Vom 18. März 1997
(BGBl. I 1997 S. 542)
Auf Grund des § 6a des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I. S. 1695) und des § 12 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie des § 34 Abs. 1 Satz 2 und des § 57 Satz 1 in Verbindung mit § 59 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise unter Berücksichtigung der Rechte des Bundestages:
§ 1 Zweck der Verordnung
Zweck dieser Verordnung ist es, zur wirksamen Umsetzung der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl.. EG Nr. L 20 S.43)
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für das Einleiten von Stoffen der Listen I und II der Anlage zu dieser Verordnung in das Grundwasser sowie für sonstige Maßnahmen, die zu einem Eintrag dieser Stoffe in das Grundwasser führen können.
(2) Andere dem Schutz des Grundwassers dienende Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 3 Stoffe der Liste I
(1) Für das Einleiten von Stoffen der Liste I in das Grundwasser darf eine Erlaubnis nicht erteilt werden. Abweichend von Satz 1 kann das Einleiten von Stoffen der Liste I im Zusammenhang mit einer künstlichen Anreicherung des Grundwassers zum Zwecke der öffentlichen Grundwasserbewirtschaftung entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 2 erlaubt werden.
(2) Das Ablagern, das Lagern zum Zwecke der Beseitigung und das sonstige Beseitigen von Stoffen der Liste I, das zu einem Eintrag dieser Stoffe in das Grundwasser führen kann, bedarf als Gewässerbenutzung im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes der behördlichen Erlaubnis, soweit es nicht einer Planfeststellung oder Genehmigung nach abfallrechtlichen Vorschriften bedarf. Eine Zulassung darf nur erteilt werden, wenn nicht zu besorgen ist, daß Stoffe der Liste I in das Grundwasser gelangen. Die Voraussetzung des Satzes 2 gilt als erfüllt, wenn alle technischen Vorsichtsmaßnahmen eingehalten werden, die nötig sind, um den Eintrag der Stoffe zu verhindern.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn Stoffe der Liste I nur in so geringer Menge und Konzentration in das Grundwasser gelangen können, daß jede gegenwärtige oder künftige Gefahr einer Beeinträchtigung der Grundwasserqualität ausgeschlossen ist
(4) Die Genehmigung für die Errichtung oder den Betrieb von Rohrleitungsanlagen ist nach § 19b Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes zu versagen, wenn durch die Errichtung oder den Betrieb eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften durch Stoffe der Liste I zu besorgen ist.
(5) Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen nach § 19g Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, daß eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften durch Stoffe der Liste I nicht zu besorgen ist. Für Anlagen nach § 19g Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß der bestmögliche Schutz des Grundwassers vor Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung seiner Eigenschaften erreicht wird.
(6) Für andere als in den Absätzen 1 bis 5 genannte Maßnahmen, die eine Benutzung des Grundwassers nach § 3 des Wasserhaushaltsgesetzes darstellen und zu einem Eintrag von Stoffen der Liste I in das Grundwasser führen können, darf eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen und auch eine anderweitige Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten ist.
§ 4 Stoffe der Liste II
(1) Das Einleiten von Stoffen der Liste II in das Grundwasser sowie das Ablagern, das Lagern zum Zwecke der Beseitigung oder das sonstige Beseitigen dieser Stoffe, das zu deren Eintrag in das Grundwasser führen kann, bedürfen als Gewässerbenutzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes der behördlichen Erlaubnis, soweit es nicht einer Planfeststellung oder Genehmigung nach abfallrechtlichen Vorschriften bedarf. Eine Zulassung darf nur erteilt werden, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften durch Stoffe der Liste II nicht zu besorgen ist, insbesondere wenn durch den Eintrag der Stoffe nicht die menschliche Gesundheit oder die Wasserversorgung gefährdet, die lebenden Bestände und das Ökosystem der Gewässer geschädigt oder die rechtmäßige Nutzung der Gewässer behindert werden.
(2) § 3 Abs. 4 bis 6 findet auf Stoffe der Liste II entsprechende Anwendung.
§ 5 Untersuchungs-, Überwachungs- und Konsultationspflichten
(1) Vor der Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder nach § 4 Abs. 1 sind mindestens die hydrogeologischen Bedingungen, die mögliche Reinigungskraft des Bodens und des Untergrundes sowie die Möglichkeiten einer schädlichen Verunreinigung des Grundwassers oder einer sonstigen nachteiligen Veränderung seiner Eigenschaften zu untersuchen.
(2) Soweit das Grundwasser nicht bereits im Rahmen des § 7 insbesondere in seiner physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit behördlich überwacht wird, muß bei der Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder nach § 4 Abs. 1 sichergestellt sein, daß das Grundwasser in anderer geeigneter Weise überwacht wird.
(3) Stellt die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Prüfungen fest, daß Stoffe der Liste I oder II in grenzüberschreitende Grundwasserschichten gelangen können, hat sie vor Erteilung einer Erlaubnis die betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft hierüber zu unterrichten und auf Antrag eines der beteiligten Staaten Konsultationen durchzuführen. Die Europäische Kommission hat gemäß Artikel 17 der Richtlinie 80/68/EWG das Recht, an den Konsultationen teilzunehmen.
(4) Im übrigen gelten für die Untersuchungs-. Überwachungs- und Beteiligungspflichten die landesrechtlichen Vorschriften.
§ 6 Inhalt der Erlaubnis
(1) In der Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder nach § 4 Abs. 1 ist mindestens folgendes festzulegen:
(2) Die Erlaubnis ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zu befristen.
(3) Die Erlaubnis ist mindestens alle vier Jahre zu überprüfen.
(4) Im übrigen gelten für die Erlaubnis die landesrechtlichen Verfahrensvorschriften.
§ 7 Behördliche Überwachung
Die Einhaltung der Erlaubnis und die Auswirkungen der erlaubten Maßnahmen auf das Grundwasser sind nach Maßgabe der wasserrechtlichen Vorschriften der Länder zu überwachen.
§ 8 Abfallrechtliche Verfahren
Die §§ 5 bis 7 gelten entsprechend, soweit die in § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 genannten Benutzungen einer Planfeststellung oder Genehmigung nach abfallrechtlichen Vorschriften bedürfen.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Anlage |
Liste I der Stoffamilien und Stoffgruppen
Die Liste I umfaßt die einzelnen Stoffe der nachstehend aufgeführten Stoffamilien und -gruppen mit Ausnahme der Stoffe, die aufgrund des geringen Toxizitäts-, Langlebigkeits- oder Bioakkumulationsrisikos als ungeeignet für die Liste I angesehen werden.
Stoffe, die im Hinblick auf Toxizität, Langlebigkeit oder Bioakkumulation für die Liste II geeignet sind, sind als Stoffe der Liste II zu behandeln.
Liste II der Stoffamilien und Stoffgruppen
Die Liste II umfaßt die einzelnen Stoffe und die Stoffkategorien aus den nachstehend aufgeführten Stoffamilien und Stoffgruppen, die eine schädliche Wirkung auf das Grundwasser haben können.
1.1 Zink | 1.8 Antimon | 1.15 Uran |
1.2 Kupfer | 1.9 Molybdän | 1.16 Vanadium |
1.3 Nickel | 1.10 Titan | 1.l7 Kobalt |
1.4 Chrom | 1.11 Zinn | 1.18 Thallium |
1.5 Blei | 1.12 Barium | 1.19 Tellur |
1.6 Selen | 1.13 Beryllium | 1.20 Silber |
1.7 Arsen | 1.14 Bor |
(Stand: 27.06.2018)
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