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TRSK 201 - Anforderungen an Getränkebehälter der Gruppe I
Technische Regeln für Getränkeschankanlagen (TRSK)
Ausgabe 1/1999
(BAnz Nr. 60a; 27.09.2002 S. 3777aufgehoben)
1 Allgemeines
Hinsichtlich der EG-Gleichwertigkeit wird auf § 3 Abs. 3 der Getränkeschankanlagenverordnung (SchankV) hingewiesen.
2 Geltungsbereich
Diese Technische Regel gilt für Getränkebehälter der Gruppe I als Teil von Getränkeschankanlagen (§ 7 Abs. 1 SchankV).
3 Technische Anforderungen
3.1 Die technischen Anforderungen der TRSK 200 Nr. 4 sind zu beachten.
3.2 Die Getränkebehälter müssen einem Betriebsüberdruck von 2,0 bar standhalten.
3.3 Die Vorschriften der Eichordnung bleiben unberührt.
4 Hygienische Anforderungen
Die hygienischen Anforderungen der TRSK 200 Nr. 5 sind zu beachten.
5 Kennzeichnung
Die Vorschriften des § 10 der Bedarfsgegenständeverordnung sind zu beachten.
Einer zusätzlichen Prüfung und Kennzeichnung bedarf es nicht, wenn die Getränkebehälter aufgrund einer Druckprüfung mit Wasser von 2,6 bar nach der Eichordnung entsprechend gekennzeichnet sind.
(Stand: 30.11.2021)
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