(13) Die Maßnahmenfolge gemäß § 19 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist zu beachten. Für krebserzeugende Faserstäube der Kategorie 3 (Verdacht auf krebserzeugende Wirkung) gelten die Umgangsvorschriften des fünften Abschnittes der GefStoffV. Dagegen gelten für krebserzeugende Faserstäube der Kategorien 1 oder 2 die zusätzlichen strengeren Umgangsvorschriften des sechsten Abschnittes der GefStoffV. Für künstliche Mineralfasern gilt darüber hinaus der Anhang V Nr. 7 der GefStoffV.
- In Konkretisierung der GefStoffV wurden spezielle Schutzmaß nahmen in der TRGS 521 "Faserstäube" festgelegt. Neben den allgemeinen Umgangsvorschriften für alle Faserstäube (K 1, K 2, K 3) wurden zusätzliche Regelungen für krebserzeugende Faserstäube (K 1, K 2) getroffen. Für spezielle Fasern und ausgewählte Arbeitsbereiche sowie Tätigkeiten wird auf die BG/BIA-Empfehlungen (siehe BIA-Arbeitsmappe) verwiesen.
- Der Luftgrenzwert gilt für krebserzeugende Fasern der Kategorien K1, K2 oder K3. Er gilt nicht für Asbest, Erionit und für solche Arbeitsverfahren, bei denen aufgrund der ausgeübten Tätigkeit auch nach derzeitigem Stand der Technik erfahrungsgemäß mit extrem hohen Faserkonzentrationen gerechnet werden muss. Letzteres betrifft beispielsweise Faserspritzverfahren zur Isolierung und das Entfernen von thermisch belasteten Isolierungen. Zum Schutz des Menschen vor möglichen Gesundheitsgefahren sind für diese Arbeitsverfahren wirksame und geeignete Schutzmaßnahmen - auch in Form von persönlichen Schutzmaßnahmen - zu treffen.
- Auf Baustellen gilt der Luftgrenzwert von 250.000 F/m3 als eingehalten, wenn die Gesamtfaserzahl lichtmikroskopisch nachgewiesen unter 500.000 F/m3 beträgt. Zur Indexberechnung nach TRGS 402 und 403 ist in diesen Fällen das halbierte Messergebnis heranzuziehen.
- Die analytische Bestimmung erfolgt nach der Methode BGI 505-31. In Zweifelsfällen kann zur Quantifizierung und Identifikation das rasterelektronenmikroskopische Verfahren nach BGI 505-46 eingesetzt werden, bzw. es sind ergänzend die Vorgaben in der BIA-Arbeitsmappe für organische Fasern und Produktfasern einzuhalten.
- Bezüglich Asbest wird auf die TRGS 519 verwiesen.
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(13) Die Maßnahmenfolge gemäß § 19 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist zu beachten. Für krebserzeugende Faserstäube der Kategorie 3 (Verdacht auf krebserzeugende Wirkung) gelten die Umgangsvorschriften des fünften Abschnittes der GefStoffV. Dagegen gelten für krebserzeugende Faserstäube der Kategorien 1 oder 2 die zusätzlichen strengeren Umgangsvorschriften des sechsten Abschnittes der GefStoffV. Für künstliche Mineralfasern gilt darüber hinaus der Anhang V Nr. 7 der GefStoffV.
- In Konkretisierung der GefStoffV wurden spezielle Schutzmaßnahmen in der TRGS 521 "Faserstäube" festgelegt. Neben den allgemeinen Umgangsvorschriften für alle Faserstäube (K 1, K 2, K 3) wurden zusätzliche Regelungen für krebserzeugende Faserstäube (K 1, K 2) getroffen. Für spezielle Fasern und ausgewählte Arbeitsbereiche sowie Tätigkeiten wird auf die BG/BIA-Empfehlungen (siehe BIA-Arbeitsmappe) verwiesen.
- Der Luftgrenzwert gilt für krebserzeugende Fasern der Kategorien K1, K2 oder K3. Er gilt nicht für Asbest, Erionit und für solche Arbeitsverfahren, bei denen aufgrund der ausgeübten Tätigkeit auch nach derzeitigem Stand der Technik erfahrungsgemäß mit extrem hohen Faserkonzentrationen gerechnet werden muss. Letzteres betrifft beispielsweise die Montage/ Installation, Reparatur und Sanierung von Industrieöfen (Arbeiten innerhalb der Öfen) sowie das Entfernen von thermisch belasteten Isolierungen. Zum Schutz des Menschen vor möglichen Gesundheitsgefahren sind für diese Arbeitsverfahren wirksame und geeignete Schutzmaßnahmen - auch in Form von persönlichen Schutzmaßnahmen - zu treffen.
- Auf Baustellen gilt der Luftgrenzwert von 250.000 F/m3 als eingehalten, wenn die Gesamtfaserzahl lichtmikroskopisch nachgewiesen unter 500.000 F/m3 beträgt. Zur Indexberechnung nach TRGS 402 und 403 ist in diesen Fällen das halbierte Messergebnis heranzuziehen. Für Arbeiten mit geringer Exposition wird kein weiterer Grenzwert aufgestellt, aber es sind entsprechende Regelungen in der TRGS 521 "Faserstäube" zu treffen, die die Anwendung abgestufter Schutzmaßnahmen und die Aufstellung von Verfahrens- und stoffspezifischen Kriterien (VSK) erlauben. Arbeiten geringer Exposition liegen vor, wenn eine Faserstaubkonzentrationen in der Luft am Arbeitsplatz von 25.000 Fasern/m3unterschritten wird.
- Die analytische Bestimmung erfolgt nach der Methode BGI 505-31. In Zweifelsfällen kann zur Quantifizierung und Identifikation das rasterelektronenmikroskopische Verfahren nach BGI 505-46 eingesetzt werden, bzw. es sind ergänzend die Vorgaben in der BIA-Arbeitsmappe für organische Fasern und Produktfasern einzuhalten.
- Bezüglich Asbest wird auf die TRGS 519 verwiesen.
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