Fassung vom 03.011.2020 | Fassung vom 10.08.2022 |
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AVV Gea - AVV Gebietsausweisung | AVV Gea - AVV Gebietsausweisung |
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten | Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten |
Vom
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Vom 10. August 2022 |
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(BAnz. AT 16.08.2022 B2) |
Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende
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Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift: |
Abschnitt 1 | Abschnitt 1 |
Allgemeine Regelungen | Allgemeine Regelungen |
§ 1 Anwendungsbereich | § 1 Anwendungsbereich |
Diese
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Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift enthält die Anforderungen an die Vorgehensweise bei der Ausweisung von Gebieten durch die Landesregierungen nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 der Düngeverordnung. |
§ 2 Begriffsbestimmungen | § 2 Begriffsbestimmungen |
Im Sinne dieser
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Im Sinne dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift sind: |
mit Nitrat belastete Gebiete: | mit Nitrat belastete Gebiete: |
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Gebiete eines Grundwasserkörpers nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 der Düngeverordnung, die nach dem Verfahren des Abschnitts 2 dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ermittelt worden sind; |
eutrophierte Gebiete: | eutrophierte Gebiete: |
Einzugs- oder Teileinzugsgebiete eines Oberflächenwasserkörpers nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Düngeverordnung, die nach dem Verfahren des Abschnitts 3 dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ermittelt worden sind; | Einzugs- oder Teileinzugsgebiete eines Oberflächenwasserkörpers nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Düngeverordnung, die nach dem Verfahren des Abschnitts 3 dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ermittelt worden sind; |
Einzugsgebiete gemäß § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Düngeverordnung: | Einzugsgebiete gemäß § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Düngeverordnung: |
Einzugsgebiete im Sinne des § 3 Nummer 13 des Wasserhaushaltsgesetzes; | Einzugsgebiete im Sinne des § 3 Nummer 13 des Wasserhaushaltsgesetzes; |
Teileinzugsgebiete gemäß § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Düngeverordnung: | Teileinzugsgebiete gemäß § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Düngeverordnung: |
Teileinzugsgebiete im Sinne des § 3 Nummer 14 des Wasserhaushaltsgesetzes; | Teileinzugsgebiete im Sinne des § 3 Nummer 14 des Wasserhaushaltsgesetzes; |
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Zusatzmessstellen: | |
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Messstellen, die im Rahmen der immissionsbasierten Abgrenzung der Gebiete nach § 5 zusätzlich zu den Messstellen des Ausweisungsmessnetzes herangezogen werden dürfen, sofern sie die Anforderungen nach Anlage 1 Nummer 5 erfüllen. |
Abschnitt 2 | Abschnitt 2 |
Ausweisung der mit Nitrat belasteten Gebiete nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 der Düngeverordnung |
(Stand: 18.08.2022)
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