe" (GUV-I 8584) entnommen werden.
(9) Medizinische Einmalhandschuhe, die nur die Anforderungen der DIN EN 455 erfüllen, sind keine Chemikalienschutzhandschuhe.
(10) Werden aus hygienischen Gründen Einmalhandschuhe aus Latex eingesetzt, so darf der Proteingehalt 30 µg/g Handschuhmaterial nicht überschreiten. Einmalhandschuhe aus Latex dürfen nicht gepudert sein.
(11) Lederhandschuhe sind keine Chemikalienschutzhandschuhe.
(12) Werden Lederhandschuhe - z.B. wegen mechanischer Gefährdung - eingesetzt, müssen diese chromatfrei sein und es dürfen von ihnen keine zusätzlichen Gefährdungen ausgehen (z.B. durch Biozide und Produktionshilfsstoffe). Der maximale Chromatgehalt orientiert sich dabei an der evaluierten Nachweisgrenze (Analyseverfahren entsprechend DIN EN ISO 17075) und muss unterhalb von 3 mg/kg Handschuhmaterial liegen. Angaben zu den Inhaltsstoffen sind den Informationen des Schutzhandschuhherstellers zu entnehmen oder beim Hersteller zu erfragen.
(13) Werden Polyurethanbeschichtete Handschuhe eingesetzt, ist sicherzustellen, dass diese kein N,N-Dimethylformamid (DMF) freisetzen. Der maximale DMF-Gehalt muss kleiner als 10 mg/kg Handschuhmaterial sein.
6.4.3 Auswahl geeigneter Chemikalienschutzhandschuhe
(1) Die Auswahl der Schutzhandschuhe muss abgestimmt auf Arbeitsstoffe und Arbeitsverfahren erfolgen. Neben dem Schutz vor Chemikalien sind mechanische und ergonomische Anforderungen zu berücksichtigen. Je nach Tätigkeit und verwendeten Arbeitsstoffen ist ein hinreichend beständiger Handschuh für den speziellen Einsatzzweck auszuwählen.
(2) Bei einer Gefährdung durch Gefahrstoffe darf der Arbeitgeber nur CE-gekennzeichnete Chemikalienschutzhandschuhe auswählen, die mindestens die Anforderungen nach DIN EN 374 Teil 3 für den Schutzindex Klasse 2 (Durchbruchzeit > 30 Minuten) erfüllen. Abweichend hiervon ist für Tätigkeiten bis zehn Minuten auch ein Schutzindex der Klasse 1 möglich.
(3) Chemikalienschutzhandschuhe, die mit einem Erlenmeyerkolben gekennzeichnet sind, bieten einen erweiterten Schutz gegen chemische Gefährdungen; aus einer Gruppe von zwölf Prüfchemikalien haben diese Chemikalienschutzhandschuhe bei drei der Prüfchemikalien mindestens die Klasse 2 (Durchbruchzeit > 30 min) erreicht. Bestandteil der Kennzeichnung der Handschuhe sind dann entsprechende Buchstaben stellvertretend für die ausgewählten Prüfchemikalien. Dieses ist erkennbar am nachfolgenden Symbol (DIN EN 374-1:2003):
Beispiel |
Erlenmeyer-Kolben:
Schutz gegen chemische Risiken nach DIN EN 374, Schutz gegen Permeation nach EN 374-3: Schutzindex Klasse 1-6 (je höher desto besser); in der Prüfung muss mit drei der festgelegten Prüfchemikalien mindestens Klasse 2 erreicht werden. |
Näheres zur Kennzeichnung von Chemikalienschutzhandschuhen siehe Nummer 4 der BG-Information "Chemikalienschutzhandschuhe" BGI 868.
(4) Die Durchbruchzeit ist diejenige Zeit, bei der in der Prüfung nach DIN / EN 374 Teil 3 der Durchbruch der Chemikalie an der nicht exponierten Seite des Handschuhmaterials festgestellt werden kann. Die Prüfung nach DIN EN 374 Teil 3 wird bei 23 °C durchgeführt. Da die Durchbruchzeit temperaturabhängig ist und beim Tragen von Schutzhandschuhen im Schutzhandschuh höhere Temperaturen auftreten können, kann die Durchbruchszeit unter Praxisbedingungen (max. Tragedauer oder Durchdringungszeit) bis auf 1/3 der unter DIN EN 374 Teil 3 ermittelten Durchbruchszeit sinken. Daher ist für die Ermittlung der maximalen Tragedauer (Durchdringungszeit) für bestimmte Verwendungen die Angabe der Durchbruchzeit basierend auf einer Prüfung bei 33 °C sinnvoll und notwendig.
(5) Die maximale Tragedauer (Durchdringungszeit) eines Schutzhandschuhs ist erreicht, wenn Chemikalien unter bestimmten Verwendungsbedingungen den Handschuh durchdringen. Die maximale Tragedauer (Durchdringungszeit) eines Schutzhandschuhs ist in der Regel kürzer als die DIN EN 374 Teil 3 ermittelte Durchbruchszeit und wird von folgenden Parametern bestimmt:
(6) Folgende Informationen (Parameter a und B) kann der Arbeitgeber dem Abschnitt 8 des Sicherheitsdatenblattes (Anhang 2 REACH-Verordnung bzw. Nummer 6.8.2.1.2 der Bekanntmachung 220 des AGS) entnehmen bzw. hat er nach § 7 Abs. 2 der GefStoffV beim Lieferanten der Gefahrstoffe zu erfragen:
Parameter A: | das Handschuhmaterial |
Parameter B: | Durchdringungszeit (darunter ist die max. Tragedauer zu verstehen) des Handschuhmaterials in Abhängigkeit von Intensität und Dauer der Hautexposition |
Anm.: Die Durchdringungszeit ist stark temperaturabhängig. Wenn die Durchbruchszeit entsprechend der Norm DIN EN 374 Teil 3 bei 23 °C ermittelt worden ist, so ist die maximale Tragedauer unter Praxisbedingungen (bei 33 °C) auf ein Drittel zu kürzen.
(7) Ggf. enthält das Sicherheitsdatenblatt darüber hinaus weitere Informationen:
Parameter C: | das Handschuhmaterial sowie dessen mindestens erforderliche Materialstärke mit Angabe der dazugehörigen maximalen Tragedauer unter den vom Chemikalienlieferanten vorgegebenen Anwendungsbedingungen, wie Arbeitsverfahren, Arbeitsstoffe etc., |
Parameter D: | ein konkretes Handschuhfabrikat mit Nennung des Handschuhherstellers oder -vertreibers sowie die Angabe der dazugehörigen maximalen Tragedauer unter den vom Chemikalienlieferanten vorgegebenen Anwendungsbedingungen, wie Arbeitsverfahren, Arbeitsstoffe etc. |
(8) Zusätzlich sind vom Arbeitgeber zum Abgleich der betrieblichen Verwendungsbedingungen mit dem angegebenen Verwendungszweck im Sicherheitsdatenblatt folgende Parameter E arbeitsplatzspezifisch zu ermitteln und bei der Auswahl zu berücksichtigen:
(9) Bei der Auswahl des geeigneten Schutzhandschuhs ist wie folgt vorzugehen (siehe hierzu Ablaufdiagramm, Anlage 8):
6.4.4 Hautschutzmittel
(1) Hautschutzmittel sind äußerlich auf die Haut aufzubringende Mittel entsprechend der PSA-Benutzer-Richtlinie 89/656/EWG (umgesetzt in nationales Recht durch die PSA-Benutzungs-Verordnung). Der Einsatz von Hautschutzmitteln sollte unter Hinzuziehung einer fachkundigen Person für den Arbeits- und Gesundheitsschutz, insbesondere des Betriebsarztes, erfolgen. Wenn Hautschutzmittel als persönliche Schutzmaßnahme am Arbeitsplatz eingesetzt werden, müssen sie weitere Anforderungen nach den folgenden Absätzen erfüllen.
(2) Hautschutzmittel im Sinne dieser TRGS sind äußerlich anzuwendende Zubereitungen, welche die Haut vor Irritationen schützen sollen. Sie können nur eingesetzt werden bei wiederholtem und längerfristigem Kontakt gegenüber milden Irritantien (R 21, R 38, R 66) und bei Feuchtarbeit. Hautschutzmittel schützen nicht vor Einwirkungen ätzender, giftiger, sensibilisierender und hautresorptiver, mutagener, kanzerogener und reproduktionstoxischer Gefahrstoffe (siehe Anlage 9).
(3) Es sind nur Hautschutzmittel zu verwenden, die einer Wirksamkeitsprüfung durch den Hersteller nach geltenden wissenschaftlichen und medizinischen Empfehlungen unterzogen wurden (siehe Leitlinie der Arbeitsgemeinschaft für Berufs- und Umweltdermatologie (ABD): "Berufliche Hautmittel"). Diese Wirksamkeit muss vorzugsweise mit einer Invivo-Methode (z.B. ROIT, Repetitiver okklusiver Irritationstest) nachgewiesen sein. Mindestens sollte die Wirksamkeit mit dem BUS-Modell (Bovine Udder Skin) oder einem 3D-Hautkultur-Modell getestet sein.
(4) Der Arbeitgeber benötigt für die Auswahl geeigneter Hautschutzmittel folgende Angaben:
der Nachweisverfahren für die ausgelobte Verwendung. Dabei sind Hautschutzmittel, deren Wirksamkeit am Menschen (in-vivo) nachgewiesen wurde, zu bevorzugen.
(5) Bei der Auswahl von Hautschutzmitteln sind auch mögliche Gefährdungen, die vom Hautschutzmittel selbst ausgehen können, zu berücksichtigen, z.B. allergische Reaktion auf die Inhaltsstoffe von Hautschutzmitteln. Es sind vorzugsweise duftstoff- und konservierungsfreie Hautschutzmittel einzusetzen.
(6) Es wird darauf hingewiesen, dass Hautschutzmittel, insbesondere fetthaltige, die Schutzwirkung von Schutzhandschuhen beeinträchtigen können (siehe auch Nummer 6.4.1 Abs. 5).
(7) Die Anwendung von Hautschutzmitteln ist auf das Arbeitsverfahren abzustimmen, da diese Mittel bei bestimmten Arbeitsstoffen (z.B. polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen und Lösemitteln) zu einer verstärkten Aufnahme von Stoffen über die Haut führen können.
(8) Hautschutzmittel sind vor jeder hautbelastenden Tätigkeit, z.B. zu Arbeitsbeginn, nach Pausen, nach jeder Hautreinigung während der Tätigkeit oder spätestens nach einem vom Hautschutzmittel-Hersteller vorgegebenen Zeitraum auf die saubere und trockene Haut aufzutragen. Die für einen wirksamen Auftrag der Hautschutzmittel erforderlichen Zeiten sind bei der Arbeitsorganisation zu berücksichtigen.
6.5 Überwachung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen
(1) Die Wirksamkeit der durchgeführten Schutzmaßnahmen ist regelmäßig zu überprüfen. Die Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen ist mindestens alle drei Jahre sowie bei Veränderung des Arbeitsverfahrens zu überprüfen. Dies sollte insbesondere durch Prüfung der Funktionsfähigkeit technischer Schutzeinrichtungen erfolgen. Ergeben sich aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge Hinweise auf eine nicht ausreichende Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen, ist die Gefährdungsbeurteilung zu wiederholen.
(2) Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen.
(3) Der Arbeitgeber hat die ordnungsgemäße Umsetzung der getroffenen Schutzmaßnahmen und die sachgerechte Anwendung von Schutzhandschuhen, Hautschutzmitteln sowie die Hautreinigung zu überwachen. Die Beschäftigten sind verpflichtet, die technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen und die persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden.
7 Information der Beschäftigten
7.1 Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten
(1) Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, Informationen über die am Arbeitsplatz auftretenden Gefahrstoffe und ihre Wirkung bei Hautkontakt einschließlich der festgelegten Maßnahmen sind in die Betriebsanweisung aufzunehmen und im Rahmen einer mindestens jährlich durchzuführenden, mündlichen Unterweisung tätigkeitsbezogen zu vermitteln (§ 14 GefStoffV, TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten"). Es wird empfohlen, die ausgewählten Hautreinigungs-, Hautpflege- und Hautschutzmittel in einem Hautschutzplan festzulegen und diesen an geeigneten Stellen aushängen, z.B. an Handwaschplätzen.
(2) Über angemessene Vorsichtsmaßregeln zur Vermeidung des Hautkontaktes, über Hygienevorschriften, Maßnahmen der Ersten Hilfe und über die korrekte Anwendung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen muss unterwiesen werden (richtige Verwendung der bereitgestellten persönlichen Schutzausrüstung wie Schutzhandschuhe, Hautschutzmittel o. ä.). Der sachgerechte Auftrag von Hautschutzmitteln bzw. die wirksame Hautreinigung kann unter Verwendung von fluoreszierenden Präparaten unter UV-Licht geübt werden.
(3) Wenn der Erfolg der Maßnahmen in erheblichem Umfang von organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen abhängt, wenn sich die Arbeitsbedingungen ändern oder durch die Tätigkeit Hauterkrankungen aufgetreten sind, kann es erforderlich sein die Unterweisung mehrmals pro Jahr durchzuführen.
(4) Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass auf Schutzhandschuhe verzichtet werden kann, muss in der Unterweisung gezielt auf die besonderen Verhaltensregeln in dem Fall hingewiesen werden.
(5) Der Arbeitgeber sollte die Beschäftigten dazu auffordern, ihn auf betriebsspezifische Gefahren für die Haut hinzuweisen und Schutzmaßnahmen vorzuschlagen.
(6) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass im Rahmen der Unterweisung eine arbeitsmedizinischtoxikologische Beratung durchgeführt wird.
7.2 Arbeitsmedizinischtoxikologische Beratung
(1) Im Rahmen der arbeitsmedizinischtoxikologischen Beratung sind die Arbeitnehmer über die möglichen auftretenden Gesundheitsgefahren zu unterrichten. Sie beinhaltet eine für den Laien verständliche Beschreibung der durch reizende, sensibilisierende Stoffe oder Feuchtarbeit hervorgerufenen Hautveränderungen (insbesondere Kontaktekzeme der Hände und Unterarme). Auf tätigkeits- oder stoffbezogene Besonderheiten (Reizung oder Sensibilisierung durch Aerosole oder Gase, verschmutzte Kleidung) soll hingewiesen werden. Bei Tätigkeiten mit hautresorptiven Stoffen sind die Wirkungen dieser Stoffe zu erläutern.
(2) Inhalt der arbeitsmedizinischtoxikologischen Beratung soll auch die Beschreibung krankhafter Zustände sein (z.B. endogenes Ekzem, Veranlagung für Hautkrankheiten, außerberufliche Sensibilisierungen), bei deren Vorliegen der Arbeitnehmer besonders gefährdet für eine Hauterkrankung sein kann. Auf mögliche Beeinträchtigungen und Nebenwirkungen durch persönliche Schutzausrüstung (z.B. längeres Handschuhtragen) ist hinzuweisen. Zusätzlich sind die Beschäftigten über Angebotsuntersuchungen nach § 16 Abs. 3 und 4 GefStoffV zu unterrichten.
(3) Falls es aus arbeitsmedizinischen Gründen erforderlich ist, sollte die arbeitsmedizinischtoxikologische Beratung unter Beteiligung eines Facharztes für Arbeitsmedizin oder eines Arztes mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" durchgeführt werden.
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(Stand: 22.11.2022)
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