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TRGS 910-35. 1,1-Dimethylhydrazin
(BArbBl. 11/83 S. 35)
Krebserzeugender |
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I (sehr stark gefährdend) |
II (stark gefährdend) |
III (gefährdend) |
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Massengehalte im Gefahrstoff in v. H. |
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1,1-Dimethylhydrazin | > 5 |
Begründung
1,1-Dimethylhydrazin ist im Gegensatz zum Hydrazin und dem 1,2-Dimethylhydrazin tierexperimentell nur sehr unzureichend untersucht worden.
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse von in-vitroVersuchen (Ames-Test; Zelltransformations-Test) und der kanzerogenen Wirkung im Tierversuch, ist 1,1-Dimethylhydrazin bezüglich der Wirkungsweise und der Wirkungsstärke mit Hydrazin zu vergleichen und sehr viel weniger mit dem wesentlich stärker kanzerogenen 1,2-Dimethylhydrazin.
In den mit 1,1-Dimethylhydrazin an Mäusen durchgeführten Kanzerogenese-Versuchen wurden täglich orale Dosen von 10 bzw. 30 mg/kg Körpergewicht appliziert. Trotz dieser relativ hohen Dosen ergab sich insgesamt keine stark ausgeprägte kanzerogene Wirkung.
Bei einem weiteren Versuch erhielten 20 Ratten über die ganze Lebenszeit täglich sogar 70 mg/kg Körpergewicht (mit dem Trinkwasser). Auch nach solchen hohen Dosen traten nur bei 3 Ratten substanzinduzierte Leberkarzinome auf.
Aufgrund der vorliegenden Ergebnisse wurde 1,1-Dimethylhydrazin in die Gruppe der gefährdeten krebserzeugenden Arbeitsstoffe eingestuft (Gruppe II), und zwar in der Konzentration> 5 %.
Literatur
"Gesundheitsschädliche Arbeitsstoffe" (Toxikologisch-arbeitsmedizinische Begründung von
MAK-Werten) der Arbeitsstoff-Kommission der Deutschen Forschungsgemeinschaft, Verlag Chemie
IARC Monographs Bd. 4, S. 137-143, 1974
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(Stand: 20.08.2018)
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