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TRGS 557 - Dioxine
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Ausgabe: August 2008
(GMBl Nr. 46/47 vom 22.09.2008 S. 990-998)
Archiv: 2000
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Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
1 Anwendungsbereich
(1) Die TRGS 557 gilt für Tätigkeiten mit Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die chlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane, nachfolgend als Dioxine bezeichnet, enthalten oder aus denen diese entstehen oder freigesetzt werden. Dazu gehören auch Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten.
(2) Bei Sanierungs- und Abbrucharbeiten sowie unfallartigen Ereignissen, wie z.B. Bränden, sind zusätzlich die TRGS 524 "Sanierung und Arbeiten in kontaminierten Bereichen" und der Leitfaden VdS 2357 "Richtlinien zur Brandschadensanierung" des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) [1] heranzuziehen.
2 Begriffsbestimmungen
(1) Stäube einschließlich Rauche sind disperse Verteilungen fester Stoffe in der Luft, entstanden insbesondere durch mechanische, thermische oder chemische Prozesse oder durch Aufwirbelung.
(2) Einatembar ist derjenige Anteil von Stäuben im Atembereich eines Beschäftigten, der über die Atemwege aufgenommen werden kann. Alveolengängig ist derjenige Anteil von einatembaren Stäuben, der die Alveolen und Bronchiolen erreichen kann. (Anhang III Nr. 2.2 GefStoffV) [2].
(3) Im Übrigen sind in dieser TRGS Begriffe so verwendet, wie sie im " Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) und der Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV)" des AGS und ABS bestimmt sind [3].
3 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
3.1 Vorkommen von Dioxinen
(1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes [4] und § 7 der Gefahrstoffverordnung hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Dioxinen durchführen oder ob Dioxine bei diesen Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden.
(2) Die folgende Übersicht ist nicht abschließend.
3.2 Informationsermittlung
3.2.1 Stoffidentifikation
(1) Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzo-p-Furane (PCDD/PCDF) sind chlorierte aromatische Verbindungen, bei denen 2 Benzolringe über zwei bzw. über ein Sauerstoffatom(e) miteinander verbunden sind.
Polychlorierte Dibenzo-p-Dioxine (PCDD)...... Polychlorierte Dibenzofurane (PCDF)
(2) Die Gruppe der chlorierten Dioxine und Furane besteht aus 75 polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen und 135 polychlorierten Dibenzofuranen. Dioxine liegen immer als Gemische von Einzelverbindungen (Kongenere) mit unterschiedlicher Zusammensetzung vor.
3.2.2 Einstufung, Kennzeichnung und Bewertung durch wissenschaftliche Gremien
In der TRGS 905
(Stand: 01.08.2023)
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