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TRGS 500 - Schutzmaßnahmen: Mindeststandards
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Ausgabe März 1998
(BArbBl. 3/1998 S. 57)
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom
Ausschuß für Gefahrstoffe (AGS)
aufgestellt und von ihm der Entwicklung angepaßt.
Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) bekanntgegeben.
Diese TRGS beschreibt generell anzuwendende Schutzmaßnahmen für den Umgang mit Arbeitsstoffen.
1 Anwendungsbereich
(1) Die TRGS 500 beschreibt Schutzmaßnahmen für den Umgang mit Arbeitsstoffen, die unabhängig von der Ermittlung, ob es sich um Gefahrstoffe handelt, anzuwenden sind. Diese Maßnahmen sollen einen Mindestschutz des Arbeitnehmers vor stoffbedingten Gesundheits- und Sicherheitsgefahren sicherstellen, insbesondere vor dem Hintergrund, daß
Die Anwendung der Mindeststandards schützt vor
(2) Die TRGS enthält neben Maßgaben zur Gestaltung der Arbeitsstätte und zur Arbeitsorganisation auch Mindeststandards zum Hautschutz und zum Schutz vor Stäuben, Gasen, Dämpfen und Nebeln. Diese leiten sich weitgehend aus den Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes ( ArbSchG) und der zugehörigen Verordnungen (z.B. Arbeitsstättenverordnung ( ArbStättV), PSA-Benutzungsverordnung) ab. Wenn die Maßnahmen aus Gründen der Übersichtlichkeit verkürzt bzw. in Form von Prüfkriterien dargestellt sind, ist die Rechtsquelle angegeben.
(3) Die in dieser TRGS beschriebenen Maßnahmen sind entsprechend der jeweiligen betrieblichen Situation auszuwählen und erforderlichenfalls stoff- und arbeitsplatzbezogen anzupassen.
(4) Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind weitergehende Schutzmaßnahmen nach GefStoffV erforderlich, wenn die Schutzmaßnahmen nach dieser TRGS den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer nicht in ausreichendem Maße sicherstellen. Dies ist im Rahmen der Arbeitsplatzbeurteilung nachzuweisen und erforderlichenfalls zu dokumentieren.
(5) Die in anderen Technischen oder berufsgenossenschaftlichen Regeln oder LASI-Leitfäden formulierten stoff- und verfahrensspezifischen Schutzmaßnahmen müssen berücksichtigt werden, wenn sie über die Anforderungen dieser TRGS hinausgehen.
2 Begriffsbestimmungen
(1) Arbeitsstoffe sind
(2) Stäube sind feine Verteilungen fester Stoffe in Luft, die durch mechanische Prozesse oder durch Aufwirbelung entstehen. Zu den Stäuben gehören auch Rauche aus thermischen oder chemischen Prozessen. Von den gesamten im Atembereich eines Arbeitnehmers vorhandenen Stäuben wird lediglich ein Teil eingeatmet, dieser wird als einatembarer Anteil bezeichnet. Der Anteil, der bis an die Lungenbläschen gelangen kann, wird als alveolengängiger Anteil bezeichnet.
(3) Nebel sind feine Verteilungen flüssiger chemischer Stoffe in Luft. Sie entstehen durch Zerstäuben von Flüssigkeiten, durch Kondensation aus der Dampfphase oder durch chemische Prozesse.
(4) Dämpfe sind gasförmige chemische Stoffe, die durch flüssige oder feste Arbeitsstoffe aufgrund ihres Dampfdruckes freigesetzt werden.
(5) Gase sind Arbeitsstoffe, die bei Normaldruck und Raumtemperatur gasförmig sind.
3 Gestaltung der Arbeitsstätte
(1) Bei der Einrichtung von Arbeitsstätten sind im Hinblick. auf den Umgang mit Arbeitsstoffen folgende Anforderungen zu berücksichtigen:
(2) Darüber hinaus können folgende Einrichtungen erforderlich sein:
(Stand: 20.08.2018)
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