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Regelwerk
Änderungstext

Änderungen und Ergänzungen von Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Vom 21. Februar 2019
(GMBl. Nr. 7 vom 29.03.2019 S. 117)



Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technischen Regeln für Gefahrstoffe bekannt:

Hier: TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte"

Vom 21. Februar 2019
(GMBl. Nr. 7 vom 29.03.2019 S. 117)

- Bek. d. BMAS v. 21.2.2019 - IIIb 3 - 35125 - 5 -

Die TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte", Ausgabe Januar 2006, BArBl. Heft 1/2006 S. 41-55, zuletzt geändert und ergänzt: GMBl 2018, S. 542 vom 07.06.2018 [ Nr. 28], wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. In Nummer 2.9

a) wird in Absatz 3 der drittletzte Satz wie folgt gefasst:

alt neu
Die errechneten Arbeitsplatzgrenzwerte sind wie folgt auf- oder abzurunden:
100 mg/m3: auf volle 25,
> 100 mg/m3: auf volle 50.
"Die errechneten Arbeitsplatzgrenzwerte sind wie folgt auf- oder abzurunden:
< 25 mg/m3: auf volle 10,
25 < AGW < 100 mg/m3: auf volle 25,
> 100 mg/m3: auf volle 50."

b) wird Absatz 5 wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Die Stoffe n-Hexan und Decahydronaphthalin (Decalin), für die stoffspezifische Arbeitsplatzgrenzwerte vorliegen, fallen nicht unter die Gruppengrenzwerte. Sie sind in die im Absatz 3 genannte Formel mit ihrem Massenanteil und dem stoffspezifischen Arbeitsplatzgrenzwert einzubeziehen. Der so berechnete Gemischgrenzwert für das Kohlenwasserstoffgemisch ist für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung anzugeben. "(5) Die Stoffe n-Hexan, Diethylbenzol (alle Isomeren) und Decahydronaphthalin (Decalin), für die stoffspezifische Arbeitsplatzgrenzwerte vorliegen, fallen nicht unter die Gruppengrenzwerte. Sie sind in die im Absatz 3 genannte Formel mit ihrem Massenanteil und dem stoffspezifischen Arbeitsplatzgrenzwert einzubeziehen. Der so berechnete Gemischgrenzwert für das Kohlenwasserstoffgemisch ist für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung anzugeben. Sofern ein Kohlenwasserstoffgemisch nach Absatz 1 alle drei Diethylbenzolisomeren enthält oder diesem ein Diethylbenzolisomerengemisch zugesetzt wird, ist der AGW von 11 mg/m3 für die Berechnung heranzuziehen."

c) wird Absatz 9 wie folgt gefasst:

alt neu
(9) Ist die Zusammensetzung eines Kohlenwasserstoffgemisches nicht bekannt und im Sicherheitsdatenblatt kein Arbeitsplatzgrenzwert für das Kohlenwasserstoffgemisch angegeben, ist der Arbeitsplatzgrenzwert für Decahydronaphthalin für die Beurteilung heranzuziehen. Sind in Einzelfällen mehr Informationen vorhanden, können diese Informationen für die Berechnung der Arbeitsplatzgrenzwerte herangezogen werden, bei der Berechnung ist jedoch immer die strengste Bewertung vorzunehmen. Beispielsweise ist für ein "Testbenzin aromatenfrei" der niedrigste Gruppengrenzwert für Aliphaten heranzuziehen (für C9-C14 Aliphaten: 300 mg/m3) und bei einem aromatischen Kohlenwasserstoffgemisch für den Massenanteil der C9-C14-Aromaten der Gruppengrenzwert von 50 mg/m3. "(9) Ist die Zusammensetzung eines Kohlenwasserstoffgemisches nicht bekannt und im Sicherheitsdatenblatt kein Arbeitsplatzgrenzwert für das Kohlenwasserstoffgemisch angegeben, ist der Arbeitsplatzgrenzwert für Diethylbenzol (Isomerengemisch) für die Beurteilung heranzuziehen. Sind in Einzelfällen mehr Informationen vorhanden, können diese Informationen für die Berechnung der Arbeitsplatzgrenzwerte herangezogen werden, bei der Berechnung ist jedoch immer die strengste Bewertung vorzunehmen. Beispielsweise ist für ein "Testbenzin aromatenfrei" der niedrigste Gruppengrenzwert für Aliphaten heranzuziehen (für C9-C14 Aliphaten: 300 mg/m3)."

2. In Nummer 3 "Liste" werden

a) folgende Einträge wie folgt geändert:

Stoffidentität Arbeitsplatz-
grenzwert
Spitzen-
begr.
Ände-
rung
Bezeichnung EG-Nr. CAS-Nr. ml/m3
(ppm)
mg/m3 Überschrei-
tungsfaktor
Bemerkungen Monat/

Jahr

Azinphos-methyl (ISO) 201-676-1 86-50-0 1 E0,2 E 8 (II) DFG, H, Z, ShDFG, H 02/19
2-Butoxyethanol 203-905-0 111-76-2 10 49 2 (I)4 (II) EU, DFG, H, YH, Y, AGS, EU 02/19
2-Butoxyethylacetat 203-933-3 112-07-2 10 65 2 (I)4 (II) EU, DFG, H, Y, 11DFG, AGS, H, Y, 11 02/19
Chloressigsäure

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