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Regelwerk

4. CDNI-V - 4. CDNI-Verordnung
Vierte Verordnung zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt

Vom 22. November 2016
(BGBl. II Nr. 33 vom 05.12.2016 S. 1274)



Auf Grund des § 2 Absatz 1 Nummer 3 und 5 in Verbindung mit Absatz 2 des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2642), von denen § 2 Absatz 1 Nummer 3 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 18. September 2013 (BGBl. I S. 3602) und § 2 Absatz 2 durch Artikel 105 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1

(1) Die mit den Beschlüssen

  1. CDNI 2013-II-4, CDNI 2013-II-5 und CDNI 2013-II-6 der Konferenz der Vertragsparteien vom 12. Dezember 2013,
  2. CDNI 2015-I-3 der Konferenz der Vertragsparteien vom 30. Juni 2015 und
  3. CDNI 2015-II-3 der Konferenz der Vertragsparteien vom 18. Dezember 2015

angenommenen Änderungen der Anlage 2 des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) (BGBl. 2003 II S. 1799, 1800, 1813), das zuletzt durch die Beschlüsse vom 7. Juni 2011 und vom 28. Juni 2012 (BGBl. 2015 II S. 210, 211, 215, 219, 223) geändert worden ist, werden hiermit auf den in der Anlage 1 des Übereinkommens genannten deutschen Wasserstraßen in Kraft gesetzt.

(2) Die mit Beschluss IAKS 2015-I-1 der Internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle des Übereinkommens vom 30. Juni 2015 erfolgte Festlegung der Höhe der Verwaltungsgebühr nach Artikel 3.03 Absatz 8 der Anlage 2 des Übereinkommens auf 25,00 Euro ohne Steuer (fünfundzwanzig Euro exklusiv Steuer) wird hiermit bekannt gegeben.

(3) Die Beschlüsse werden nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

( 1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.

(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.



Beschluss CDNI 2013-II-4
Anwendungsbestimmung - Anhang IV
Unterschiedliche Entladebescheinigungen für Trockenladungen und die Tankschifffahrt
Neue Muster

Die Konferenz der Vertragsparteien, in der Erwägung,

in dem Bewusstsein, dass die Einführung unterschiedlicher Entladebescheinigungsmuster für die Trocken- und Tankschifffahrt deren Verwendung durch die jeweiligen Betreiber sowie die Überwachung und Durchsetzung der einschlägigen Bestimmungen durch die zuständigen Behörden erleichtern könnte,

gestützt auf Artikel 14 und 19 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt,

verabschiedet die beigefügte Fassung des Anhangs IV der Anwendungsbestimmung.

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Entladebescheinigungen, die dem Anhang IV der Anwendungsbestimmung in dessen bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Fassung entsprechen, können bis einschließlich 31. Dezember 2014 verwendet und bis zum 30. Juni 2015 als Nachweis im Sinne des Artikels 6.03 Nummer 1 der Anlage 2 vorgelegt werden.

Anlage CDNI 2013-II-4
Anhang IV
Muster

(Ausgabe 2014)


Entladebescheinigung Trockenschifffahrt
Zum Vergrößern klicken Anhang Entladebescheinigung Trockenschifffahrt
Zum Vergrößern klicken

Entladebescheinigung Tankschifffahrt
zum Vergrößern klicken

Anhang Entladebescheinigung Tankschifffahrt
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Beschluss CDNI 2013-II-5
Anwendungsbestimmung - Teil C
Härtefallregelung gemäß Artikel 9.02 der Anlage 2 für Bordkläranlagen

Die Konferenz der Vertragsparteien, in dem Bewusstsein,

in der Erwägung,

gestützt auf Artikel 9.02 der Anlage 2 des Übereinkommens,

beschließt das in der Anlage beigefügte Verfahren für die Anwendung des Artikels 9.02 und

stellt die Zustimmung aller Vertragsparteien im Hinblick darauf fest, dass die zuständigen Behörden dieses Verfahren auf Fahrgastschiffe mit Bordkläranlagen anwenden, die vor dem 1. November 2011 eingebaut wurden.

Anlage CDNI 2013-II-5
Anwendung von Artikel 9.02 der Anlage 2 für Bordkläranlagen, die vor dem 1.1.2011 in Fahrgastschiffe eingebaut wurden

Verfahren für Ausnahmemöglichkeiten und Bedingungen, unter denen die erlaubten Abweichungen als gleichwertig betrachtet werden können


  1. Fahrgastschiffe mit einer Bordkläranlage, die vor dem 1. November 2009 eingebaut wurde, dürfen diese Anlage weiter betreiben, sofern für diese Anlage nachfolgende Anforderungen erfüllt sind:
    1. die Grenz- und Überwachungswerte der Anlage überschreiten die Werte der Stufe II um nicht mehr als den Faktor 2;
    2. für die Anlage liegt eine Hersteller- oder gutachterliche Bescheinigung vor, die bestätigt, dass die Anlage die typischen Belastungsverläufe, die auf diesem Fahrzeug auftreten, bewältigen kann;
    3. es liegt ein Klärschlammmanagementplan vor, der den Bedingungen des Einsatzes einer Bordkläranlage auf einem Fahrgastschiff entspricht.
  2. Bordkläranlagen, die nach dem 31. Oktober 2009 und vor dem 1. Januar 2011 eingebaut wurden, dürfen weiter betrieben werden, sofern diese Anlagen die Grenzwerte der Stufe I einhalten und die Bestimmungen der Nummer 1 Buch - staben b und c erfüllen.
  3. Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1. Januar 2011 gebaut wurden und bis dahin nicht im Anwendungsbereich des CDNI (nach Anlage 1) verkehrten, gelten die Bestimmungen nach Nummer 1 mit abweichendem Datum 1. Januar 2011.
  4. Ausnahmen für Bordkläranlagen, die Fahrgastschiffen auf Basis der Härtefallregelungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (§ 24.04 Nummer 4) oder des Anhangs II der Richtlinie 2006/87/EG (Artikel 24.04 Nummer 4 oder 24a.04) erteilt wurden, gelten als gleichwertig.
  5. Ein Ersatz von Teilen durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart wird nicht als Ersatz der Bordkläranlage angesehen.



Beschluss CDNI 2013-II-6
Anwendungsbestimmung - Teil C
Sammlung häuslicher Abwässer von Kabinenschiffen mit mehr als 50 Betten
- Änderung des Artikels 9.03

Die Konferenz der Vertragsparteien,

in dem Bewusstsein, dass der Umweltschutz sowie die Sicherheit und Gesundheit des Schiffspersonals und der Verkehrsnutzer für die Binnenschifffahrt ein wichtiges Erfordernis ist,

in der Erwägung, dass die Einleitung häuslicher Abwässer für bestimmte Schiffe in Artikel 9.01 Absatz 3 der Anlage 2 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) geregelt ist,

in der Erwägung, dass die Sammlung und Behandlung an Bord der betroffenen Schiffe im Übereinkommen nicht näher bestimmt ist,

dass Artikel 9.03 der Anlage 2 des Übereinkommens zu diesem Zweck ergänzt werden sollte,

gestützt auf Artikel 14 und 19 des Übereinkommens,

nimmt den folgenden Absatz 4 des Artikels 9.03 der Anlage 2 des Übereinkommens an:

"(4) Der Schiffsführer eines unter Artikel 9.01 Absatz 3 vom Verbot der Einleitung häuslicher Abwässer betroffenen Fahrgastschiffes hat sicherzustellen, dass die häuslichen Abwässer an Bord des Fahrzeugs in geeigneter Weise gesammelt und bei einer Annahmestelle oder -anlage nach Artikel 8.02 Absatz 3 abgegeben werden, sofern das Fahrgastschiff nicht über eine Bordkläranlage nach Artikel 9.01 Absatz 4 verfügt."

Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.



Beschluss CDNI 2015-I-3
Teil a - Änderung des Artikels 3.03 Absatz 8 der Anwendungsbestimmungen

Die Konferenz der Vertragsparteien,

gestützt auf das Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI), insbesondere dessen Artikel 10, 14 und 19,

auf Vorschlag der Internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle,

beschließt, Artikel 3.03 Absatz 8 der Anwendungsbestimmungen wie folgt zu ändern:

alt neu
(8) Für Transaktionen, die unter Absatz 6 Buchstabe b) und c) fallen, hat der Schiffsbetreiber an die innerstaatliche Institution des Landes, in dem das Bunkern stattgefunden hat, Verwaltungsgebühren zu entrichten; die Höhe dieser Gebühren wird von der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle für alle Vertragsparteien einheitlich festgelegt.  "(8) Für Transaktionen, die unter Absatz 6 Buchstabe b) und c) fallen, hat der Schiffsbetreiber an die forderungsstellende innerstaatliche Institution Verwaltungsgebühren zu entrichten; die Höhe dieser Gebühren wird von der Internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle für alle Vertragsparteien einheitlich festgelegt."

stellt die Zustimmung aller Vertragsparteien zu diesem Beschluss fest.

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.



Beschluss CDNI 2015-II-3
Teil B - Verantwortung für die Reinigung von Schiffen
Änderung der Artikel 7.04 Absatz 2 sowie 7.02 Absatz 2

Die Konferenz der Vertragsparteien,

im Bewusstsein, dass die Abfallvermeidung aus Gründen des Umweltschutzes ein wichtiges Erfordernis ist,

in der Überzeugung, dass die Sammlung, Abgabe, Annahme und Entsorgung von Schiffsabfällen unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips finanziert werden sollte,

in Erwägung, dass es gemäß Artikel 3 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) grundsätzlich verboten ist, Teile der Ladung in die in Anlage 1 genannten Wasserstraßen einzubringen oder einzuleiten, und Ausnahmen nur in Übereinstimmung mit den Anwendungsbestimmungen zulässig sind,

in Erwägung, dass die Anwendungsbestimmungen bezüglich der Reinigung der Schiffe diesen Grundsätzen zu entsprechen haben und sich der Bedarf einer Klarstellung ergeben hat,

mit der Absicht, die Vorschriften zum Waschen noch besser handhabbar zu machen, ohne dass sich die Rechte und Pflichten der Beteiligten ändern,

gestützt auf Artikel 14 und 19 des Übereinkommens,

beschließt die in der Anlage beigefügten Änderungen der Artikel 7.04 und 7.02.

Dieser Beschluss tritt zum 1. Juli 2016 in Kraft.

Anlage CDNI 2015-II-3

a) Neufassung Artikel 7.02 Absatz 2

Artikel 7.02 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Ein höherer Entladungsstandard oder das Waschen kann im Voraus vereinbart werden.  "(2) Ein höherer Entladungsstandard oder das Waschen kann im Voraus schriftlich vereinbart werden. Eine Kopie dieser Vereinbarung ist an Bord des Fahrzeuges mindestens bis zum Ausfüllen der Entladebescheinigung nach Entladen und Reinigen des Fahrzeuges mitzuführen."

b) Neufassung Artikel 7.04 Absatz 2

Artikel 7.04 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Bei trockener Ladung ist der Ladungsempfänger, bei flüssiger Ladung der Befrachter verpflichtet, für einen waschreinen Laderaum oder Ladetank zu sorgen, wenn
  1. das Fahrzeug diesen Reinigungszustand vor der letzten Beladung hatte und dies, falls das Waschen dem Ladungsempfänger obliegt, in der Entladebescheinigung der vorangegangenen Entladung nachgewiesen wird und
  2. das Fahrzeug Güter befördert hat, deren Ladungsrückstände nach den Entladungsstandards und den Abgabe-/Annahmevorschriften des Anhangs III nicht mit dem Waschwasser in das Gewässer eingeleitet werden dürfen.
 "(2) Bei trockener Ladung ist der Ladungsempfänger, bei flüssiger Ladung der Befrachter verpflichtet, für einen waschreinen Laderaum oder Ladetank zu sorgen, wenn das Fahrzeug Güter befördert hat, deren Ladungsrückstände nach den Entladungsstandards und den Abgabe-/Annahmevorschriften des Anhangs III nicht mit dem Waschwasser in das Gewässer eingeleitet werden dürfen. Im Übrigen haben die Verantwortlichen nach Satz 1 für einen waschreinen Laderaum oder Ladetank zu sorgen, wenn dieser vor der Beladung gemäß einer Vereinbarung nach Artikel 7.02 Absatz 2 gewaschen war."


Beschluss der IAKS 2015-I-1
Teil a - Höhe der Verwaltungsgebühren im Rahmen der Anwendung eines schriftlichen Verfahrens

Die Internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle,

gestützt auf das Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI), insbesondere dessen Artikel 10, 14 und 19,

in dem Bewusstsein, dass das Gewerbe die Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Bezahlung der Entsorgungsgebühr mittlerweile treffen konnte,

bezugnehmend auf das Dokument IIPC (12) 8,

beschließt die Verwaltungsgebühr für Transaktionen, die unter Artikel 3.03 Absatz 6 Buchstabe b) und c) fallen, auf

25 Euro exkl. Steuer
(fünfundzwanzig Euro exklusiv Steuer)

festzulegen.

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

ENDE

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