umwelt-online: Abwasserverordnung Anhang 37
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Herstellung anorganischer Pigmente Stand 01.03.2024 |
Anhang 37 14 24 zur AbwV |
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus folgenden Bereichen der Herstellung anorganischer Pigmente durch chemische oder physikalische Verfahren, einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung stammt:
Er gilt ferner für betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser, das in dem genannten Bereich anfällt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus:
(3) Die in Teil C Absatz 1, 3 und 4 sowie in Teil D Absatz 1 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:
(2) Nicht behandlungsbedürftiges Abwasser ist getrennt von behandlungsbedürftigem Abwasser abzuleiten.
(3) Es sind Rückhaltekapazitäten für Abwasser und Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Wiederverwendung, Behandlung oder Entsorgung zurückgehaltenen Abwassers in einem dem Risiko angemessenem Umfang vorzuhalten, um bei außerplanmäßigen Betriebszuständen unkontrollierte Emissionen zu verhindern. Der Einleiter hat eine entsprechende Risikobewertung vorzunehmen.
(4) Bei mehreren abwassererzeugenden Betrieben am Standort hat der Inhaber der wasserrechtlichen Zulassung mit den betrieblich Verantwortlichen der übrigen abwassererzeugenden Betriebe die Aufgaben, die Verantwortlichkeiten und das Zusammenwirken im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung in geeigneter Form festzulegen.
(5) Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem betrieblichen Abwasserkataster zu erbringen. Das Abwasserkataster hat, über die Angaben gemäß Anlage 2 Nummer 1 hinaus, folgende Informationen zu enthalten:
(6) Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie zugehörige Kanalisationen und Anlagen zur Entwässerung von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung sind so zu errichten und zu betreiben, dass Geruchs- und Lärmemissionen vermieden werden.
(7) Das Abwasser aus der Herstellung von Titandioxid darf nur eingeleitet werden, wenn
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) Für das Abwasser aus einem der in Teil A Absatz 1 genannten Bereiche gelten für die Einleitungsstelle in das Gewässer die folgenden Anforderungen:
Bereich | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | |
Parameter | Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | |||||||
TOC | mg/l | 33 | 33 | 33 | 33 | 25 | 33 | 33 |
CSB | mg/l | 100 | 100 | 100 | 100 | 70 | 100 | 100 |
NH4-N | mg/l | - | - | - | 10 | - | - | - |
Chlorid | kg/t | - | - | - | - | - | - |
1, 2 |
Sulfat | kg/t | - | - | 600 | 16003 | 1200 | - | 5004 |
Sulfit | mg/l | - | 20 | - | - | 20 | - | - |
Eisen | kg/t | - | - | - | 0,505 | - | - | - |
GEi | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | |
1) Für die Herstellung von Titandioxid nach dem Sulfatverfahren gelten bei Verwendung von Schlacke folgende Anforderungen: |
(Stand: 05.03.2024)
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