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Änderungstext
Bekanntmachung von Technischen Regeln hier: - TRGS 505 "Blei" -
Vom 14 Juni 2022
(GMBl. Nr. 22 vom 01.07.2022 S. 512)
Bek. d. BMAS v. 14.6.2022 - IIIb 3 - 35125 - 5
Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technischen Regel für Gefahrstoffe bekannt:
- Änderung und Ergänzung der TRGS 505 "Blei"
Die TRGS 505 "Blei", Ausgabe März 2021GMBl 2021, S. 582-598 [Nr. 26] (vom 04.05.2021) wird wie folgt geändert:
In Abschnitt 3.1 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(2) In der "Begründung zu Blei in TRGS 903" [6] wird darauf hingewiesen, dass der Gehalt an Blei im Blut von exponierten Beschäftigten eine unzureichende Korrelation mit Blei in der Luft am Arbeitsplatz aufweist, so dass kein Arbeitsplatzgrenzwert in der Luft abgeleitet werden kann. Daher ist in Deutschland kein Arbeitsplatzgrenzwert in der Luft festgelegt. | "(2) In der "Begründung zu Blei in TRGS 903" [6] wird darauf hingewiesen, dass der Gehalt an Blei im Blut von exponierten Beschäftigten eine unzureichende Korrelation mit Blei in der Luft am Arbeitsplatz aufweist, so dass ein Arbeitsplatzgrenzwert in der Luft nicht belastbar abgeleitet werden kann. Daher ist in Deutschland kein eigener Arbeitsplatzgrenzwert in der Luft festgelegt. |
(3) Der nach RL 98/24/EG gültige, bindende Luftgrenzwert von 150 µg Blei/m3 ist als maximale Obergrenze in der Luft am Arbeitsplatz zu betrachten. Dieser Wert ist nicht gesundheitsbasiert und entspricht zudem nicht dem Stand von Wissenschaft und Technik. Es besteht keine Korrelation zwischen Luftmesswerten und Wirkungsdaten. Darüber hinaus ist auch die Auslöseschwelle der ArbMedVV für eine Pflichtvorsorge keine gesundheitsbasierte Luftkonzentration. | (3) Die RL 98/24/EG legt einen bindenden Luftgrenzwert von 150 µg Blei/m3 fest, der somit als maximale Obergrenze in der Luft am Arbeitsplatz zu betrachten ist. Dieser Wert ist nicht gesundheitsbasiert und entspricht zudem nicht dem Stand von Wissenschaft und Technik. Es besteht keine Korrelation zwischen Luftmesswerten und Wirkungsdaten. Darüber hinaus ist auch die Auslöseschwelle der ArbMedVV für eine Pflichtvorsorge keine gesundheitsbasierte Luftkonzentration." |
ID: 221347 | ENDE |
(Stand: 18.09.2022)
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