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Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung - Rohrleitungen -
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TRR 514 - Prüfungen durch Sachverständige - Wiederkehrende Prüfungen
Ausgabe Januar 1995
(BArbBl. 5/1995 S. 41aufgehoben)
bisher: ZH 1/628.14
Nachfolgeregelung: Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV)
1 Geltungsbereich
Diese TRR gilt für wiederkehrende Prüfungen von Rohrleitungen durch den Sachverständigen nach § 30b Abs. 2 der Druckbehälterverordnung (jetzt BetrSichV).
2 Allgemeines
2.1 Die wiederkehrenden Prüfungen bestehen aus äußeren Prüfungen und Druckprüfungen oder anderen geeigneten Verfahren. Sollen solche andere geeignete Verfahren angewendet werden, sind diese zuvor zwischen dem Sachverständigen und dem Betreiber abzustimmen, soweit eine solche Abstimmung nicht schon aus der Bescheinigung der erstmaligen Prüfung (TRR 512 Abschnitt 5 Abs. 3) hervorgeht.
2.2 Ziel der wiederkehrenden Prüfung ist, eine Aussage darüber zu treffen, daß sich die Rohrleitung und ihre Ausrüstungen zum Zeitpunkt der Prüfung für die vorgesehene Betriebsweise in ordnungsmäßigem Zustand befindet und erwarten läßt, daß sie bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung den Anforderungen der Druckbehälterverordnung entspricht.
Stichprobenweise Prüfungen sind ausreichend, wenn der Sachverständige aus ihren Ergebnissen den sicherheitstechnischen Zustand der zu prüfenden Anlagenteile beurteilen kann.
Soweit erforderlich, kann sich der Sachverständige bei seinen Prüfungen und Aussagen auf die Prüfungen und Aussagen des Betreibers oder Dritter abstützen, wobei ihm deren Bewertung obliegt.
3 Vorbereitung der Prüfung
3.1 Der Betreiber vereinbart, soweit erforderlich, mit dem Sachverständigen, welche Vorbereitungen zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfung zu treffen sind, insbesondere ob und wieweit zur Durchführung der Prüfschritte Ummantelungen, Wärme- oder Kaltedämmungen, Erddeckungen oder dergleichen zu entfernen sind.
3.2 Die äußere Prüfung wird in der Regel an der im Betrieb befindlichen Rohrleitung durchgeführt.
3.3 Unterliegt die zu prüfende Rohrleitung besonderen Betriebsbeanspruchungen - z.B. Rohrleitungen im Zeitstandsbereich oder mit Lastwechselbeanspruchungen - sind ggf. zusätzliche Prüfungen vorzusehen. Diese Prüfungen sind zwischen dem Sachverständigen und dem Betreiber zu vereinbaren.
3.4 Die Bescheinigung über die Abnahmeprüfung mit zugehörigen Unterlagen. sowie alle weiteren Bescheinigungen über vorangegangene Prüfungen, sind Basis der wiederkehrenden Prüfungen und müssen zur Prüfung dem Sachverständigen vorliegen.
4 Durchführung der Prüfungen
4.1 Äußere Prüfung
4.1.1 Die äußere Prüfung erstreckt sich auf den Zustand der Rohrleitung - insbesondere an den Auflagestellen - der .Auflagerung z.B. Hänger und Schlitten, das Vorhandensein. die Beschaffenheit und die Funktion der sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile insbesondere der Sicherheitseinrichtungen.
Die Prüfung der Beschaffenheit der sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile erfolgt durch Besichtigen und Vergleich mit den Angaben über die zuletzt durchgeführte Prüfung. Bei Meßgeräten umfaßt die Prüfung der Beschaffenheit auch die Beurteilung der Anzeigegenauigkeit. Verbindungsleitungen zwischen Rohrleitungen und den sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteilen sind in die Prüfung mit einzubeziehen
Die Prüfung der Funktionsfähigkeit erfolgt bei Sicherheitseinrichtungen durch eine Funktionsprüfung und Vergleich mit den Angaben über die zuletzt durchgeführte Prüfung. Können Funktionsprüfungen an Rohrleitungen zu einem Gefahrenzustand führen oder sind sie wegen der Betriebsweise der Rohrleitung nicht möglich, so wird die Funktion in geeigneter Weise beurteilt. z.B. auch durch Einsichtnahme in die Protokolle der periodischen Prüfungen der Sicherheitseinrichtungen.
4.1.2 In der Regel ist es nicht erforderlich, die Rohrleitung über die gesamte Lange einer äußeren Prüfung zu unterziehen. Sie kann sich in der Regel auf repräsentative Teilstücke beschränken. Das gilt nicht für die sicherheitstechnisch erforderliche Ausrüstung und besondere Auflagerungselemente. wie z.B. Federhänger. Konstanthänger, Stoßdämpfer oder Stoßbremsen.
4.1.3 Die äußere Prüfung ist ggf. durch zerstörungsfreie Prüfungen zu ergänzen, das eilt insbesondere, wenn sicherheitstechnisch bedenkliche Veränderungen der Rohrleitung von innen nicht hinreichend sicher auszuschließen sind. Prüfverfahren und Prüfumfang sind mit dem Sachverständigen abzustimmen,
4.1.4 Die Prüfung der Beschaffenheit der sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile und besonderen Auflagerungselemente nach 4.1.2 Satz 3 erfolgt durch Besichtigung und Vergleich mit den Angaben über die zuletzt durchgeführte Prüfung.
4.2 Druckprüfung
4.2.1 Für die Druckprüfung im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung findet TRR 512 Abschnitt 4.3 entsprechende Anwendung.
Wird an erdgedeckt verlegten Rohrleitungen anstelle der Wasserdruckprüfung in Anlehnung an das VdTÜV-Merkblatt 1051 "Rohrleitungen" (VdTÜV-Merkblatt 1051: Wasserdruckprüfung von erdverlegten Rohrleitungen nach dem D-T-Meßverfahren) eine Gasdruckprüfung vorgesehen, ist das Prüfverfahren mit dem Sachverständigen abzustimmen.
4.2.2 Die Druckprüfung im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung kann durch geeignete zerstörungsfreie Prüfungen ersetzt werden. z.B. wenn Druckprüfungen wegen
(1) der Bauart der Rohrleitung nicht möglich,
(2) der Betriebsweise nicht zweckdienlich
sind.
5 Prüffristen
5.1 Die Fristen der wiederkehrenden Prüfungen für Rohrleitungen. die durch Sachverständige zu prüfen sind, laufen vom Tage der ersten Abnahmeprüfung. Sie betragen für wiederkehrende Prüfungen 5 Jahre, soweit nicht von der Aufsichtsbehörde andere Fristen angeordnet sind.
Bei Rohrleitungen. die mit Druckbehältern verbunden sind, bei denen die wiederkehrenden Prüfungen durch den Sachverständigen durchzuführen sind, werden die Prüfungen zum gleichen Zeitpunkt wie die innere Prüfung und. sofern keine innere Prüfung durchzuführen ist, zum Zeitpunkt der Druckprüfung durchgeführt.
Die Prüfungen müssen spätestens 6 Monate, in begründeten Fällen - sie sind mit dem Sachverständigen abzustimmen - 12 Monate nach dem Fälligkeitsmonat durchgeführt sein.
5.2 Abweichend von Abschnitt 5.1 laufen Fristen
(1) vom Tag der Prüfung nach TRR 512 Abschnitt 3.1 2, wenn am Tag der ersten Abnahmeprüfung die erstmalige Prüfung.
(2) vom Tage der letzten äußeren Prüfung. wenn am Tag guter erneuten Abnahmeprüfung die letzte äußere Prüfung
länger als 2 Jahre zurückliegt.
5.3 Ist eine Rohrleitung am Fälligkeitstermin einer wiederkehrenden Prüfung stillgelegt, so müssen die wiederkehrenden Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme durchgeführt werden.
5.4 Ist eine außerordentliche Prüfung oder eine Prüfung in besonderen Fällen durchgeführt worden. so beginnt mit diesem Zeitpunkt die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung. soweit die durchgeführte Prüfung im Umfang der wiederkehrenden Prüfung entspricht.
5.5 Ist eine wiederkehrende Prüfung mehr als 6 Monate vor dem Fälligkeitsdatum durchgeführt worden, so beginnt die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung mit diesem Zeitpunkt.
6 Bescheinigungen
6.1 Der Sachverständige stellt über die wiederkehrende Prüfung eine Bescheinigung aus. Die Bescheinigung enthält Aussagen über Umfang und Ergebnis der Prüfung. Wird die Druckprüfung entsprechend Abschnitt 4.2.2 durch andere Prüfungen ersetzt, sind diese zu dokumentieren.
6.2 Die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung ist in der Bescheinigung anzugeben.
7 Mängelanzeige
Wenn der Sachverständige bei der Prüfung Mängel feststellt, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, hat er dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt nicht, wenn festgestellte
ENDE |
(Stand: 20.08.2018)
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