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TRBS 2152 / TRGS 720 - Gefährliche explosionsfähige
Atmosphäre, Allgemeines |
TRGS 720 - Gefährliche explosionsfähige
Gemische - Allgemeines |
Technische Regeln für
Betriebssicherheit/Gefahrstoffe (TRBS)/(TRGS) |
Technische Regeln für
Gefahrstoffe (TRGS) |
Vom
15. März 2006 |
Vom
26. Juni 2020 |
(BAnz. Nr.
103 vom
02.06.2006 S.
4) |
(GMBl. Nr.
21 vom
24.07.2020 S.
419) |
Vorbemerkung |
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(Vgl. auch: |
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"Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)" |
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BGR 104 EX-RL -
Regeln für das Vermeiden der Gefahren durch explosionsfähige
Atmosphäre mit Beispielsammlung; |
Archiv: TRBS 2152 / TRGS 720 -
Gefährliche explosionsfähige
Atmosphäre, Allgemeines 2006 |
BGR 132 Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen; |
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Übersicht) |
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Bei der nachfolgenden Technischen Regel handelt es sich um eine Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) und eine Technische Regel
für Gefahrstoffe (TRGS). |
vgl. DGUV Regel
113-001 - Explosionsschutz-Regeln (EX-RL) |
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- Bek. d. BMAS v. 26.6.2020 - IIIb 3 - 35125 - 5 - |
Diese Technische Regel für
Betriebssicherheit (TRBS 2152) gibt dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin
und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für
die Bereitstellung und
Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder.
Sie wird vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesarbeitsblatt bekannt gemacht. Die Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen. |
Die Technischen Regeln für
Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und
Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und
Kennzeichnung, wieder. |
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Sie werden vom |
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Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) |
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ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. |
Diese
Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS 720) gibt dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie wird vom Ausschuss für Gefahrstoffe ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesarbeitsblatt bekannt gemacht. Die Technische Regel konkretisiert
die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der
Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Bei
Anwendung der
beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber insoweit die
Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der
Gefahrstoffverordnung für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung,
hat er die
gleichwertige Erfüllung der in der Gefahrstoffverordnung enthaltenen Anforderungen in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zu begründen. |
Diese
TRGS konkretisiert
im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der
Gefahrstoffverordnung. Bei
Einhaltung der
Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit |