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Regelwerk
Änderungstext

Änderung der TRGS 529 - Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas

Vom 15. Dezember 2015
(GMBl. Nr. 1 vom 27.01.2015 S. 7)



- Bek. d. BMAS v. 15.12.2015 - IIIb 3 - 35125 - 5 -

Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technischen Regeln für Gefahrstoffe bekannt:

- Änderungen und Ergänzungen der TRGS 529 "Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas"

Die TRGS 529 "Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas", Ausgabe Februar 2015, GMBl 2015, S. 190-207 [ Nr. 11] (vom 13.04.2015), berichtigt GMBl 2015, S. 459 [ Nr. 23] (vom 12.06.2015), wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. Die Vorbemerkung der TRGS wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach der Gefahrstoffverordnung im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. "Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) ermittelt bzw. angepasst."

b) Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. "Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge."

c) Satz 5 wird wie folgt geändert:

Die Abkürzung "GefStoffV" wird ersetzt durch das Wort "Verordnungen".

2. Nummer 3.2.1 Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Biogas ist durch den enthaltenen Schwefelwasserstoff (meist 0,01- 0,4 Vol.-%) bei Schwefelwasserstoff-Konzentrationen (aufgrund toxischer Effekte des Gemisches (Erfahrung am Menschen, siehe Anlage 4))
  1. von> 0,003 bis < 0,01 Vol.-% akut toxisch Kategorie 4, H332 gesundheitsschädlich beim Einatmen,
  2. von> 0,01 bis 0,05 Vol.-% akut toxisch Kategorie 3, H331 giftig beim Einatmen und
  3. > 0,05 Vol.-% akut toxisch Kategorie 2, H330 Lebensgefahr beim Einatmen.
Biogas enthält Schwefelwasserstoff (meist 0,01-0,4 Vol.-%, 100-4.000 ppm) und kann zu akuter Toxizität beim Einatmen führen. Gemäß TRGS 900 beträgt der Arbeitsplatzgrenzwert für Schwefelwasserstoff 5 ppm, Überschreitungsfaktor 2, Kategorie I.

3. Nummer 8.3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Arbeitsmedizinische Vorsorge richtet sich nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und den dazu veröffentlichten Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR). "8.3 Arbeitsmedizinische Vorsorge

(1) Arbeitsmedizinische Vorsorge richtet sich nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMed-VV) und den dazu veröffentlichten Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR).

(2) Arbeitsmedizinische Vorsorge dient der Beurteilung der individuellen Wechselwirkungen von Arbeit und physischer und psychischer Gesundheit und der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen sowie der Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht (§ 2 Absatz 1 Nummer 2 ArbMedVV). Dabei steht die Aufklärung und Beratung der Beschäftigten zur Tätigkeit bei der Herstellung von Biogas und den sich daraus ergebenden Gefährdungen für ihre Gesundheit im Vordergrund. Wenn körperliche oder klinische Untersuchungen aus Sicht des Arztes für die Aufklärung und Beratung nicht erforderlich sind oder vom Beschäftigten abgelehnt werden, kann sich die arbeitsmedizinische Vorsorge auf ein Beratungsgespräch beschränken.

(3) Arbeitsmedizinische Vorsorge ist für die betroffenen Beschäftigten nach § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ArbMedVV durch den Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen (vgl. AMR 2.1) zu veranlassen (Pflichtvorsorge), wenn am Arbeitsplatz eine wiederholte Exposition gegenüber Nickelverbindungen nicht ausgeschlossen werden kann (Nickelverbindungen sind überwiegend krebserzeugende Gefahrstoffe der Kategorie 1a im Sinne der Gefahrstoffverordnung). Der Arbeitgeber darf die Tätigkeit durch die betroffenen Beschäftigten nur ausüben lassen, wenn sie zuvor an der Pflichtvorsorge teilgenommen haben (§ 4 Absatz 2 ArbMedVV).

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