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Regelwerk, Technische Regeln, TRGS

TRGS 725 - Gefährliche explosionsfähige Gemische - Mess-, Steuer und Regeleinrichtungen im Rahmen von Explosionsschutzmaßnahmen
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Vom 5. April 2023
(GMBl. Nr. 33/34 vom 05.06.2023 S. 727)



Archiv: 2016

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung wieder.

Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRGS konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV). Bei Einhaltung der Technischen Regel kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

1 Anwendungsbereich

(1) Diese TRGS beschreibt die Vorgehensweise zur Ermittlung der erforderlichen Zuverlässigkeit von sicherheitsrelevanten Mess-, Steuer-, und Regeleinrichtungen (Ex-Einrichtungen) als Bestandteil von Explosionsschutzmaßnahmen nach TRGS 722 "Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische", TRGS 723 "Gefährliche explosionsfähige Gemische - Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische" und TRGS 724 "Gefährliche explosionsfähige Gemische - Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken" sowie die Anforderungen zur Erreichung der erforderlichen Explosionssicherheit von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (Ex-Anlagen).

(2) Diese TRGS beinhaltet die Betrachtung verschiedener Methoden zur Bewertung der Zuverlässigkeit der Ex-Einrichtung.

(3) Diese TRGS gilt sowohl für einfache als auch für komplexe Mess-, Steuer-, und Regeleinrichtungen (d. h. z.B. mechanische, pneumatische, hydraulische, elektrische, elektronische oder auch programmierbare elektronische MSR-Einrichtungen).

(4) Die Bewertung der Eignung und Funktionsfähigkeit technischer Maßnahmen sowie die Eignung organisatorischer Maßnahmen erfolgt nach TRGS 722 bis TRGS 724 und ist nicht Bestandteil dieser TRGS.

(5) Macht der Arbeitgeber von der Möglichkeit Gebrauch, gemäß Anhang I Nummer 1.6 Absatz 3 GefStoffV von einer Zoneneinteilung abzusehen, sind grundsätzlich die gemäß dieser technischen Regel für die Zone 0 bzw. 20 angegebenen Schutzmaßnahmen zu treffen. Abweichungen hiervon sind zulässig, wenn diese in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Absatz 9 GefStoffV begründet festgelegt werden.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Betriebsbewährte Technik

Betriebsbewährte Technik liegt vor, wenn die Eignung der Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen (MSR-Einrichtung) für den Anwendungsfall gemäß Anhang 3 nachgewiesen ist Bei betriebsbewährten Funktionseinheiten hat sich in der Bewährungsphase gezeigt, dass weder in der Hardware noch in der Betriebssoftware eventuell vorhandene systematische Fehler die sicherheitstechnische Funktion der Funktionseinheit beeinträchtigen.

2.2 Betriebskonzept

Zum Betriebskonzept zählen alle Einrichtungen sowie Prozess- und Betriebsbedingungen, die für den bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage einschließlich prozessnotwendiger Zustände, z.B. An- oder Abfahren, oder die ordnungsgemäße Durchführung einer Tätigkeit erforderlich sind (s. a TRGS 722). Auch MSR-Einrichtungen können Teil des Betriebskonzeptes sein. Diese gelten aber nicht als Ex-Einrichtung im Sinne dieser TRGS, da mit ihrer Hilfe zwar Betriebsparameter beobachtet werden, die Hinweise auf explosionsschutzrelevante Abweichungen geben können, ohne dass die MSR-Einrichtung für diesen Zweck konzipiert ist.

2.3 Bewährte Technik

(1) Bewährte Technik liegt vor, wenn grundlegende und bewährte Sicherheitsprinzipien erfüllt sind, durch:

  1. Verwendung für den Anwendungsfall bewährter und zuverlässiger Installationstechnik und
  2. geeignete Auswahl, Kombination, Anordnung, Zusammenbau und Einbau von Funktionseinheiten unter Berücksichtigung der Anwendungshinweise der Hersteller sowie von Erfahrungen mit ähnlichen Bauteilen

um ein angemessenes Maß an Sicherheit nach dem Stand der Technik zu erreichen. Im Hinblick auf die geeignete Auswahl nach Nummer 2 ist auch der Betrieb der verwendeten Bauteile innerhalb der Einsatzparameter sowie die Betriebsanleitung der Hersteller (insbesondere Hinweise zu dauerhaftem Betrieb und Wartung und Instandhaltung) zu berücksichtigen.

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