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4. CDNI-V - 4. CDNI-Verordnung
Vierte Verordnung zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt
Vom 22. November 2016
(BGBl. II Nr. 33 vom 05.12.2016 S. 1274)
Auf Grund des § 2 Absatz 1 Nummer 3 und 5 in Verbindung mit Absatz 2 des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2642), von denen § 2 Absatz 1 Nummer 3 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 18. September 2013 (BGBl. I S. 3602) und § 2 Absatz 2 durch Artikel 105 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium der Finanzen:
(1) Die mit den Beschlüssen
angenommenen Änderungen der Anlage 2 des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) (BGBl. 2003 II S. 1799, 1800, 1813), das zuletzt durch die Beschlüsse vom 7. Juni 2011 und vom 28. Juni 2012 (BGBl. 2015 II S. 210, 211, 215, 219, 223) geändert worden ist, werden hiermit auf den in der Anlage 1 des Übereinkommens genannten deutschen Wasserstraßen in Kraft gesetzt.
(2) Die mit Beschluss IAKS 2015-I-1 der Internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle des Übereinkommens vom 30. Juni 2015 erfolgte Festlegung der Höhe der Verwaltungsgebühr nach Artikel 3.03 Absatz 8 der Anlage 2 des Übereinkommens auf 25,00 Euro ohne Steuer (fünfundzwanzig Euro exklusiv Steuer) wird hiermit bekannt gegeben.
(3) Die Beschlüsse werden nachstehend veröffentlicht.
( 1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Beschluss CDNI 2013-II-4
Anwendungsbestimmung - Anhang IV
Unterschiedliche Entladebescheinigungen für Trockenladungen und die Tankschifffahrt
Neue Muster
Die Konferenz der Vertragsparteien, in der Erwägung,
in dem Bewusstsein, dass die Einführung unterschiedlicher Entladebescheinigungsmuster für die Trocken- und Tankschifffahrt deren Verwendung durch die jeweiligen Betreiber sowie die Überwachung und Durchsetzung der einschlägigen Bestimmungen durch die zuständigen Behörden erleichtern könnte,
gestützt auf Artikel 14 und 19 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt,
verabschiedet die beigefügte Fassung des Anhangs IV der Anwendungsbestimmung.
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Entladebescheinigungen, die dem Anhang IV der Anwendungsbestimmung in dessen bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Fassung entsprechen, können bis einschließlich 31. Dezember 2014 verwendet und bis zum 30. Juni 2015 als Nachweis im Sinne des Artikels 6.03 Nummer 1 der Anlage 2 vorgelegt werden.
Anlage CDNI 2013-II-4
Anhang IV
Muster
(Ausgabe 2014)
Entladebescheinigung Trockenschifffahrt
Zum Vergrößern klicken Anhang Entladebescheinigung Trockenschifffahrt
Zum Vergrößern klicken
Entladebescheinigung Tankschifffahrt
zum Vergrößern klicken
Anhang Entladebescheinigung Tankschifffahrt
zum Vergrößern klicken
Beschluss CDNI 2013-II-5
Anwendungsbestimmung - Teil C
Härtefallregelung gemäß Artikel 9.02 der Anlage 2 für Bordkläranlagen
Die Konferenz der Vertragsparteien, in dem Bewusstsein,
in der Erwägung,
gestützt auf Artikel 9.02 der Anlage 2 des Übereinkommens,
beschließt das in der Anlage beigefügte Verfahren für die Anwendung des Artikels 9.02 und
stellt die Zustimmung aller Vertragsparteien im Hinblick darauf fest, dass die zuständigen Behörden dieses Verfahren auf Fahrgastschiffe mit Bordkläranlagen anwenden, die vor dem 1. November 2011 eingebaut wurden.
Anlage CDNI 2013-II-5
Anwendung von Artikel 9.02 der Anlage 2 für Bordkläranlagen, die vor dem 1.1.2011 in Fahrgastschiffe eingebaut wurden
Verfahren für Ausnahmemöglichkeiten und Bedingungen, unter denen die erlaubten Abweichungen als gleichwertig betrachtet werden können
Beschluss CDNI 2013-II-6
Anwendungsbestimmung - Teil C
Sammlung häuslicher Abwässer von Kabinenschiffen mit mehr als 50 Betten
- Änderung des Artikels 9.03
Die Konferenz der Vertragsparteien,
in dem Bewusstsein, dass der Umweltschutz sowie die Sicherheit und Gesundheit des Schiffspersonals und der Verkehrsnutzer für die Binnenschifffahrt ein wichtiges Erfordernis ist,
in der Erwägung, dass die Einleitung häuslicher Abwässer für bestimmte Schiffe in Artikel 9.01 Absatz 3 der Anlage 2 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) geregelt ist,
in der Erwägung, dass die Sammlung und Behandlung an Bord der betroffenen Schiffe im Übereinkommen nicht näher bestimmt ist,
dass Artikel 9.03 der Anlage 2 des Übereinkommens zu diesem Zweck ergänzt werden sollte,
gestützt auf Artikel 14 und 19 des Übereinkommens,
nimmt den folgenden Absatz 4 des Artikels 9.03 der Anlage 2 des Übereinkommens an:
"(4) Der Schiffsführer eines unter Artikel 9.01 Absatz 3 vom Verbot der Einleitung häuslicher Abwässer betroffenen Fahrgastschiffes hat sicherzustellen, dass die häuslichen Abwässer an Bord des Fahrzeugs in geeigneter Weise gesammelt und bei einer Annahmestelle oder -anlage nach Artikel 8.02 Absatz 3 abgegeben werden, sofern das Fahrgastschiff nicht über eine Bordkläranlage nach Artikel 9.01 Absatz 4 verfügt."
Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.
Beschluss CDNI 2015-I-3
Teil a - Änderung des Artikels 3.03 Absatz 8 der Anwendungsbestimmungen
Die Konferenz der Vertragsparteien,
gestützt auf das Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI), insbesondere dessen Artikel 10, 14 und 19,
auf Vorschlag der Internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle,
beschließt, Artikel 3.03 Absatz 8 der Anwendungsbestimmungen wie folgt zu ändern:
alt | neu |
(8) Für Transaktionen, die unter Absatz 6 Buchstabe b) und c) fallen, hat der Schiffsbetreiber an die innerstaatliche Institution des Landes, in dem das Bunkern stattgefunden hat, Verwaltungsgebühren zu entrichten; die Höhe dieser Gebühren wird von der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle für alle Vertragsparteien einheitlich festgelegt. | "(8) Für Transaktionen, die unter Absatz 6 Buchstabe b) und c) fallen, hat der Schiffsbetreiber an die forderungsstellende innerstaatliche Institution Verwaltungsgebühren zu entrichten; die Höhe dieser Gebühren wird von der Internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle für alle Vertragsparteien einheitlich festgelegt." |
stellt die Zustimmung aller Vertragsparteien zu diesem Beschluss fest.
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Beschluss CDNI 2015-II-3
Teil B - Verantwortung für die Reinigung von Schiffen
Änderung der Artikel 7.04 Absatz 2 sowie 7.02 Absatz 2
Die Konferenz der Vertragsparteien,
im Bewusstsein, dass die Abfallvermeidung aus Gründen des Umweltschutzes ein wichtiges Erfordernis ist,
in der Überzeugung, dass die Sammlung, Abgabe, Annahme und Entsorgung von Schiffsabfällen unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips finanziert werden sollte,
in Erwägung, dass es gemäß Artikel 3 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) grundsätzlich verboten ist, Teile der Ladung in die in Anlage 1 genannten Wasserstraßen einzubringen oder einzuleiten, und Ausnahmen nur in Übereinstimmung mit den Anwendungsbestimmungen zulässig sind,
in Erwägung, dass die Anwendungsbestimmungen bezüglich der Reinigung der Schiffe diesen Grundsätzen zu entsprechen haben und sich der Bedarf einer Klarstellung ergeben hat,
mit der Absicht, die Vorschriften zum Waschen noch besser handhabbar zu machen, ohne dass sich die Rechte und Pflichten der Beteiligten ändern,
gestützt auf Artikel 14 und 19 des Übereinkommens,
beschließt die in der Anlage beigefügten Änderungen der Artikel 7.04 und 7.02.
Dieser Beschluss tritt zum 1. Juli 2016 in Kraft.
Anlage CDNI 2015-II-3
a) Neufassung Artikel 7.02 Absatz 2
Artikel 7.02 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Ein höherer Entladungsstandard oder das Waschen kann im Voraus vereinbart werden. | "(2) Ein höherer Entladungsstandard oder das Waschen kann im Voraus schriftlich vereinbart werden. Eine Kopie dieser Vereinbarung ist an Bord des Fahrzeuges mindestens bis zum Ausfüllen der Entladebescheinigung nach Entladen und Reinigen des Fahrzeuges mitzuführen." |
b) Neufassung Artikel 7.04 Absatz 2
Artikel 7.04 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Bei trockener Ladung ist der Ladungsempfänger, bei flüssiger Ladung der Befrachter verpflichtet, für einen waschreinen Laderaum oder Ladetank zu sorgen, wenn
|
"(2) Bei trockener Ladung ist der Ladungsempfänger, bei flüssiger Ladung der Befrachter verpflichtet, für einen waschreinen Laderaum oder Ladetank zu sorgen, wenn das Fahrzeug Güter befördert hat, deren Ladungsrückstände nach den Entladungsstandards und den Abgabe-/Annahmevorschriften des Anhangs III nicht mit dem Waschwasser in das Gewässer eingeleitet werden dürfen. Im Übrigen haben die Verantwortlichen nach Satz 1 für einen waschreinen Laderaum oder Ladetank zu sorgen, wenn dieser vor der Beladung gemäß einer Vereinbarung nach Artikel 7.02 Absatz 2 gewaschen war." |
Beschluss der IAKS 2015-I-1
Teil a - Höhe der Verwaltungsgebühren im Rahmen der Anwendung eines schriftlichen Verfahrens
Die Internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle,
gestützt auf das Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI), insbesondere dessen Artikel 10, 14 und 19,
in dem Bewusstsein, dass das Gewerbe die Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Bezahlung der Entsorgungsgebühr mittlerweile treffen konnte,
bezugnehmend auf das Dokument IIPC (12) 8,
beschließt die Verwaltungsgebühr für Transaktionen, die unter Artikel 3.03 Absatz 6 Buchstabe b) und c) fallen, auf
25 Euro exkl. Steuer
(fünfundzwanzig Euro exklusiv Steuer)
festzulegen.
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
ENDE |
(Stand: 15.02.2021)
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