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Erste Verordnung zu Anpassungen des Montrealer Protokolls vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 18. August 2010
(BGBl. II Nr. 23 vom 25.08.2010 S. 995)
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 9. November 1988 zu dem Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBl. 1988 II S. 1014), verordnet die Bundesregierung:
Die in Montreal am 21. September 2007 von der 19. Konferenz der Vertragsparteien beschlossenen Anpassungen des Montrealer Protokolls werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Anpassungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann das Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, in der durch die Anpassungen vom 21. September 2007 geänderten Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die in Artikel 1 genannten Anpassungen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft treten.
(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
(4) Die Anpassungen sind nach Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe d des Montrealer Protokolls für die Bundesrepublik Deutschland am 14. April 2008 in Kraft getreten.
Der Bundesrat hat zugestimmt
Berlin, den 18. August 2010
Auf der Neunzehnten Tagung der Vertragsparteien beschlossene Anpassungen in Bezug auf geregelte Stoffe in Gruppe I der Anlage C des Montrealer Protokolls
(teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe)
(Übersetzung)
Die Neunzehnte Tagung der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, beschließt in Übereinstimmung mit dem in Artikel 2 Absatz 9 des Protokolls festgelegten Verfahren und auf der Grundlage der Bewertungen nach Artikel 6 des Protokolls die Annahme der folgenden Anpassungen und Verminderungen der Produktion und des Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C des Protokolls:
Artikel 2F Teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe
1. In Artikel 2F des Protokolls wird der bisherige Absatz 8 Absatz 2; der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
2. Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden durch folgende Absätze 4 bis 6 ersetzt:
alt | neu |
(3) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2010 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich 35 v. H. der in Absatz 1 genannten Summe nicht übersteigt.
(4) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2015 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich 10 v. H. der in Absatz 1 genannten Summe nicht übersteigt. (5) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2020 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich 0,5 v. H. der in Absatz 1 genannten Summe nicht übersteigt. Dieser Verbrauch ist jedoch auf die Wartungsarbeiten an den zu diesem Zeitpunkt bereits in Betrieb befindlichen Kälte- und Klimaanlagen zu beschränken. (6) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2030 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C Null nicht übersteigt. |
"(4) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2010 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich 25 v. H. der in Absatz 1 genannten Summe nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich 25 v. H. des in Absatz 2 genannten berechneten Umfangs nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 v. H. des in Absatz 2 genannten berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C übersteigen.
(5) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2015 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich 10 v. H. der in Absatz 1 genannten Summe nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich 10 v. H. des in Absatz 2 genannten berechneten Umfangs nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 v. H. des in Absatz 2 genannten berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C übersteigen. (6) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2020 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C Null nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C Null nicht übersteigt. Jedoch kann
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Artikel 5 Besondere Lage der Entwicklungsländer
3. In Artikel 5 Absatz 8ter werden die bisherigen Buchstaben a und b durch folgende Buchstaben a bis e ersetzt:
alt | neu |
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"
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4. In Artikel 5 Absatz 8ter werden die bisherigen Buchstaben c und d die Buchstaben f und g.
ENDE |
(Stand: 13.07.2018)
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