Änderung und Ergänzung der TRGS 725 "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen im Rahmen von Explosionsschutzmaßnahmen"
Vom 19. Februar 2018 (GMBl. Nr. 7-11 vom 03.04.2018 S. 194)
- Bek. d. BMAS v. 19.2.2018 - IIIb 3 - 35125 - 5 -
Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technischen Regeln für Gefahrstoffe bekannt:
Die TRGS 725 "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen im Rahmen von Explosionsschutzmaßnahmen ", Ausgabe Januar 2016, GMBl 2016, S. 238-256 [ Nr. 12-17], v. 26.4.2016, zuletzt berichtigt GMBl, 2017 S. 229 [ Nr. 12] v. 6.4.2017 wird wie folgt geändert und ergänzt:
In Nummer 4.1 Absatz 8 wird die Tabelle 5 wie folgt neu gefasst:
alt
neu
Tabelle 5: Resultierende Klassifizierungsstufe bei redundanten Funktionseinheiten, abhängig von der Klassifizierungsstufe
Klassifizierungsstufe einer Funktionseinheit
Klassifizierungsstufe der zweiten Funktionseinheit
resultierende Klassifizierungsstufe
K11
K11
K2
K2
K11
K32
1) Für die Überwachung von betrieblichen Zündquellen sowie für die Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre reicht eine Ausführung in bewährter Technik mit den allgemeinen Anforderungen nach Anhang 1 einschließlich regelmäßiger Prüfung aus. Für nicht-MSR-Einrichtungen reicht eine Ausführung in bewährter Technik einschließlich regelmäßiger Prüfung aus.
2) K3 ist durch Bildung einer Kombination mit maximal einer Einrichtung in Ausführung in bewährter Technik mit Zusatzmaßnahmen nach Anhang 1 einschließlich regelmäßiger Prüfung aus zulässig.
Tabelle 5: Resultierende Klassifizierungsstufe bei redundanten Funktionseinheiten, abhängig von der Klassifizierungsstufe
Klassifizierungs- stufe einer Funktionseinheit
Klassifizierungs- stufe der zweiten Funktionseinheit
Resultierende Klassifizierungsstufe
K11
K11
K22
K2
K11
K33, 4
1 Für die Überwachung von betrieblichen Zündquellen sowie für die Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre reicht eine Ausführung in bewährter Technik mit den allgemeinen Anforderungen nach Anhang 1 einschließlich regelmäßiger Prüfung aus. Für nicht-MSR-Einrichtungen reicht eine Ausführung in bewährter Technik einschließlich regelmäßiger Prüfung aus.
2 Abweichend von Satz 1 kann mit der Funktionseinheit Prozessleitsystem (PLS) bei Verwendung unabhängiger Ein- und Ausgänge eine zu K2 gleichwertige Sicherheit erreicht werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung nach Nummer 3.2 unter Verwendung der TRGS 720 ff ergeben hat,
dass eine Explosion nicht unmittelbar durch einen undefinierten Zustand des PLS ausgelöst werden kann (das bedeutet, dass das Fehlverhalten des PLS eine Explosion nicht kausal nach sich zieht),
dass der sichere Zustand bei zentralem Ausfall des PLS in ausreichend kurzer Zeit durch technische oder organisatorische Eingriffe wieder herzustellen ist und
betriebsmäßige Zündquellen (Zündquellen im Normalbetrieb) nach dem Stand der Technik ausgeschlossen sind.
Zusätzlich zu den Anforderungen nach Anhang 1 Nummer 1 Absatz 9 muss für das PLS hierzu in der Gefährdungsbeurteilung festgestellt worden sein, dass
ein zentraler Ausfall des PLS, der ausschließlich die Ex-Maßnahmen betrifft, nach dem Stand der Technik auszuschließen ist,
der Ausfall gemeinsam genutzter Komponenten des PLS erkannt und gemeldet wird und bei erkannten Ausfällen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden und
ein unbeabsichtigtes Ändern der PLT-Ex-Schutzmaßnahme nach dem Stand der Technik verhindert wird.
3 K3 ist durch Bildung einer Kombination mit maximal einer Einrichtung in Ausführung in bewährter Technik mit Zusatzmaßnahmen nach Anhang 1 einschließlich regelmäßiger Prüfung aus zulässig.
4 Eine Klassifizierungsstufe K3 ist allein durch eine Kombination von Maßnahmen im Prozessleitsystem (PLS) nicht möglich."
ENDE
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