Fassung von 2009 | Fassung von 2024 |
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TRGS 430 - Isocyanate - Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen
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TRGS 430 - Isocyanate - Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen |
Technische Regeln für Gefahrstoffe | Technische Regeln für Gefahrstoffe |
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Vom 1. Juli 2024 | |
(GMBl.
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(GMBl. Nr. 27 vom 29.07.2024 S. 536) |
Archiv: 2002, 2009 | |
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom | Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom |
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) | Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) |
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unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. |
Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. | |
1 Anwendungsbereich | 1 Anwendungsbereich |
(1) Diese TRGS beschreibt die Gefährdungsbeurteilung und die daraus abgeleiteten Schutzmaßnahmen für
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(1) Diese TRGS beschreibt Grundlagen für die Gefährdungsbeurteilung und die daraus abgeleiteten Schutzmaßnahmen für Beschäftigte an Arbeitsplätzen, an denen Isocyanate auftreten. Sie stellt auch ein abgestuftes Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der Exposition vor. Sie ist bei allen Tätigkeiten mit Isocyanaten anzuwenden. Dazu gehören zum Beispiel die Herstellung von Polyurethanen (PU, PUR), die Anwendungen isocyanathaltiger Klebstoffe, Lacke und Beschichtungen sowie die Freisetzung von Isocyanaten durch Pyrolyse. |
(2) Da es
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(2) Da es derzeit nur für monomere Isocyanate Arbeitsplatzgrenzwerte gibt [1], aber bei Anwendungen auch polymere Isocyanate in der Atemluft vorliegen können, werden in dieser TRGS Verfahren zur Bewertung einer möglichen Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten durch die gesamte Isocyanatexposition beschrieben. |
(3) Neben der in dieser TRGS beschriebenen Isocyanatexposition muss der Arbeitgeber Gefährdungen durch weitere Gefahrstoffe wie z.B. Polyole, Katalysatoren, Treib- und Lösemittel berücksichtigen
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(3) Neben der in dieser TRGS beschriebenen Isocyanatexposition muss der Arbeitgeber Gefährdungen und mögliche Wechselwirkungen durch weitere Gefahrstoffe wie z.B. Polyole, Katalysatoren, Treib- und Lösemittel und andere Gefährdungen am jeweiligen Arbeitsplatz und die Verarbeitungsbedingungen berücksichtigen [2, 3]. |
2 Begriffsbestimmungen | 2 Begriffsbestimmungen |
(Stand: 07.08.2024)
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