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78. Anwendung der Luftgrenzwerte bei Herstellung, Be- und Verarbeitung von Nickellegierungen

(BArbBl. 4/97 S. 53)


Dem Ausschuß für Gefahrstoffe liegen zur Zeit keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Bildung von Nickeloxiden bei der Herstellung sowie der Be- und Verarbeitung von Nickellegierungen vor. Darüber hinaus ist die wissenschaftliche Diskussion hinsichtlich der toxikologisch-arbeitsmedizinischen Bewertung von Nickelverbindungen noch nicht abgeschlossen. Es ist derzeit mit gewisser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß sich bei einigen Arbeitsverfahren - wie z.B. beim Schweißen - eher Nickelmischoxide (Spinelle) (z.B. Ni(Fe, Cr, Mn)204] statt reine Nickeloxide bilden.

Nickelmischoxide (Spinelle) können hinsichtlich einer möglichen krebserzeugenden Wirkung zur Zeit noch nicht abschließend beurteilt werden. Daher werden Nickelmischoxide nicht in der TRGS 905 aufgeführt. Bis zum Vorliegen neuer Erkenntnisse wird hinsichtlich einer einheitlichen Vorgehensweise bei der Beurteilung von Arbeitsplätzen mit einer Exposition gegenüber Nickel und/oder Nickeloxiden bei der Herstellung, Be- und Verarbeitung von Nickellegierungen folgende Vorgehensweise empfohlen:

Für folgende Arbeitsverfahren ist die MAK von 0,5 mg/m3 für Nickelmetall zur Beurteilung heranzuziehen

Werden Legierungen mit einem höheren Ni-Gehalt eingesetzt, ist das Meßergebnis mit der TRK von 0,5 mg/m3 für Nickeloxid (als Ni berechnet) zu beurteilen. Darüber hinaus gelten die Vorschriften des 6. Abschnittes der GefStoffV. Auch nickelmetallhaltige Überzüge und Beschichtungen sind wie Legierungen mit einem Ni-Gehalt > 80 % zu behandeln.

Für folgende Arbeitsverfahren ist die TRK von 0,5 mg/m3für Nickeloxid (als Ni berechnet) zur Beurteilung heranzuziehen. 1)

Bei Legierungen mit einem Nickelgehalt < 5 % ist die MAK von 0,5 mg/m3für Nickelmetall heranzuziehen.

Wenn der Arbeitgeber durch Untersuchungen (z.B. Röntgendiffraktion) nachweist, daß auch oberhalb der hier genannten Gehaltsgrenzen von 80 % bzw. 5% bei der Herstellung sowie der Ver- und Bearbeitung von Nickellegierungen keine als krebserzeugend eingestuften Nickeloxide gebildet werden oder können aufgrund einer Literaturrecherche entsprechende Untersuchungsergebnisse vorgelegt werden, kann von dieser Regelung abgewichen werden. In diesem Fall sind auch nicht die Maßnahmen des 6. Abschnittes der GefStoffV anzuwenden. Derzeit sind als krebserzeugend (Kategorie 1) die folgenden Nickeloxide eingestuft:

Nickelmonoxid (NiO), Nickeldioxid (NiO2), und Dinickeltrioxid (Ni2O3)

Bis heute existiert bzgl. der Bestimmung von Ni-Oxiden im Rahmen von Gefahrstoffmessungen kein anerkanntes Verfahren. Die Möglichkeiten der quantitativen Bestimmung von Ni-Oxiden in Aerosolproben sind begrenzt. Inwieweit eine quantitative Bestimmung von Ni-Oxiden mittels chemisch-analytischer Methoden möglich ist, bedarf der Überprüfung.

Eine quantitative Bestimmung von Nickeloxiden in Substanzgemischen mittels Röntgendiffraktion hängt von unterschiedlichen Einflußfaktoren ab (z.B. Korngröße, Probenbeschaffenheit) und setzt voraus, daß die Nickeloxide in kristalliner Form vorliegen. Die Anwendbarkeit des Verfahrens ist nicht gewährleistet.

Wenn dem Ausschuß für Gefahrstoffe neue Erkenntnisse vorliegen, wird diese Empfehlung durch eine Neuregelung in der TRGS 900 bzw. 901 aufgehoben.



1) Aufgrund der unzureichenden Datenlage wird für diese Verfahren zunächst ein vorläufiger Materialgrenzwert von> 5 % aus Vorsorgegründen festgelegt, obwohl es aus der Literatur Hinweise gibt, daß auch z.B. beim Schweißen Mischoxide (Spinelle) entstehen und unter Umständen höhere Konzentrationsgrenzen für Nickel gewählt werden können.

Im Rahmen eines Forschungsvorhabens soll geklärt werden, ob und ab welcher Materialkonzentration und ggf. in welcher Menge Nickeloxide bei den o.g. Verfahren gebildet werden. Nach Abschluß des Forschungsvorhabens sollen im Rahmen einer Neufestsetzung des Grenzwertes die endgültigen Konzentrationsgrenzen festgelegt werden, ggf. unter Berücksichtigung neuerer toxikologischer Erfahrungen.

Bewährte Schutzmaßnahmen für Schneid- und Schweißarbeitsplätze wurden bereits in der UVV VBG 15 "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren"

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