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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung von Technischen Regeln

vom 2. Juli 2012
(GMBl. Nr. 40 vom 13.09.2012 S. 715)



- Bek. d. BMAS v. 2.7.2012 - IIIb 3 - 35125 - 5 -

Gemäß § 20 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegenden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) beschlossenen Technischen Regeln für Gefahrstoffe bekannt:

Änderungen und Ergänzungen der TRGS 400

Die TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen", Ausgabe Dezember 2010 (GMBl 2011, S. 19-32 v. 31.1.2011 [Nr. 2]), wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. Die bisherige Nummer 4.6 wird zur neuen Nummer 4.7.

2. Nummer 4.6 wird wie folgt gefasst:

 "4.6 Schlussfolgerungen aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen

(1) Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind nach § 6 GefStoffV bei der Gefährdungsbeurteilung ebenfalls zu berücksichtigen; sie können wertvolle Hinweise für die Festlegung von Maßnahmen und ggf. deren Wirksamkeitsüberprüfung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung liefern. Erkenntnisse können sich ergeben aus:

  1. Hinweisen aus der betriebsärztlichen Tätigkeit, die auf eine erhöhte Gefahrstoffbelastung schließen lassen oder
  2. Hinweisen und Ergebnissen aus durchgeführtem Biomonitoring.

(2) Hinweise und Ergebnisse des Biomonitoring sind zu anonymisieren und unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht dem Arbeitgeber mitzuteilen und in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen.

(3) Wird ein Biologischer Grenzwert (BGW) gemäß TRGS 903 überschritten, kann dies ein wichtiger Hinweis auf unzureichende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sein. Der Biologische Grenzwert gemäß TRGS 903 kann auch überschritten sein, obwohl bei Tätigkeiten mit einem Gefahrstoff der Arbeitsplatzgrenzwert gemäß TRGS 900 eingehalten ist; dies kann auf erheblich dermale (oder orale) Belastungen oder eine erhöhte Arbeitsschwere hin deuten."

Änderungen und Ergänzungen der TRGS 900

Die TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte", Ausgabe Januar 2006 (BArbBl. Heft 1/2006 S. 41-55, zuletzt geändert und ergänzt GMBl 2012 S. 11 v. 12.1.2012 [Nr. 1]), wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. In Nummer 2.9 werden

a) die bisherigen Absätze 2 bis 10 zu den neuen Absätzen 3 bis 11

b) die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Arbeitsplatzgrenzwerte sind anzuwenden auf flüssige Stoffgemische und auf Bestandteile flüssiger Stoffgemische, die ausschließlich aus Kohlenwasserstoffen bestehen, wobei unter Kohlenwasserstoffen organische Verbindungen zu verstehen sind, die sich nur aus Kohlenstoff und Wasserstoff zusammensetzen. Hierzu gehören n-Aliphaten, iso-Aliphaten, Cycloaliphaten (Naphthene) und Aromaten. Im Gegensatz zu anderen komplexen kohlenwasserstoffhaltigen Gemischen, wie Kühlschmierstoffe oder Kraftstoffe, enthalten Kohlenwasserstoff-Gemische dieser Definition keine olefinischen Kohlenwasserstoffe und keine kohlenwasserstofffremden Additive. Wenn Gemische aus Kohlenwasserstoffen und anderen Lösemitteln vorliegen, dann bezieht sich dieser Teil nur auf den Kohlenwasserstoffanteil in der Gesamtmischung einer Zubereitung. "(1) Die Arbeitsplatzgrenzwerte sind anzuwenden auf flüssige Stoffgemische und auf Bestandteile flüssiger Stoffgemische, die ausschließlich aus Kohlenwasserstoffen bestehen, wobei unter Kohlenwasserstoffen organische Verbindungen zu verstehen sind, die sich nur aus Kohlenstoff und Wasserstoff zusammensetzen. Hierzu gehören n-Aliphaten, iso-Aliphaten, Cycloaliphaten (Naphthene) und Aromaten. Wenn Gemische aus Kohlenwasserstoffen und anderen Lösemitteln vorliegen, dann bezieht sich dieser Teil nur auf den Kohlenwasserstoffanteil in der Gesamtmischung einer Zubereitung.

(2) Die Arbeitsplatzgrenzwerte sind nicht anzuwenden auf Gemische mit einem Benzolgehalt > 0,1 Gew.-% sowie auf Gemische aus Terpenkohlenwasserstoffen, vegetabile Lösemittel (z.B. Rapsölprodukte) sowie auf andere komplexe kohlenwasserstoffhaltige Gemische, wie Kühlschmierstoffe, Kraftstoffe, Schmieröle oder Korrosionsschutzflüssigkeiten, da diese Gemische in der Reg-Gel olefinische Kohlenwasserstoffe, kohlenwasserstofffremde Additive (mit einem Additivgehalt von mehr als ein Prozent) oder langkettige Kohlenwasserstoffe (C > 15) enthalten. Eine Zusammenstellung dieser kohlenwasserstoffhaltigen Produkte enthält das Begründungspapier 'Arbeitsplatzgrenzwerte für Kohlenwasserstoffgemische - Verwendung als Lösemittel (Lösemittelkohlenwasserstoffe), additivfrei (RCP-Methode)' im Anhang." 

2. In Nummer 3 "Liste der Arbeitsplatzgrenzwerte und Kurzzeitwerte" werden folgende Einträge wie folgt geändert und ergänzt:

Stoffidentität

Arbeitsplatz-
grenzwert

Spitzenbegr. Änderung
Bezeichnung EG-Nr. CAS-Nr. ml/m3
(ppm)
mg/ m3 Überschrei-
tungsfaktor
Bemerkungen Monat/ Jahr
But-2-in-1,4-diol 203-788-6 110-65-6 0,1 0,36 1 (I) Sh, H, Y, DFG 11 07/12
ALT But-2-in-1,4-diol 0,2 E 1(I) DFG, H, Y 04/07
n-Butylacetat 204-658-1 123-86-4 62 300 2 (I) Y, AGS

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