Regelwerk

TRGS 402 - Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition: Textvergleich der Fassungen 01.01.2010 zu 10.08.2023

Fassung vom 01.01.2010 Fassung vom 10.08.2023
TRGS 402 - Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition TRGS 402 - Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Ausgabe: Januar 2010
Vom 10. August 2023
(GMBl Nr. 12 vom 25.02.2010 S. 231; 14.02.2011 S. 172 11 ber.; 22.01.2014 S. 254 14; 08.09.2016 S. 0843 16) GMBl. Nr. 42 vom 11.09.2023 S. 898-920
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich
(1) Gemäß § 7 der Gefahrstoffverordnung hat der Arbeitgeber die Pflicht, Ausmaß, Art und Dauer der inhalativen Exposition zu ermitteln und zu beurteilen. Entsprechend der TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" ist diese TRGS bei der Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition anzuwenden, wenn (1) Gemäß § 7 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hat der Arbeitgeber die Pflicht, Ausmaß, Art und Dauer der inhalativen Exposition zu ermitteln und zu beurteilen. Die vorliegende TRGS beschreibt die hierbei zu berücksichtigenden Anforderungen und Vorgehensweisen.
(2) Diese TRGS gilt für die Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition. Sie ist anzuwenden, wenn
bei der Anwendung standardisierter Arbeitsverfahren (siehe Nummer 1 Abs. 3) Arbeitsplatzmessungen zur Wirksamkeitsüberprüfung vorgesehen sind oder Handlungsempfehlungen oder Hilfestellungen Dritter gemäß TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" (Abschnitt 6.1 Absatz 5) eine Überprüfung der Einhaltung von einem verbindlichen Beurteilungsmaßstab vorsehen oder
bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen keine standardisierten Arbeitsverfahren angewendet werden. bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen keine Handlungsempfehlungen oder Hilfestellungen Dritter angewendet werden und für die Beurteilung die Ermittlung einer Expositionshöhe erforderlich ist.
(2) Diese TRGS ist nicht anzuwenden, wenn Tätigkeiten mit geringer Gefährdung nach Nummer 6.2 der TRGS 400 durchgeführt werden. (3) Bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung nach Abschnitt 6.2 der TRGS 400 muss diese TRGS nicht angewendet werden.
(3) Standardisierte Arbeitsverfahren und die Bedingungen ihrer Anwendung sind in Nummer 5.1 der TRGS 400 aufgeführt. Hierzu gehören
eine mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung,

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(Stand: 21.02.2024)

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