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TRGS 608 - Ersatzstoffe, Ersatzverfahren und Verwendungsbeschränkungen für Hydrazin in Wasser- und Dampfsystemen
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Ausgabe April 1991
(BArbBl. 4/1991 S. 36; 4/1993 S. 69)
Die technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an gefährliche Stoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom
Ausschuß für Gefahrstoffe (AGS)
aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepaßt. Die TRGS werden vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt und vom Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Bundesgesundheitsblatt bekanntgegeben.
Diese Regel enthält Vorschläge bezüglich des Einsatzes von Ersatzstoffen und Ersatzverfahren und den Verwendungsbeschränkungen für Hydrazin in Wasser- und Dampfsystemen. Für den Umgang mit Hydrazin gilt die TRga 550.
Es ist berücksichtigt, daß die in dieser TRGS vorgeschlagenen Maßnahmen vom Grundsatz her technisch geeignet sind. Das gesundheitliche Risiko wird durch ihre Anwendung verringert. Das ökologische Risiko ist berücksichtigt worden.
Die in dieser TRGS vorgenommene Klassifizierung "Keine Beurteilung möglich mangels ausreichender Datenlage" soll den Herstellern von Hydrazin-Ersatzstoffen die Chance eröffnen, durch nachträgliche Datengewinnung und Vorlage beim Ua VII sowie beim AK "Toxikologie" des AGS ihre Produkte gegebenenfalls in die Kategorie "Als Ersatzstoff geeignet" eingruppieren zu lassen.
Im Einzelfall muß jedoch sorgfältig geprüft werden, welche der vorgeschlagenen Maßnahmen auch im Hinblick auf die betriebsspezifischen Besonderheiten geeignet und zumutbar sind. Eine Unterschreitung von Grenzwerten entbindet nicht von der Prüfung der Einsatzmöglichkeit der in dieser TRGS vorgeschlagenen Maßnahmen. Hinsichtlich des Anwendungsbereiches der Umgangsvorschriften der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sowie allgemein geltenden Begriffsbestimmungen wird auf die §§ 14 und 15 der GefStoffV hingewiesen.
Vorschriften des Chemikaliengesetzes und der Verordnung über gefährliche Stoffe ( GefStoffV) sind eingearbeitet und kursiv dargestellt.
1 Anwendungsbereich
Diese Regel gilt für den Einsatz von Ersatzstoffen und Ersatzverfahren und für Verwendungsbeschränkungen für Hydrazin (bzw. von solchen Stoffen, die Hydrazin im Anwendungsprozeß freisetzen) als Sauerstoffbindemittel und Korrosionsinhibitor in Wasser- und Dampfsystemen, ausgenommen kerntechnische Anlagen.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Ersatzstoffe im Sinne dieser TRGS sind Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit geringerem gesundheitlichen Risiko, die Hydrazin ganz oder teilweise ersetzen können.
2.2 Ersatzverfahren sind solche Verfahren, bei denen ein vergleichbares technisches Ergebnis ohne den Einsatz von Hydrazin oder Ersatzstoffen erreicht werden kann.
2.3 Verwendungsbeschränkungen sind besondere Maßnahmen nach Nummer 7.
2.4Gefahrstoffe sind
(1) gefährliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des § 3a des Chemikaliengesetzes,
(2) Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind,
(3) Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung gefährliche oder explosionsfähige Stoffe oder Zubereitungen entstehen oder freigesetzt werden können.
(4) Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können.
2.5 Arbeitgeber ist, wer Arbeitnehmer beschäftigt, einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Dem Arbeitgeber steht gleich, wer in sonstiger Weise selbständig tätig wird, sowie der Auftraggeber und Zwischenmeister im Sinne des Heimarbeitsgesetzes. Dem Arbeitnehmer stehen andere Beschäftigte, insbesondere Beamte und in Heimarbeit Beschäftigte, sowie Schüler und Studenten gleich.
3 Allgemeine Bestimmungen
3.1Der Arbeitgeber soll prüfen, ob Stoffe oder Zubereitungen mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko als die von ihm in Aussicht genommenen erhältlich sind. Ist dem Arbeitgeber die Verwendung dieser Stoffe und Zubereitungen zumutbar, soll er nur diese verwenden. Das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 ist der zuständigen Behörde auf Verlangen darzulegen.
3.2 Der Arbeitgeber hat die betroffenen Arbeitnehmer oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist, diesen bei der Ermittlung und Beurteilung nach Absatz 3.1 zu hören.
4 Stoffcharakteristik von Hydrazin
4.1 Physikalisch-chemische Daten
Stoffname | Hydrazin |
Summenformel Strukturformel Molekulargewicht CAS-Nr. EG-Nr. |
N2H4 H2N-NH2 32,05 302-01-2 007-008-00-3 |
Hydrazin ist für die in dieser TRGS angesprochene Anwendung als 15 % N2H4
(Stand: 23.02.2022)
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