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Regelwerk

TRLV Lärm Teil 2 - Messung von Lärm
Technische Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV Lärm)

Vom 15. Januar 2010
(GMBl. Nr. 18-20 vom 23.03.2010 S. 378; 24.08.2017 S. 609aufgehoben)



zur aktuellen Fassung

Die Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV Lärm) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 24 der Betriebssicherheitsverordnung im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.

Diese TRLV Lärm, Teil 2 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens denselben Sicherheits- und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

1 Anwendungsbereich

(1) Die TRLV Lärm, Teil 2 beschreibt das Vorgehen bei der Planung, der Beauftragung, der Durchführung und Auswertung von Lärmmessungen am Arbeitsplatz nach dem Stand der Technik und Vergleich der Messergebnisse mit den Auslösewerten. Die Dokumentation der Lärmmessungen ist Teil der Gefährdungsbeurteilung (siehe auch TRLV Lärm, Teil 1).

(2) Unabhängig von den in dieser TRLV beschriebenen Vorgehensweisen sind von dem Arbeitgeber die Beschäftigten oder ihre Interessenvertretung, sofern diese vorhanden ist, aufgrund der einschlägigen Vorschriften zu beteiligen.

2 Begriffsbestimmungen

In der TRLV Lärm, Teil 2 sind die Begriffe so verwendet, wie sie in der TRLV Lärm, Teil " Allgemeines" definiert sind.

3 Planung und Beauftragung zur Durchführung von Lärmmessungen

(1) Die Verantwortung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung liegt beim Arbeitgeber. Lässt sich die Einhaltung der Auslösewerte nicht sicher ermitteln, hat der Arbeitgeber den Umfang der Exposition durch Messungen festzustellen.

(2) Andere Belastungsfaktoren, aus denen Wechsel- oder Kombinationswirkungen resultieren, sind ebenfalls zu ermitteln, sofern sie bei der Beurteilung der Gefährdungen im Sinne des ArbSchG oder der LärmVibrationsArbSchV zu berücksichtigen sind. Falls diese Faktoren messtechnisch ermittelt werden müssen, sind auch dafür die Fachkunde und die entsprechenden Einrichtungen für die Messung erforderlich.

(3) Zur Durchführung und Auswertung der Messungen ist es ggf. erforderlich, dass die für den Arbeitgeber tätig werdenden Personen Einsicht in alle für die Gefährdungsbeurteilung erforderlichen Unterlagen nehmen können und im Besitz aller notwendigen Informationen sind, z.B. über die Arbeitszeit und Tätigkeit der Beschäftigten, die Dauer der Lärmeinwirkung.

(4) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Lärmmessungen fachkundig und nach dem Stand der Technik durchgeführt werden.

(5) Fachkundige im Sinne § 5 LärmVibrationsArbSchV sind für die Durchführung der Lärmmessungen Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung oder ihrer Erfahrungen ausreichende Kenntnisse über die Messung von Lärm an Arbeitsplätzen und die entsprechenden Regeln der Technik (z.B. Normen) haben.

(6) Verfügt der Betrieb nicht selbst über Fachkundige und die für Messungen erforderlichen Einrichtungen, kann der Arbeitgeber andere fachkundige Stellen mit Messungen beauftragen.

(7) Die erforderliche Fachkunde für die Durchführung von Lärmmessungen am Arbeitsplatz kann u. a. durch Teilnahme an einer geeigneten Fortbildungsveranstaltung von z.B. Technischen Akademien, Unfallversicherungsträgern oder ähnlichen Institutionen erworben werden.

(8) Die Durchführung von Lärmmessungen verlangt Kenntnisse

4 Messgeräte

(1) Für die Ermittlung der Lärmexposition am Arbeitsplatz lassen sich sowohl Schallpegelmesser der Klasse 1 und 2 (Genauigkeit des Messgerätes) als auch Personen-Schallexposimeter (Lärmdosimeter) einsetzen.

Bemerkung:
Die Anforderungen an die Schallpegelmesser sind in DIN EN 61672, die Anforderungen an die Schallexposimeter in DIN EN 61252 genormt. Personen-Schallexposimeter nach DIN EN 61252 entsprechen in den festgelegten Fehlerabweichungen näherungsweise der Klasse 2 nach DIN EN 61672.

(2) Die eingesetzten Schallmessgeräte sind regelmäßig durch ein qualifiziertes Laboratorium auf Einhaltung der in den entsprechenden Messgerätenormen festgelegten Anforderungen zu überprüfen.

5 Erfassen der Lärmeinwirkung

5.1 Allgemeines

(1) Bei der Messung der Lärmeinwirkung werden alle auf eine Person oder einen bestimmten Ort einwirkenden Schallereignisse erfasst und bewertet. Dabei können sich z.B. die Schallereignisse mehrerer Schallquellen und die Schallreflexionen innerhalb des Raumes aufsummieren. Als wichtigster Kennwert zur Beurteilung der Gehörgefährdung wird in der Regel der Tages-Lärmexpositionspegel bestimmt, der die Lärmeinwirkung für den repräsentativen Arbeitstag beschreibt (siehe Abschnitt 6). Um eine möglicherweise unmittelbar gehörschädigende Lärmeinwirkung durch extrem hohe Schallimpulse (z.B. Knalle, Explosionen) zu beurteilen, wird der Spitzenschalldruckpegel LpC,peak erfasst.

(2) Die durchzuführenden Messungen können auch eine Stichprobenerhebung umfassen, die für die persönliche Exposition eines Beschäftigten repräsentativ ist.

Bemerkung:
Die Ermittlung der Lärmeinwirkung ist ausführlich in der Norm DIN EN ISO 9612 erläutert.

5.2 Personen- und ortsbezogene Beurteilung

(1) Je nach Arbeitsplatzsituation kann es sinnvoll sein, die Lärmeinwirkung personenbezogen oder ortsbezogen zu betrachten und dementsprechend einen personenbezogenen und einen ortsbezogenen Lärmexpositionspegel zu unterscheiden.

(2) Die Ermittlung des ortsbezogenen Lärmexpositionspegels empfiehlt sich z.B. als Grundlage für die Festlegung von Lärmbereichen. Die Anwendung des personenbezogenen Lärmexpositionspegels empfiehlt sich z.B. für Beschäftigte, die bei ihrer Arbeit an verschiedenen Orten kurzzeitig lärmintensive Tätigkeiten ausüben und dadurch möglicherweise gefährdet sind. Als Beispiel sei hier ein Heizungsinstallateur genannt, der auf einer Baustelle in verschiedenen Räumen die Konsolen für Heizkörper bohrt. Da in dem einzelnen Raum nur kurzzeitig eine Lärmeinwirkung besteht, gibt es keine Lärmbereiche (ortsbezogen). Für die/den Beschäftigte/n selbst (personenbezogen) kann jedoch eine Gehörgefährdung bestehen.

5.3 Personengebundene und ortsfeste Messung

5.3.1 Allgemeines

(1) Die Messung kann entweder personengebunden oder ortsfest durchgeführt werden:

(2) Unabhängig davon, ob eine personenbezogene oder ortsbezogene Beurteilung gefragt ist, kann die Messung ortsfest oder personengebunden durchgeführt werden. Beispielsweise lässt sich die personenbezogene Lärmexposition für einen mobil eingesetzten Beschäftigten entweder durch eine personengebundene Messung mit einem Lärmdosimeter bestimmen oder aus den an verschiedenen Einsatzorten ortsfest gemessenen Geräuschimmissionen berechnen.

5.3.2 Personengebundene Messung

(1) Bei der personengebundenen Messung wird das Mikrofon am Körper des zu untersuchenden Beschäftigten befestigt und die Belastung üblicherweise mit Hilfe eines ebenfalls am Körper getragenen Personen-Schallexposimeters aufgezeichnet. Die personengebundene Messung bietet sich vor allem für mobil eingesetzte Beschäftigte mit vielfältigen unterschiedlichen Tätigkeiten und für die Erfassung der Lärmexposition über eine lange Zeitdauer an.

(2) Die folgende Mikrofonposition ist zu empfehlen:

Bemerkung:
Bei der personengebundenen Erfassung der Lärmexposition mit Hilfe von Schalldosimetern ist zu beachten, dass sich größere Messunsicherheiten ergeben können, z.B. aufgrund von Schallreflexionen und Abschattungen durch den Körper des/der Beschäftigten. Das gilt insbesondere für hochfrequenten Lärm und kleine Lärmquellen in geringem Abstand zum Ohr. Deshalb erfordert diese Messmethode eine besondere Sorgfalt, eine fortlaufende Dokumentation der ausgeführten Tätigkeiten und eine spätere Überprüfung der Ergebnisse auf Plausibilität.

5.3.3 Ortsfeste Messung

(1) In betrieblichen Anwendungsfällen wird häufig mit einem Schallpegelmesser ortsfest gemessen, um die an einem Arbeitsplatz oder in einem bestimmten Bereich gegebene Lärmbelastungssituation zu erfassen und mit entsprechenden Auslösewerten zu vergleichen. Grundsätzlich wird diese Messung in Abwesenheit des/der Beschäftigten durchgeführt, so dass er das Ergebnis nicht durch Schallreflexionen oder Abschattungseffekte seines Körpers beeinflusst. Das Mikrofon wird dabei an der üblichen Position des Kopfes in Höhe der Augen gehalten und mit der vom Hersteller angegebenen Bezugsrichtung (in der Regel 0°, d. h. senkrecht zur Membrane) in Blickrichtung gerichtet. Als Anhaltswerte für die Mikrofonhöhe gelten folgende Maße:

(2) Falls sich der/die Beschäftigte an dem Arbeitsplatz aufhalten muss, z.B. um eine Maschine zu bedienen, ist das Mikrofon in Ohrnähe seitlich des Kopfes in einem Abstand von 0,1 bis 0,4 m zum Ohr zu positionieren. Bei unterschiedlich hoher Belastung beider Ohren, z.B. aufgrund eines einseitig in Ohrnähe gehaltenen Handwerkzeuges, ist die Messung auf der Seite des höher belasteten Ohres durchzuführen.

(3) Erfahrungsgemäß bewegen sich die Beschäftigten an vielen ortsfesten Arbeitsplätzen in einem größeren Bereich, so dass sich eine mittlere Mikrofonposition nicht ohne weiteres festlegen lässt. In solchen Fällen empfiehlt es sich, das Mikrofon von Hand den Bewegungen des/der Beschäftigten nachzuführen und die daraus resultierenden örtlichen Pegelschwankungen energetisch zu mitteln.

(4) Wenn sich der Beschäftigte bei seiner Arbeit über einen größeren Bereich bewegt, kann es schwierig sein, seine Lärmbelastung mit einem handgehaltenen Schallpegelmesser zu erfassen. Sollte es nicht möglich sein, dabei den Abstand zum Ohr des/der Beschäftigten von max. 0,4 m einzuhalten, ist die im Folgenden beschriebene personengebundene Messung anzuwenden.

5.4 Kalibrierung

Die Messgeräte sind vor und nach einer Messreihe nach der Anleitung des Herstellers zu kalibrieren. Falls die Ergebnisse der Kalibrierungen um mehr als 0,5 dB voneinander abweichen, sind die Messergebnisse ungültig.

5.5 Erfassen der Messgrößen

5.5.1 Erfassen des äquivalenten Dauerschallpegels LpAeq

(1) Als wesentliche Messgröße ist in der Regel der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel LpAeq zu erfassen und zwar - je nach Messstrategie - für eine einzelne Tätigkeit oder für einen Zeitabschnitt eines Arbeitstages. Der äquivalente Dauerschallpegel LpAeq lässt sich mit Hilfe eines integrierenden Schallpegelmessers bzw. eines Personen-Schallexposimeters (Lärmdosimeters) erfassen und unmittelbar als Ergebnis ablesen.

(2) Die Messdauer muss nach Art, Ausmaß und Dauer (Abbildung 1) jeweils lang genug sein, um den mittleren Schalldruckpegel der betrachteten Schalleinwirkung zu erfassen, d. h., die Messung muss sich nicht über die gesamte Zeitdauer der betrachteten Schalleinwirkung erstrecken:

Abb. 1 Arten, Ausmaß und Dauer der Lärmeinwirkung

(3) Die Messung kann jeweils beendet werden, wenn erkennbar ist, dass sich der angezeigte äquivalente Dauerschallpegel LpAeqdurch alle zu erwartenden weiteren Geräuschbeiträge nicht mehr nennenswert ändert.

Bemerkung:
Da der Tages-Lärmexpositionspegels LEX,8h aus Messgrößen bestimmt wird, wird die Berechnung des Tages-Lärmexpositionspegels LEX,8h in Abschn. 6.2.2 dargestellt.

5.5.2 Erfassen des Spitzenschalldruckpegels LpC,peak

(1) Der Spitzenschalldruckpegel LpC,peak ist zu erfassen, wenn an dem Arbeitsplatz besonders laute Lärmimpulse auftreten können, die möglicherweise den unteren Auslösewert von 135 dB(C) erreichen oder überschreiten. Das gilt z.B. für große Schmiedehämmer, Richtarbeiten im Behälterbau, Bolzensetzwerkzeuge oder Waffenlärm.

(2) Zur Bestimmung des Spitzenschalldruckpegels LpC,peak muss das Schallmessgerät auf die Zeitbewertung "peak" (Spitze) und auf die Frequenzbewertung "C" eingestellt werden. Viele moderne Schallmessgeräte können diesen Spitzenschalldruckpegel parallel zum äquivalenten Dauerschallpegel LpAeqerfassen und den maximal aufgetretenen Wert speichern.

6 Repräsentativer Arbeitstag

6.1 Arbeitsanalyse

(1) Die Erfassung der typischen Lärmexposition bzw. der Lärmexposition für einen repräsentativen Arbeitstag setzt eine sorgfältige Arbeitsanalyse voraus. Vom Ergebnis der Arbeitsanalyse hängt ab, welche Messstrategie sinnvoller Weise anzuwenden ist. Je nach gewählter Messstrategie ist ggf. ein größerer Aufwand für die Arbeitsanalyse oder für die Durchführung der Messungen erforderlich.

(2) Um den Messaufwand zu reduzieren, lassen sich im Rahmen der Arbeitsanalyse ggf. Gruppen von Beschäftigten mit gleicher Lärmexposition bilden. Das können z.B. Gruppen mit gleichartigen Tätigkeiten oder mit Aufenthalt in einem bestimmten Bereich mit gleichartiger Lärmexposition sein.

(3) Ziel der Arbeitsanalyse ist die Beschreibung eines repräsentativen Arbeitstages einschließlich aller Arbeitsphasen (Tätigkeiten) und der üblichen Pausen. Dabei ist darauf zu achten, dass alle Ereignisse, die zur Lärmbelastung beitragen, miterfasst werden, also z.B. auch einzelne kurzzeitige Belastungen mit hohen Pegeln oder einzelne Schallimpulse, gemessen als hohe Spitzenschalldruckpegel. Die Mittagspause sowie andere offizielle Arbeitspausen können als lärmfrei unterstellt werden, wenn mit Sicherheit angenommen werden kann, dass in den Pausen keine erhöhte Lärmexposition besteht. Deshalb kann man in diesen Fällen die Messung in den Pausen unterbrechen und muss sie bei der Berechnung des Lärmexpositionspegels nicht berücksichtigen.

(4) Zur Erfassung der typischen Lärmexposition bzw. der Lärmexposition für einen repräsentativen Arbeitstag (Art, Ausmaß und Dauer der einzelnen Tätigkeiten) empfiehlt es sich, die Beschäftigten und die Vorgesetzten zu befragen. Gegebenenfalls lassen sich vorhandene Arbeitsablaufstudien heranziehen oder die Zeiten für einzelne Abschnitte des Arbeitstages (Tätigkeiten) unmittelbar messen.

6.2 Tages- und Wochen-Lärmexpositionspegel

6.2.1 Allgemeines

(1) Da die Lärmbelastung an Arbeitsplätzen vielfach von Tag zu Tag mehr oder weniger starken Schwankungen unterliegt, bedeutet die Ermittlung der typischen Lärmexposition bzw. der Lärmexposition für den repräsentativen Arbeitstag in der Regel eine Mittelung der Geräuschimmission über mehrere Tage.

(2) Falls ein Arbeitstag mit besonders hoher Lärmexposition seltener als einmal in der Woche vorkommt, ist dieser Tag als ein separater repräsentativer Arbeitstag zu betrachten. Auch bei Arbeitsplätzen, an denen die Lärmbelastung großen saisonalen Schwankungen unterliegt (z.B. bei Winterdiensten), ist es zweckmäßig, mehrere repräsentative Arbeitstage (z.B. Winterzeit und übrige Jahreszeit) zu unterscheiden. Die Ergebnisse und die damit verbundenen Maßnahmen sind dann in Abhängigkeit von der jeweiligen Arbeitsituation für die unterschiedenen repräsentativen Arbeitstage getrennt zu betrachten.

6.2.2 Tages-Lärmexpositionspegel

Nach der Ermittlung eines repräsentativen Arbeitstages lässt sich der Tages-Lärmexpositionspegel bestimmen, indem man den Schalldruckpegel über die Expositionszeit mittelt und auf die festgelegte Bezugszeitdauer von 8 h bezieht. Der Tages-Lärmexpositionspegel ergibt sich nach der folgenden Gleichung:

LEX,8h = LpAeq,Te + 10 lg [Te/T0] dB

dabei ist:

LpAeq,Te - A-bewerteter äquivalenter Dauerschallpegel des repräsentativen Arbeitstages
Te - effektive Zeitdauer des repräsentativen Arbeitstages
T0 - Bezugszeitdauer, T0 = 8 h.

6.2.3 Wochen-Lärmexpositionspegel

(1) Die Bestimmung des Wochen-Lärmexpositionspegels erfordert die Erfassung des über eine typische (repräsentative) Arbeitswoche einwirkenden Schalldruckpegels und den Bezug auf die für die Arbeitswoche festgelegte Zeit von 40 Stunden.

(2) Die Ermittlung des Wochen-Lärmexpositionspegels kann zur Beschreibung einer Lärmsituation am Arbeitsplatz erforderlich werden, wenn die Lärmexposition von einem Tag zum anderen so stark schwankt, dass sich keine typische Lärmexposition für den Arbeitstag angeben lässt.

(3) Bei von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankenden Lärmexpositionen kann der Arbeitgeber die Anwendung des Wochen-Lärmexpositionspegels gemäß § 15 (2) LärmVibrationsArbSchV bei der zuständigen Behörde beantragen. Die zuständige Behörde kann die Anwendung des Wochen-Lärmexpositionspegels nur genehmigen, wenn dieser 85 dB(A) nicht überschreitet und dies durch eine geeignete Messung nachgewiesen wird.

7 Bestimmung des Lärmexpositionspegels

(1) Zur Bestimmung des Lärmexpositionspegels lassen sich nach DIN EN ISO 9612 drei unterschiedliche Messstrategien anwenden:

(2) Die tätigkeitsbezogene Messmethode (Strategie 1) hat aufgrund der vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten eine besondere Bedeutung für die betriebliche Praxis.

(3) Diese Messmethode (Strategie 1) erfordert eine besonders sorgfältige Arbeitsanalyse (siehe Abschnitt 6), lässt sich andererseits aber mit relativ geringem Messaufwand durchführen. Die tätigkeitsbezogene Methode ist immer dann zu empfehlen, wenn sich der typische Arbeitstag in eine oder mehrere eindeutig zu definierende Tätigkeiten mit in sich gleichartiger Geräuschimmission unterteilen lässt.

(4) Die berufsbildbezogene Messung (Strategie 2) ist ein Stichprobenverfahren. Danach ist die Lärmexposition für eine möglichst homogene Gruppe eines bestimmten Berufsbildes durch zeitlich zufällige Stichprobenmessungen zu erfassen. Das Stichprobenverfahren bietet sich vor allem für Berufsbilder mit vielfältigen Aufgaben von unbekannter Dauer an, weil sich dabei entsprechende Teilzeiten nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ermitteln lassen. Man kann sich eine aufwändige Analyse der Arbeitsplatzsituation ersparen, muss jedoch mit einem hohen Aufwand für die Durchführung der Messungen rechnen.

(5) Ganztagsmessungen (Strategie 3) erfordern die Erfassung der Lärmexposition über mehrere möglichst vollständige Arbeitstage. Diese Strategie ist vor allem für mobil eingesetzte Beschäftigte mit vielfältigen unterschiedlichen Tätigkeiten zu empfehlen. Die damit verbundenen langen Messdauern lassen sich in der Regel nur durch personengebundene Messungen mit Lärmdosimetern realisieren.

8 Messunsicherheit, Genauigkeitsklassen

8.1 Allgemeines

(1) Die Messunsicherheit ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn der ermittelte Tages-Lärmexpositionspegel in der Nähe eines Auslösewertes liegt und entschieden werden muss, ob dieser unter- oder überschritten wird.

(2) Die Unsicherheit der ermittelten Lärmexposition hängt vor allem von den folgenden Einflussfaktoren ab:

In Abhängigkeit von diesen Einflussfaktoren lässt sich z.B. nach DIN EN ISO 9612 die Unsicherheit der ermittelten Lärmexposition bestimmen.

(3) Der Vergleich eines Tages-Lärmexpositionspegels mit einem Auslösewert hat nach der TRLV Lärm unter Berücksichtigung der jeweils zutreffenden und nachfolgend definierten Genauigkeitsklasse zu erfolgen. Die TRLV Lärm unterscheidet die Genauigkeitsklassen 1 bis 3. Die Unsicherheit eines Tages-Lärmexpositionspegels entscheidet über die Zuordnung zu einer der drei Klassen. Die Zuordnung der Genauigkeitsklasse erfolgt nach einem der beiden nachfolgend genannten Verfahren.

8.2 Zuordnung der Genauigkeitsklasse in Abhängigkeit von der ermittelten Messunsicherheit

Die folgende Tabelle 1 definiert die Genauigkeitsklasse in Abhängigkeit von der kombinierten Standardunsicherheit des Tages-Lärmexpositionspegels.

Tab. 1 Zuordnung der Genauigkeitsklasse in Abhängigkeit von der nach DIN EN ISO 9612 ermittelten kombinierten Standardunsicherheit u

Genauigkeitsklasse 1 2 3
Kombinierte Standardunsicherheitu
(nach DIN EN ISO 9612)
<2 dB <4 dB <6 dB

8.3 Vereinfachtes Verfahren für die Zuordnung der Genauigkeitsklasse

(1) Bei Durchführung von tätigkeitsbezogenen Messungen (Strategie 1) kann alternativ ein vereinfachtes Verfahren zur Bestimmung der Unsicherheit angewandt werden, das nur zwei Einflussfaktoren berücksichtigt:

(2) Die Zuordnung der Genauigkeitsklasse erfolgt, indem die beiden in Tabelle 2 eingetragenen Einflussfaktoren zunächst für sich betrachtet der angegebenen Genauigkeitsklasse zugeordnet werden. Die dabei festgestellte Klasse mit der größten Unsicherheit bestimmt schließlich die Genauigkeitsklasse des Tages-Lärmexpositionspegels.

Tab. 2 Zuordnung der Genauigkeitsklasse in Abhängigkeit von der Klasse des Messgeräts und der geschätzten Unsicherheit (vereinfachtes Verfahren)

Genauigkeitsklasse 1 2 3
Messgerät
(s. Abschnitt 4)
Klasse 1 Klasse 2
oder besser
Klasse 2
oder besser
Geschätzte Unsicherheit bei der Erfassung
der längerfristig typischen Lärmexposition
<1,5 dB <3 dB <6 dB

(3) Die Unsicherheit bei der Erfassung der längerfristig typischen (repräsentativen) Lärmexposition ist aufgrund der Arbeitsplatzsituation und der betrieblichen Messerfahrung in den drei Stufen :<1,5 dB, :<3 dB und :<6 dB abzuschätzen.

(4) Bei der Abschätzung der Unsicherheit für die Erfassung der längerfristig typischen Lärmexposition ist zu berücksichtigen, dass neben den ermittelten Lärmbelastungswerten gegebenenfalls auch die für die einzelnen Tätigkeiten angenommenen Teilzeiten Einfluss auf das Ergebnis haben. Im Einzelfall kann es zweckmäßig sein, den Lärmexpositionspegel für verschiedene angenommene Tätigkeitsdauern zu berechnen und zu prüfen, in welchem Maße sich die Tätigkeitsdauer auf das Ergebnis auswirkt.

9 Vergleich des Tages-Lärmexpositionspegels mit Auslösewerten

(1) Nach der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung müssen die Messverfahren und -geräte geeignet sein zu entscheiden, ob die festgesetzten Auslösewerte eingehalten werden. Für die Entscheidung, ob einer der Auslösewerte unter- oder überschritten wird, werden in dieser TRLV Lärm den Genauigkeitsklassen 1 bis 3 die Werte 0 dB, 3 dB bzw. 6 dB als Unsicherheit ΔL zugeordnet (Tabelle 3).

Tab. 3 Beim Vergleich mit Auslösewerten zu berücksichtigende Unsicherheit des Tages-Lärmexpositionspegels in Abhängigkeit von der Genauigkeitsklasse

Genauigkeitsklasse
(nach Abschn. 8)
1 2 3
Unsicherheit ΔL 0 dB 3 dB 6 dB

(2) Beim Vergleich mit den Auslösewerten ist jeweils zu prüfen, ob der Wert unterhalb, innerhalb oder oberhalb des Pegelbereiches von (LEX,8h - L) bis (LEX,8h +L) liegt.

(3) Liegt der Auslösewert innerhalb dieses Pegelbereiches, ist von einer Überschreitung auszugehen. Alternativ sind zusätzliche Erhebungen erforderlich, um Ergebnisse entsprechend einer höheren Genauigkeitsklasse zu erzielen. Lässt sich damit die Genauigkeitsklasse 1 erreichen, wird beim Vergleich mit Auslösewerten eine Unsicherheit ΔL von 0 dB angenommen, so dass in jedem Fall eine Entscheidung möglich ist.

10 Messbericht

(1) Nach der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung sind die gewonnenen Ergebnisse in geeigneter Form zu dokumentieren und mindestens 30 Jahre aufzubewahren. Es ist zweckmäßig, im Falle der Geschäftsaufgabe die Unterlagen dem zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger zu übergeben.

(2) Der berechnete Lärmexpositionspegel LEX,8h und der Spitzenschalldruckpegel LpC,peak sind im Messbericht bei Messungen nach Genauigkeitsklasse 1 jeweils mit einer Stelle nach dem Komma anzugeben. Bei Messungen nach Genauigkeitsklasse 2 und 3 ist das Ergebnis auf volle dB zu runden.

Bemerkung:
Bezüglich der im Rahmen des Messberichtes zu dokumentierenden Erhebungen und Messergebnisse wird auf DIN EN ISO 9612 verwiesen.

11 Literaturhinweise

[1] DIN 45645-2: Ermittlung von Beurteilungspegeln aus Messungen - Teil 2: Geräuschimmissionen am Arbeitsplatz. Beuth-Verlag, Berlin, Juli 1997 mit Warnvermerk des DIN aus 06.2009 (www.beuth.de)
[2] DIN EN 60942: Elektroakustik - Schallkalibratoren (IEC 60942:2003); BeuthVerlag, Berlin, Mai 2004
[3] DIN EN 61252: Elektroakustik - Spezifikationen für Personen-Schallexposimeter. Mai 2003
[4] DIN EN 61672-1: Elektroakustik - Schallpegelmesser - Teil 1: Anforderungen. Oktober 2003
[5] DIN EN ISO 9612: Akustik - Bestimmung der Lärmexposition am Arbeitsplatz - Verfahren der Genauigkeitsklasse 2 (Ingenieurverfahren). Beuth-Verlag, Berlin, 2009-09
[6] ISO 1999: Akustik - Bestimmung der berufsbedingten Lärmexposition und Einschätzung der lärmbedingten Hörschädigung. (Januar 1990)
[7] ISO/IEC Leitfaden 98: Unsicherheit beim Messen
[8] VDI 2058 Blatt 2: Beurteilung von Lärm hinsichtlich Gehörgefährdung. Juni 1988
[9] VDI 2058 Blatt 3: Beurteilung von Lärm am Arbeitsplatz unter Berücksichtigung unterschiedlicher Tätigkeiten. Februar 1999
[10] Königsteiner Merkblatt - Empfehlungen des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften für die Begutachtung der beruflichen Lärmschwerhörigkeit. Hrsg.: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG), Sankt Augustin, 1996
[11] LSa 01-305: Lärmschutz-Arbeitsblatt "Geräuschminderung im Betrieb - Lärmminderungsprogramm" (BGI 675). Carl Heymanns Verlag, Köln, Ausgabe Oktober 2008
[12] LSa 01-400: Lärmschutz-Arbeitsblatt "Lärmmesstechnik - Ermittlung des Lärmexpositionspegels am Arbeitsplatz (BGI 5053). Carl Heymanns Verlag, Köln, Ausgabe Oktober 2007
[13] Maue, J. H.: Bestimmen der Lärmexposition an Arbeitsplätzen - Messstrategien und Messunsicherheit. Sicherheitsingenieur (2006), Nr. 5, S. 12-17
[14] Maue, J. H.: Ermittlung der Lärmexposition mit Hilfe von Schalldosimetern. Kennzahl 210215. In: BGIA-Handbuch. 48. Lfg. 2006, Erich Schmidt, Bielefeld
ENDE

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