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Änderungstext
Änderung der TRGS 723 "Gefährliche explosionsfähige Gemische - Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische"
Vom 7. September 2020
(GMBl. Nr. 38 vom 02.09.2020 S. 815)
- Bek. d. BMAS v. 7.9.2020 - IIIb 3 - 35125 - 5 -
Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technische Regel für Gefahrstoffe bekannt:
Die TRGS 723 "Gefährliche explosionsfähige Gemische - Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische", Ausgabe Juli 2019, GMBl 2019 S. 638-656 [Nr. 33-34] v. 26.8.2019, wird wie folgt geändert und berichtigt:
1. In Abschnitt 5.1 wird Absatz 6 wie folgt gefasst:
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(6) Können innerhalb einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre mehrere Arten von brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, z.B. auch hybride Gemische, zeitgleich auftreten, sind die Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Zündquellen gemäß Anhang I Nummer 1.6 Absatz 2 Satz 2 GefStoffV auf die Zündempfindlichkeit der jeweiligen Zusammensetzung abzustimmen. Mit Ausnahme der Zündquellen "Optische Strahlung" oder "Ultraschall" gilt es als ausreichend sicher, wenn die Schutzmaßnahmen zur Vermeidung Zündquellen auf die zündempfindlichste Einzelkomponente ausgelegt sind. (Brennbare Gase und Dämpfe können gemäß DIN EN 60079-0:2014-06 in Verbindung mit ISO/IEC 80079-20-1:2015 in Explosionsgruppen eingeteilt werden. Die Explosionsgruppen charakterisieren auch die Zündempfindlichkeit für elektrische und elektrostatische Entladungen und für mechanische Zündquellen). | "(6) Können innerhalb einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre mehrere Arten von brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, z.B. auch hybride Gemische, zeitgleich auftreten, sind die Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Zündquellen gemäß Anhang I Nummer 1.6 Absatz 2 Satz 2 GefStoffV auf die Zündempfindlichkeit der jeweiligen Zusammensetzung abzustimmen. Es gilt als ausreichend sicher, wenn die Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Zündquellen auf die zündempfindlichste Einzelkomponente ausgelegt sind. Satz 2 gilt bei hybriden Gemischen nicht für die Zündquellen "optische Strahlung" und "Ultraschall". Für die Zündquellen "optische Strahlung" (im Sinne Abschnitt 5.10 dieser TRGS) und "Ultraschall" (im Sinne Abschnitt 5.12 dieser TRGS) sind bei hybriden Gemischen die maximal zulässigen Energiewerte durch Messung zu bestimmen. (Brennbare Gase und Dämpfe können gemäß DIN EN 60079-0:2014-06 in Verbindung mit ISO/IEC80079-20-1:2015 in Explosionsgruppen eingeteilt werden. Die Explosionsgruppen charakterisieren auch die Zündempfindlichkeit für elektrische und elektrostatische Entladungen und für mechanische Zündquellen)." |
2. In 5.12.2 Absatz 1 und 3 wird jeweils "170 dB (resp. 20 µPa)" ersetzt durch "170 dB (re 20 µPa)".
ENDE |
(Stand: 02.10.2020)
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