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TRGS 800 - Brandschutzmaßnahmen
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Vom 17. Dezember 2010
(GMBl. Nr. 2 vom 31.01.2011 S. 19)
vgl. ASR A2.2
vgl. PC 170 - Brandschutzmaßnahmen - Mindesstandards (BAuA-Leitlinien)
vgl. PC 270 - Grundanforderungen bei erhöhter Brandgefährdung - Erweiterte Brandschutzmaßnahmen
vgl. PC 370 - Hohe Brandschutzmaßnahmen - Grundanforderungen (BAuA-Leitlinien)
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.
Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Die TRGS konkretisieren im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich
(1) Die TRGS 800 gilt für Tätigkeiten mit brennbaren oder oxidierenden Gefahrstoffen, bei denen Brandgefährdungen entstehen können.
(2) Diese TRGS berücksichtigt auch die Ermittlung und Bewertung, ob die Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse bei Tätigkeiten, auch unter Berücksichtigung der stofflichen Eigenschaften, der Arbeitsmittel, der Verfahren und der Arbeitsumgebung sowie ihrer möglichen Wechselwirkungen, zu einer Brandgefährdung führen können.
(3) Die Maßnahmen dienen der Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten und Anderen sowie dem Schutz der Umwelt (z.B. vor Folgeschäden durch Brandgase, Löschmittel u.a.). Zur Erfüllung weitergehender Schutzziele wie z.B. dem Schutz von Sachwerten oder dem Schutz vor Betriebsunterbrechungen können zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein.
(4) Unberührt bleiben weitergehende rechtliche Anforderungen z.B. nach Störfallrecht und Sprengstoffrecht.
(5) Besteht zusätzlich zur Brandgefährdung auch eine Explosionsgefährdung, dann ist diese nach den einschlägigen Vorschriften zu betrachten. (siehe z.B. "TRGS 720 Gefährliche explosionsfähige Gemische - Allgemeines -" und Folgeteile).
2 Begriffsbestimmungen
(1) Brennbare Gefahrstoffe im Sinne dieser TRGS sind
Den brennbaren Gefahrstoffen gleichgestellt sind
(Stand: 20.09.2023)
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