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TRLV 2 - Messung von Vibrationen
Technische Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV Vibrationen)
Ausgabe: Januar 2010
Vom 15.01.2010
(GMBl. Nr. 14/15 vom 10.03.2010 S. 301; 25.03.2015 15aufgehoben)
Zur aktuellen Fassung
Die Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV Vibrationen) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Vibrationen wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 24 der Betriebssicherheitsverordnung im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.
Diese TRLV Vibrationen, Teil 2 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens denselben Sicherheits- und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich
(1) Die TRLV Vibrationen, Teil 2 beschreibt das Vorgehen bei der Planung, der Beauftragung und Auswertung von Vibrationsmessungen am Arbeitsplatz nach dem Stand der Technik, wie es in der LärmVibrationsArbSchV gefordert ist. Die Dokumentation der Vibrationsmessungen ist Teil der Gefährdungsbeurteilung (siehe auch TRLV Vibrationen, Teil 1).
(2) Unabhängig von den in dieser TRLV beschriebenen Vorgehensweisen sind von dem Arbeitgeber die Beschäftigten oder ihre Interessenvertretung, sofern diese vorhanden ist, aufgrund der einschlägigen Vorschriften zu beteiligen.
2 Begriffsbestimmungen
In dieser TRLV sind die Begriffe so verwendet, wie sie im Teil " Allgemeines" der TRLV Vibrationen definiert sind.
3 Planung und Anforderungen an die Durchführung von Vibrationsmessungen
(1) Für die Ermittlung der Vibrationsexposition wird eine repräsentative Belastungssituation betrachtet.
(2) Die Gesamtverantwortung für die Gefährdungsbeurteilung liegt immer beim Arbeitgeber. Messungen der Vibrationsexposition zur Gefährdungsbeurteilung sind dann erforderlich, wenn weder betriebsspezifische Vibrationsmesswerte, noch geeignete Vibrationsmesswerte aus Vibrationsdatenbanken oder zutreffende Herstellerangaben zur Vibrationsemission aus den Maschinenunterlagen zur Verfügung stehen und auch mit Hilfe von orientierenden Werten aus den Übersichten auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) http://www.baua.de/TRLV die Einhaltung der Auslöse- und Expositionsgrenzwerte nicht sicher ermittelt werden kann.
(3) Gegebenenfalls sind andere Faktoren, aus denen Wechsel- oder Kombinationswirkungen resultieren, ebenfalls zu ermitteln, sofern sie bei der Beurteilung der Gefährdungen im Sinne des ArbSchG oder der LärmVibrationsArbSchV zu berücksichtigen sind. Falls diese Faktoren messtechnisch ermittelt werden müssen, sind auch dafür die Fachkunde und die entsprechenden Einrichtungen für die Messung erforderlich.
(4) Zur Durchführung und Auswertung der Messungen ist es ggf. erforderlich, dass die für den Arbeitgeber tätig werdenden Personen Einsicht in alle für die Gefährdungsbeurteilung erforderlichen Unterlagen nehmen können und im Besitz aller notwendigen Informationen sind, z.B. über die Arbeitszeit und Tätigkeit der Beschäftigten, die Benutzungsdauer der die Vibrationen verursachenden Geräte und die Einwirkungsdauer der Vibrationen.
(5) Für den Fall, dass Vibrationen gemessen werden müssen, hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass die Vibrationsmessungen fachkundig und nach dem Stand der Technik durchgeführt werden.
(6) Fachkundige im Sinne § 5 LärmVibrationsArbSchV sind für die Durchführung der Vibrationsmessungen Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung oder ihrer Erfahrungen ausreichende Kenntnisse über die Messung von Vibrationen an Arbeitsplätzen und die entsprechenden Regeln der Technik, insbesondere internationale, europäische und nationale Normen haben.
(7) Verfügt der Betrieb nicht selbst über Fachkundige und die für Messungen erforderlichen Einrichtungen, hat der Arbeitgeber andere fachkundige Stellen mit Messungen zu beauftragen. Die Unfallversicherungsträger beraten ihre Mitgliedsbetriebe bei der Gefährdungsbeurteilung und bei der Lösung von Messaufgaben.
(8) Die erforderliche Fachkunde kann u. a. durch Teilnahme an einer geeigneten Fortbildungsveranstaltung z.B. an Technischen Akademien, Unfallversicherungsträgern o. ä. Institutionen erworben werden.
(9) Die Durchführung von Vibrationsmessungen verlangt Kenntnisse
und eine der Messaufgabe entsprechende Messeinrichtung einschließlich aller Hilfseinrichtungen (z.B. geeignete Ankopplungsvorrichtungen für die Beschleunigungsaufnehmer und Kalibriereinrichtungen zu den Messmitteln). Messeinrichtungen, die den Anforderungen nach DIN EN ISO 8041:2006 entsprechen, sind für Vibrationsmessungen zur Beurteilung der Gefährdung geeignet. Bei der Verwendung von anderen Messeinrichtungen ist sicherzustellen, dass diese zu gleichen Ergebnissen führen wie Messeinrichtungen nach DIN EN ISO 8041:2006.
(10) Die Schwingbeschleunigung ist grundsätzlich an der Stelle der Einleitung der Vibrationen in den menschlichen Körper zu messen und mit den für die einzelnen Messstellen geltenden Frequenzbewertungskurven zu bewerten.
(11) Bei Ganzkörper-Vibrationsmessungen am sitzenden Menschen erfolgt die Messung mittels einer Ankopplungsvorrichtung (Messscheibe) zwischen Sitzoberfläche und Gesäß. Die Aussagekraft von Ganzkörper-Vibrationsmessungen auf mobilen Arbeitsmaschinen oder Fahrzeugen wird durch die gleichzeitige Messung am Sitzmontagepunkt erhöht.
(12) Bei Hand-Arm-Vibrationsmessungen sind die Hinweise für die Ankopplung von Schwingungsaufnehmern an Handgriffe in Abhängigkeit von der Griffform und -oberfläche zu beachten. Bei der Messung der Beschleunigung an der Einleitungsstelle in die Hand hat auch die Höhe der Ankopplungskraft des Hand-Arm-Systems einen Einfluss sowohl auf das Messergebnis als auch auf die Vibrationsbelastung.
(13) Bei der überwiegenden Anzahl der handgeführten Geräte liegt die Ankopplungskraft zwischen 80 N und 200 N. Für diese Geräte liegt der Korrekturwert zwischen -15 % und +10 % und damit im Bereich der Messunsicherheit. Eine Beurteilung der Ankopplungskräfte wird daher hier nur in besonderen Fällen notwendig sein. Für viele handgeführte Maschinen und für die Messungen an Lenkrädern, bei denen nur geringe Ankopplungskräfte (< 80 N) zu erwarten sind, hat die Messung oder auch Abschätzung der Ankopplungskräfte einen relevanten Einfluss auf die Beurteilung der Belastung. In diesen Fällen ist die Schwingungseinleitung in die Hände sehr gering.
4 Dokumentation von Vibrationsmessungen
(1) Die Dokumentation der Vibrationsmessungen umfasst in der Regel folgende Angaben:
(2) Die detaillierten Angaben zu einem umfassenden anwendungsbezogenen Messbericht stehen in den o. g. Messnormen.
(3) Die Dokumentation der Messergebnisse hat der Arbeitgeber mindestens 30 Jahre so aufzubewahren, dass eine spätere Einsichtnahme möglich ist. Es ist zweckmäßig, im Falle der Geschäftsaufgabe die Unterlagen dem zuletzt zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu übergeben.
5 Literaturhinweise
[1] DIN EN ISO 5349-1:2001: Mechanische Schwingungen - Messung und Bewertung der Einwirkung von Schwingungen auf das Hand-Arm-System des Menschen - Teil 1: Allgemeine Anforderungen. Beuth Verlag, Berlin
[2] DIN EN ISO 5349-2:2001: Mechanische Schwingungen - Messung und Bewertung der Einwirkung von Schwingungen auf das Hand-Arm-System des Menschen - Teil 2: Praxisgerechte Anleitung zur Messung am Arbeitsplatz. Beuth Verlag, Berlin
[3] ISO 2631-1:1997: Mechanical vibration and shock - Evaluation of human exposure to whole body vibration - Part 1: General requirements. International Organization for Standardization, Genf
[4] ISO 2631-2:2003: Mechanical vibration and shock. Evaluation of human exposure to wholebody vibration. Part 2: Vibration in buildings (1 Hz to 80 Hz). Beuth Verlag, Berlin
[5] DIN EN 14253:2004: Mechanische Schwingungen - Messung und rechnerische Ermittlung der Einwirkung von Ganzkörper-Schwingungen auf den Menschen am Arbeitsplatz im Hinblick auf seine Gesundheit. Beuth Verlag, Berlin
[6] DIN EN ISO 8041:2006 Schwingungseinwirkung auf den Menschen - Messeinrichtung. Beuth Verlag, Berlin
[7] VDI 2057 Blatt 1:2002: Einwirkung mechanischer Schwingungen auf den Menschen - Ganzkörper-Schwingungen. Beuth Verlag, Berlin
[8] VDI 2057 Blatt 2:2002: Einwirkung mechanischer Schwingungen auf den Menschen - Hand-Arm-Schwingungen. Beuth Verlag, Berlin
[9] VDI 2057 Blatt 2 Berichtigung:2006: Einwirkung mechanischer Schwingungen auf den Menschen - Hand-Arm-Schwingungen - Berichtigung zur Richtlinie VDI 2057 Blatt 2:2002-09. Beuth Verlag, Berlin
[10] VDI 2057 Blatt 3:2006: Einwirkung mechanischer Schwingungen auf den Menschen - Ganzkörper-Schwingungen an Arbeitsplätzen in Gebäuden. Beuth Verlag, Berlin
[11] VDI 2057 Blatt 3 Berichtigung:2007: Einwirkung mechanischer Schwingungen auf den Menschen - Ganzkörperschwingungen an Arbeitsplätzen in Gebäuden - Berichtigung zur Richtlinie VDI 2057 Blatt 3:2006-06. Beuth Verlag, Berlin
[12] DIN V 45679: Mechanische Schwingungen - Messung und Bewertung der Greif- und Andruckkräfte zur Beurteilung der Schwingungsbelastung des Hand-Arm-Systems. Beuth Verlag, Berlin
[13] DIN EN 12096: Mechanische Schwingungen - Angabe und Nachprüfung von Schwingungskennwerten; Deutsche Fassung EN 12096:1997. Beuth Verlag, Berlin
[14] DIN EN 1032: Mechanische Schwingungen - Prüfverfahren für bewegliche Maschinen zum Zwecke der Bestimmung des Schwingungskennwertes; Deutsche Fassung prEN 1032:2000. Beuth Verlag, Berlin
[15] DIN ISO/TS 15694:2004 Mechanische Schwingungen und Stöße - Messung und Bewertung diskreter Stöße, die von handgehaltenen und handgeführten Maschinen auf das Hand-Arm-System übertragen werden (ISO/TS 15694:2004); Deutsche Fassung CEN ISO/TS 15694:2004. Beuth Verlag, Berlin
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(Stand: 20.08.2018)
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