Regelwerk

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten: Textvergleich der Fassungen 03.011.2020 zu 10.08.2022

Fassung vom 03.011.2020 Fassung vom 10.08.2022
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AVV Gea - AVV Gebietsausweisung AVV Gea - AVV Gebietsausweisung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten
Vom 3. November 2020 Vom 10. August 2022
(BAnz. AT vom 10.11.2020 B4 (BAnz. AT 16.08.2022 B2)
Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift: Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
Abschnitt 1 Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen Allgemeine Regelungen
§ 1 Anwendungsbereich § 1 Anwendungsbereich
Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift enthält die Anforderungen an die Vorgehensweise bei der Ausweisung von Gebieten durch die Landesregierungen nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 der Düngeverordnung. Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift enthält die Anforderungen an die Vorgehensweise bei der Ausweisung von Gebieten durch die Landesregierungen nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 der Düngeverordnung.
§ 2 Begriffsbestimmungen § 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift sind: Im Sinne dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift sind:
mit Nitrat belastete Gebiete: mit Nitrat belastete Gebiete:
Gebiet eines Grundwasserkörpers nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 der Düngeverordnung, die nach dem Verfahren des Abschnitts 2 dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ermittelt worden sind; Gebiete eines Grundwasserkörpers nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 der Düngeverordnung, die nach dem Verfahren des Abschnitts 2 dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ermittelt worden sind;
eutrophierte Gebiete: eutrophierte Gebiete:
Einzugs- oder Teileinzugsgebiete eines Oberflächenwasserkörpers nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Düngeverordnung, die nach dem Verfahren des Abschnitts 3 dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ermittelt worden sind; Einzugs- oder Teileinzugsgebiete eines Oberflächenwasserkörpers nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Düngeverordnung, die nach dem Verfahren des Abschnitts 3 dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ermittelt worden sind;
Einzugsgebiete gemäß § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Düngeverordnung: Einzugsgebiete gemäß § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Düngeverordnung:
Einzugsgebiete im Sinne des § 3 Nummer 13 des Wasserhaushaltsgesetzes; Einzugsgebiete im Sinne des § 3 Nummer 13 des Wasserhaushaltsgesetzes;
Teileinzugsgebiete gemäß § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Düngeverordnung: Teileinzugsgebiete gemäß § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Düngeverordnung:
Teileinzugsgebiete im Sinne des § 3 Nummer 14 des Wasserhaushaltsgesetzes; Teileinzugsgebiete im Sinne des § 3 Nummer 14 des Wasserhaushaltsgesetzes;
landwirtschaftliche Referenzparzellen:
Referenzparzellen im Sinne des § 3 Absatz 1 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems.
§ 3 Modellierung
Zusatzmessstellen:
Die Modellierung im Rahmen der Ausweisungsverfahren für mit Nitrat belastete und eutrophierte Gebiete erfolgt auf Grundlage des Modellansatzes AGRUM DE; zur Nutzung der besten verfügbaren Daten können Verfahren mit gleichem Systemverständnis ergänzend hinzugezogen werden. Messstellen, die im Rahmen der immissionsbasierten Abgrenzung der Gebiete nach § 5 zusätzlich zu den Messstellen des Ausweisungsmessnetzes herangezogen werden dürfen, sofern sie die Anforderungen nach Anlage 1 Nummer 5 erfüllen.
Abschnitt 2 Abschnitt 2
Ausweisung der mit Nitrat belasteten Gebiete nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 der Düngeverordnung

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(Stand: 18.08.2022)

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