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TRGS 521 - Faserstäube
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Ausgabe: Mai 2002
(BArbBl. 5/2002 S. 96aufgehoben)
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgegeben.
Teil 1: Anorganische Faserstäube
Dieser Teil enthält Schutzmaßnahmen für den Umgang mit Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die anorganische Faserstäube freisetzen können oder zu einer faserbedingten Einwirkung auf die Haut, die Augen und die oberen Atemwege führen können. Er beschreibt die generell anzuwendenden Grundsätze der Arbeitshygiene (Mindeststandards) sowie besondere Schutzmaßnahmen für krebsverdächtige (Kategorie 3) oder krebserzeugende (Kategorie 2) Faserstäube. Die speziellen Anforderungen des Anhang IV Nr. 22 sowie des Anhang V Nr. 7 Gefahrstoffverordnung für biopersistente künstliche Mineralfasern sind berücksichtigt.
1 Anwendungsbereich
(1) Teil 1 der TRGS 521 gilt für den Umgang mit Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die lungengängige anorganische Faserstäube freisetzen können oder durch nicht lungengängige Fasern zu einer Einwirkung auf die Haut, die Augen und die oberen Atemwege führen können.
(2) Die Mindestbestimmungen der allgemeinen Arbeitshygiene in Nummer 4 gelten für den Umgang mit Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die ausschließlich nicht biopersistente Faserstäube oder nicht lungengängige Fasern freisetzen können.
(3) Nummer 5 gilt nur für den Umgang mit Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die unter Beachtung der Nummer 2.3 der TRGS 905, krebsverdächtige (Kategorie 3) oder krebserzeugende (Kategorie 2) Faserstäube freisetzen können.
(4) Nummer 6 gilt zusätzlich, wenn Faserstäube unter Beachtung der Nummer 2.3 der TRGS 905, als krebserzeugend (Kategorie 2) zu bewerten sind.
(5) Teil 1 der TRGS 521 gilt nicht für den Umgang mit Asbest und asbesthaltigen Gefahrstoffen. Für den Umgang mit Asbest und asbesthaltigen Gefahrstoffen bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (ASI- Arbeiten) und der dabei erforderlichen Abfallentsorgung ist die TRGS 519 zu beachten.
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne von Teil 1 der TRGS 521
3 Ermittlungspflicht
(1) Der Arbeitgeber hat zu ermitteln, ob Produkte hergestellt oder verwendet werden, aus denen Faserstäube mit gefährlichen Eigenschaften freigesetzt werden können. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei diesen Produkten in vielen Fällen um nicht kennzeichnungspflichtige Erzeugnisse handelt.
(2) Verbleiben bei der Ermittlung Ungewissheiten über die Gefährdung, hat der Hersteller oder Einführer dem Arbeitgeber auf Verlangen die gefährlichen Inhaltsstoffe der Produkte sowie die von ihnen ausgehenden Gefahren und die zu ergreifenden Maßnahmen mitzuteilen. Der Arbeitgeber kann mindestens Angaben entsprechend einem Sicherheitsdatenblatt nach Richtlinie 91/155/EWG in der jeweils gültigen Fassung verlangen. Bei biopersistenten Mineralwollen hat der Inverkehrbringer auf die besonderen Arbeitsschutzmaßnahmen nach Anhang V Nr. 7 Gefahrstoffverordnung hinzuweisen. Sind keine Angaben verfügbar, so ist - bezogen auf die Faserart - vom jeweils ungünstigsten Fall auszugehen.
(3) Die Verwendung von bestimmten biopersistenten Fasern ist zu Zwecken der Wärme- und Schalldämmung im Hochbau einschließlich technischer Isolierungen untersagt. Auf Anhang IV Nr. 22 Gefahrstoffverordnung wird hingewiesen.
(4) Ergibt die Ermittlung, dass Produkte hergestellt oder verwendet werden, aus denen Faserstäube mit gefährlichen Eigenschaften freigesetzt werden, so sind diese in das Gefahrstoffverzeichnis des Betriebes aufzunehmen. Dieses muss mindestens folgende Angaben enthalten:
(5) Das Verwendungsverbot nach Absatz 3 beinhaltet kein Gebot, bereits vorhandene Dämmungen und andere Produkte aus biopersistenten Fasern zu entfernen.
(6) Der Arbeitgeber muss prüfen, ob Produkte mit geringerem gesundheitlichen Risiko als die von ihm in Aussicht genommenen erhältlich sind.
(7) Ist dem Arbeitgeber die Verwendung dieser Produkte zumutbar und ist die Substitution zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich, so darf er nur diese verwenden.
(8) Nach dem Stand der Technik sind für alle Anwendungen von Mineralwolle- Dämmstoffen im Hochbau und bei der technischen Isolierung Produkte aus nicht biopersistenten künstlichen Mineralfasern verfügbar. Diese Produkte sind z.B. mit dem RAL- Gütezeichen 388 "Erzeugnisse aus Mineralwolle" ausgezeichnet.
(9) Darüber hinaus ist zu prüfen, ob für den jeweiligen Anwendungsfall Arbeitsverfahren und Produkte so ausgewählt wurden, dass die Freisetzung von Faserstäuben so gering wie möglich ist.
(10) Geeignete Arbeitsverfahren und Produkte sind z.B.:
beziehungsweise
(11) Im Übrigen wird auf TRGS 440 verwiesen.
(12) Im Rahmen von Instandhaltungsarbeiten demontierte Mineralwolle- Dämmstoffe aus biopersistenten künstlichen Mineralfasern dürfen remontiert werden, wenn dabei keine oder nur geringe Faserexposition zu erwarten ist. Dies gilt z.B. für Instandhaltungsarbeiten geringen Umfangs oder für Tätigkeiten der Schutzstufe 1 nach Anlage 4.
(13) Das Ergebnis der Prüfungen nach den Absätzen 4, 6 und 9 ist schriftlich festzuhalten und der zuständigen Behörde und dem zuständigen Unfallversicherungsträger auf Verlangen vorzulegen. Beim Umgang mit biopersistenten künstlichen Mineralfasern hat dies im Rahmen der Anzeige bei der zuständigen Behörde und dem Unfallversicherungsträger zu erfolgen. Dies gilt nicht für den Umgang mit eingebauten Mineralwolleprodukten nach Anlage 4 dieser TRGS. Eine Musteranzeige findet sich in Anlage 3.
(14) Ist ein Arbeitgeber aufgrund der Auftragsvorgabe zur Verwendung bestimmter Produkte verpflichtet, so hat er den Auftraggeber auf die Ermittlungspflichten gemäß Nummer 3.1 hinzuweisen.
4 Arbeitshygiene (Mindeststandards)
(1) Durch gröbere Fasern bzw. Faserbruchstücke kann es zu Einwirkungen auf Augen, obere Atemwege und Haut kommen. Zur Vermeidung solcher vorübergehender, reversibler Erscheinungen sind, wie auch beim Umgang mit nichtfaserigen Stäuben, allgemeine Grundsätze der Arbeitshygiene zu beachten.
(2) Beim Umgang mit Produkten, die Fasern bzw. Faserstäube freisetzen können, ist die Verschmutzung der Arbeitsstätten so gering wie möglich zu halten. Dies kann z.B. erreicht werden durch
(3) Weitere allgemeine Grundsätze der Arbeitshygiene sind:
(4) Die TRGS 500 ist zu beachten.
(5) Wenn der Einsatz von Faserspritzmassen erforderlich ist, sind emissionsmindernde Maßnahmen zu treffen, z.B.
5 Besondere Schutzmaßnahmen für krebserzeugende (Kategorie 2) und krebsverdächtige (Kategorie 3) Faserstäube
5.1 Technische Schutzmaßnahmen
(1) Soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, dürfen Faserstäube nicht freigesetzt werden. Insbesondere ist sicherzustellen, dass Arbeitsverfahren sowie Geräte und Maschinen entsprechend ausgewählt und beschaffen sind.
(2) Die verwendeten Werkzeuge und Maschinen müssen staubarme Bearbeitung gewährleisten (siehe auch Nummer 4 Abs. 2).
(3) Kann das Freiwerden von Faserstäuben nicht verhindert werden, müssen sie an der Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig erfasst und gefahrlos entsorgt werden, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.
(4) Abgesaugte Luft darf in Arbeitsräume oder an Arbeitsplätze nur dann zurückgeführt werden, wenn sie ausreichend gereinigt ist. Dies ist z.B. gewährleistet, wenn
(5) Abgesaugte Luft muss so geführt werden bzw. lufttechnische Maßnahmen sind so zu gestalten, dass Dritte nicht gefährdet werden. So darf z.B. die Luft nicht in andere Arbeitsbereiche geführt werden.
(6) Maschinen und Geräte einschließlich der technischen Schutzeinrichtungen müssen in funktionsfähigem Zustand gehalten werden. Insbesondere müssen Einrichtungen zum Erfassen und Niederschlagen des Staubes gemäß den Herstellerangaben regelmäßig geprüft und instand gehalten werden, so dass ihre Wirksamkeit erhalten bleibt. Störungen sind unverzüglich dem Vorgesetzten zu melden.
5.2 Organisatorische Schutzmaßnahmen
(1) Vergibt der Arbeitgeber Arbeiten an andere Unternehmen, dann hat er, soweit dies zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, einen Koordinator zu bestimmen, der die Arbeiten aufeinander abstimmt. Er hat dafür zu sorgen, dass der Koordinator Weisungsbefugnis gegenüber seinen Beschäftigten und gegenüber seinen Auftragnehmern hat.
(2) Übernimmt der Arbeitgeber Aufträge, deren Durchführung zeitlich und örtlich mit Aufträgen anderer Arbeitgeber zusammenfällt, so ist er verpflichtet, sich mit den anderen Arbeitgebern, der Bauleitung oder dem durch den Auftraggeber bestimmten Koordinator abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung der Arbeitnehmer erforderlich ist.
(3) Der Arbeitgeber hat Umkleideräume mit getrennten Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßen- und Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen, sofern es sich nicht um Arbeiten geringen Umfanges handelt. Er hat mindestens für Waschmöglichkeiten zu sorgen und Hautschutzmittel zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus wird empfohlen für Duschmöglichkeiten zu sorgen.
(4) Abfall, Verschnitt und lose Verpackungen sind in Behältnissen zu sammeln, wobei die Freisetzung von Faserstäuben so gering wie möglich zu halten ist.
5.3 Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
5.3.1 Atemschutzgeräte
(1) Der Arbeitgeber hat geeignete Atemschutzgeräte zur Verfügung zu stellen, wenn
(2) Sofern kein Sauerstoffmangel vorliegt und die Faserkonzentration das Zehnfache des Luftgrenzwertes nach TRGS 900 unterschreitet, sind als Atemschutzgeräte geeignet:
Bis zum Zwanzigfachen des Luftgrenzwertes sind geeignet:
(3) Bei Arbeiten, bei denen die Faserkonzentration größer als das Zehnfache, aber weniger als das Dreißigfache des Luftgrenzwertes nach TRGS 900 beträgt, sind als Atemschutzgeräte geeignet:
(4) Filtergeräte mit Gebläse TM2P und Filtergeräte mit Gebläse und Helm oder Haube TH3P sind auch bei noch höheren Faserkonzentrationen geeignet. Sie weisen im Vergleich zu Filtergeräten ohne Gebläse einen geringeren Einatemwiderstand auf.
(5) Bei Sauerstoffmangel sind von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkende Atemschutzgeräte erforderlich.
5.3.2 Schutzanzüge
(1) Für Arbeiten, bei denen gemäß Nummer 5.3.1 Abs. 1 Atemschutz bereitzustellen ist, sind staubdichte Schutzanzüge (Typ 5) zur Verfügung zustellen. Das Tragen von Schutzanzügen verhindert eine Verunreinigung der Arbeitskleidung und damit eine Verschleppung von Faserstäuben in unbelastete Bereiche und schützt vor Hautreizungen (Juckreiz).
(2) Schutzanzüge sollen atmungsaktiv sein. Werden Mehrwegschutzanzüge verwendet, hat der Arbeitgeber deren regelmäßige Reinigung und Pflege sicherzustellen.
5.3.3 Bereitstellung und Benutzung
(1) Die bereitgestellte PSa ist vom Arbeitgeber in gebrauchsfähigem, hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten. Er hat dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer nur so lange mit PSa beschäftigt werden, wie es das Arbeitsverfahren unbedingt erfordert und es mit dem Gesundheitsschutz vereinbar ist.
(2) Bei Überschreitung des Luftgrenzwertes und bei Tätigkeiten mit erfahrungsgemäß hohen Faserkonzentrationen müssen die Arbeitnehmer die zur Verfügung gestellte PSa benutzen. Das Tragen von Atemschutz und von Vollschutzanzügen darf keine ständige Maßnahme sein.
(3) Auf weitere Anforderungen der PSA-Benutzungsverordnung, insbesondere Tragezeitbegrenzungen, wird hingewiesen (siehe auch Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten (BGR 190)).
5.4 Betriebsanweisung und Unterweisung
(1) Der Arbeitgeber hat eine Betriebsanweisung zu erstellen, in der die beim Umgang mit Produkten, die Faserstäube freisetzen können, auftretenden Gefahren aufgeführt sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt werden. Er hat die Betriebsanweisung in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen.
(2) Anhand der Betriebsanweisung sind die Beschäftigten auf mögliche Gefährdungen beim Umgang mit Produkten, die Faserstäube freisetzen können, aufmerksam zu machen und über die zu treffenden Schutzmaßnahmen eingehend zu unterweisen. Die Unterweisungen müssen vor Beginn der Beschäftigung und danach mindestens 1 x jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.
5.5 Lagerung, Transport und Reinigung
(1) Arbeitsstätten einschließlich der Lagerräume sind so zu errichten, dass Staubablagerungen weitgehend vermieden werden und Fußböden und ebene Flächen leicht und möglichst ohne Staubaufwirbelung zu reinigen sind.
(2) Produkte sind so zu lagern oder zu transportieren, dass das Freisetzen von Faserstäuben so weit wie möglich verhindert wird. Dies wird z.B. erreicht, wenn
(3) Reinigungsarbeiten sind so durchzuführen, dass die Freisetzung von Faserstäuben so gering wie möglich ist. Dies wird z.B. erreicht, wenn
Das Abblasen mit Druckluft ist verboten.
5.6 Überwachungspflicht
(1) Kann das Auftreten von Faserstäuben in der Luft am Arbeitsplatz nicht sicher ausgeschlossen werden, ist zu ermitteln, ob Luftgrenzwerte nach TRGS 900 unterschritten sind.
(2) Messungen sind in der Regel nicht erforderlich, wenn
(3) Die Ergebnisse der Ermittlungen nach Absatz 1 sind aufzuzeichnen und mindestens 30 Jahre aufzubewahren. Sie sind der zuständigen Behörde auf Verlangen mitzuteilen. Bei Betriebsstilllegungen sind die Aufzeichnungen dem zuständigen Unfallversicherungsträger auszuhändigen.
6 Zusätzliche Schutzmaßnahmen für krebserzeugende Faserstäube der Kategorie 2
6.1 Zusätzliche Ermittlungspflichten und Schutzmaßnahmen
(1) Krebserzeugende Gefahrstoffe müssen, soweit dies zumutbar und nach dem Stand der Technik möglich ist, durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko ersetzt werden, auch wenn dies mit einer Änderung des Herstellungs- oder Verwendungsverfahrens verbunden ist. Das Herstellungs- und Verwendungsverfahren muss, soweit dies zumutbar und nach dem Stand der Technik möglich ist, geändert werden, wenn dadurch auf die Verwendung des krebserzeugenden Gefahrstoffs verzichtet oder das Auftreten des krebserzeugenden Gefahrstoffs am Arbeitsplatz verhindert werden kann. Hieraus lässt sich keine Sanierungsverpflichtung für eingebaute Produkte ableiten.
(2) Bezüglich Verwendungsbeschränkungen für Keramikfaserprodukte wird auf die TRGS 619 Ersatzstoffe für Keramikfasern (in Vorbereitung) verwiesen.
(3) Die Anwendung von Spritzverfahren ist grundsätzlich nach dem Stand der Technik nicht erforderlich.
(4) Ist eine Exposition gegenüber krebserzeugenden Faserstäuben unvermeidbar, so hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Technische Richtkonzentration unterschritten wird.
(5) Arbeitsbereiche, in denen mit Produkten, die krebserzeugende Faserstäube freisetzen können, umgegangen wird, sind von anderen Arbeitsbereichen abzugrenzen und mit dem Verbotszeichen P06 "Zutritt für Unbefugte verboten" zu kennzeichnen.
(6) Es ist sicherzustellen, dass die Zahl der exponierten Arbeitnehmer so gering wie möglich ist.
(7) Die betroffenen Arbeitsbereiche sind so zu gestalten, dass ihre Reinigung jederzeit möglich ist. Bei Arbeiten in Innenräumen sind Einrichtungsgegenstände, Teppichböden und Gitterroste ggf. durch Folien abzudecken.
(8) Bei Lagerung und Transport sind Maßnahmen zu ergreifen, um die Freisetzung von krebserzeugenden Faserstäuben zu vermeiden. Dies kann z.B. durch eine allseitig geschlossene Folienverpackung gewährleistet werden.
(9) Abfall, Verschnitt und lose Verpackungen sind an der Verwendungsstelle in geeigneten Behältnissen (z.B. verschließbare Container oder reißfeste und staubdichte Säcke) zu sammeln. Die Behältnisse sind entweder mit einer Kennzeichnung zu versehen oder die Informationen müssen gemäß TRGS 201 an den Entsorger / Verwerter übermittelt werden.
(10) Die Kennzeichnung sollte Angaben über Art des Abfalles und den Hinweis "Inhalt kann krebserzeugende Faserstäube freisetzen" enthalten.
(11) Wird mit Produkten umgegangen, aus denen krebserzeugende Faserstäube freigesetzt werden, so sind Räume, Anlagen und Geräte regelmäßig zu reinigen (siehe auch Nummer 5.1 Abs. 4 und Nummer 5.5 Abs. 3).
(12) In Arbeitsbereiche, in denen mit krebserzeugenden Gefahrstoffen umgegangen wird, darf abgesaugte Luft nicht zurückgeführt werden. Abweichend von Satz 1 darf die in einem Arbeitsbereich abgesaugte Luft dorthin zurückgeführt werden, wenn sie unter Anwendung behördlicher oder berufsgenossenschaftlich anerkannter Verfahren oder Geräte ausreichend von krebserzeugenden Stoffen gereinigt ist. Die Luft muss so geführt oder gereinigt werden, dass krebserzeugende Stoffe nicht in die Atemluft anderer Arbeitnehmer gelangen.
(13) Hinsichtlich der Luftrückführung sind die Festlegungen der TRGS 560 zu beachten. Messungen in der zurückgeführten Luft sind abweichend von der TRGS 560 nach VDI 3861 Blatt 2 durchzuführen (siehe auch BIA-Arbeitsmappe "Messung von Gefahrstoffen").
(14) Arbeitnehmer, die mit Produkten, die krebserzeugende Faserstäube freisetzen können, umgehen, dürfen an ihren Arbeitsplätzen nicht rauchen oder schnupfen (Rauchverbot).
(15) Der Arbeitgeber hat Arbeitnehmern, die mit Produkten umgehen, die krebserzeugende Faserstäube freisetzen können, Umkleideräume für Straßen- und Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen, die durch einen Waschraum mit Duschen voneinander getrennt sind. Satz 1 gilt nicht für Tätigkeiten geringen Umfangs. Diesen Tätigkeiten geringen Umfangs sind Tätigkeiten der Schutzstufe 2 nach Anlage 4 gleichgestellt.
(16) Arbeitnehmern, die mit Produkten umgehen, die krebserzeugende Faserstäube freisetzen können, sind mindestens Waschräume sowie Räume mit getrennten Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßen- und Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen.
(17) Arbeits- und/oder Schutzkleidung ist vom Arbeitgeber regelmäßig und getrennt von anderer Arbeitskleidung zu reinigen. Erforderlichenfalls ist sie geordnet zu entsorgen und vom Arbeitgeber zu ersetzen.
6.2 Anzeige
(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde und dem zuständigen Unfallversicherungsträger den Umgang mit Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die krebserzeugende Faserstäube der Kategorie 2 freisetzen können, unverzüglich, spätestens 14 Tage vor Beginn des Umgangs anzuzeigen.
(2) Die Anzeigepflicht gilt generell für den Umgang mit biopersistenten künstlichen Mineralfasern nach Anhang V Nr. 7 Abs. 1 Satz 1 Gefahrstoffverordnung.
(3) Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn die Produkte zum Zweck der Überprüfung ihrer Eigenschaften oder ihrer Zusammensetzung oder als Vergleichssubstanz für analytische Untersuchungen verwendet werden.
(4) Die Anzeige muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
(5) Das Ergebnis der Ermittlungen nach § 18 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung ist der zuständigen Behörde unverzüglich nach Auswertung, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach der erstmaligen Anzeige, mitzuteilen. Dies gilt nicht, wenn Tätigkeiten der Schutzstufe 1 und 2 nach Anlage 4 dieser TRGS oder nach TRGS 420 durchgeführt werden.
(6) Die Anzeige nach Absatz 1 und 4 ist zu wiederholen beim Wechsel der Arbeitsstätte sowie bei wesentlichen Änderungen
(7) Eine Wiederholung der Anzeige ist nicht erforderlich bei gleichartigen Tätigkeiten geringen Umfangs sowie bei Abbruch-; Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten.
(8) Der Arbeitgeber hat den betroffenen Arbeitnehmern oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist, diesem Abdrucke der Anzeigen nach den Absätzen 1, 4 und 6 zur Kenntnis zu geben.
6.3 Beschäftigungsverbote und Beschränkungen sowie Verwendungsverbote für die Heimarbeit
(1) Wird die Technische Richtkonzentration (TRK) nicht eingehalten, dürfen Arbeitnehmer täglich nicht länger als 8 Stunden und wöchentlich nicht länger als 40 Stunden - bei 4-Schicht-Betrieben 42 Stunden pro Woche im Durchschnitt von vier aufeinanderfolgenden Wochen - beschäftigt werden.
(2) Produkte, die krebserzeugende Faserstäube freisetzen können, dürfen nicht zur Verwendung in Heimarbeit überlassen werden.
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(Stand: 20.08.2018)
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